Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbehandlungen beanspruchte.
Mit seiner Revision rügte das Finanzamt die Verletzung von § 4 Nr. 14 S. 1 UStG a.F. Es machte geltend, die Leistungen des Klägers gegenüber "Alten- bzw. Pflegeheimen" wiesen keinen unmittelbaren Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf; sie bezögen sich auch nicht unmittelbar auf die Art und Weise einer ärztlichen Tätigkeit. Vielmehr bestünde ein unmittelbarer Bezug zu Betreuungs- und Pflegeleistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG a.F., so dass der Verweis des FG auf das BFH-Urteil fehlgehe. Der BFH hob daraufhin das Urteil des FG auf und wies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das FG hatte zwar zu Recht entschieden, dass die Leistungen des Klägers an Krankenhäuser nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG a.F. umsatzsteuerfrei sind, soweit sie dazu dienen, dass diese Einrichtungen im Rahmen ihrer steuerfreien Heilbehandlungen ihre Verpflichtungen aus § 36 IfSG erfüllen. Allerdings reichten die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht aus, um zu beurteilen, ob dies auch für die Leistungen des Klägers an "Alten- bzw. Pflegeheime" gilt.
§ 4 Nr. 14 S. 1 UStG a.F. ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ein autonomer unionsrechtlicher Begriff. Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" erfassen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Arztähnliche Leistungen, z.B. von Krankenpflegern, können ebenfalls Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein, wenn sie zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie erbracht werden.
Dagegen sind Leistungen, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen durchgeführt werden und keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, keine Heilbehandlungen. Das gilt insbesondere für Leistungen, die lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern oder das allgemeine Wohlbefinden steigern sollen. Zu den steuerfreien Heilbehandlungsleistungen gehören auch infektionshygienische Leistungen, die sicherstellen sollen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem IfSG im jeweiligen Einzelfall erfüllen. Eine solche Steuerbefreiung setzt jedoch zusätzlich voraus, dass der Leistungserbringer über einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis verfügt.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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