Mit dem kurz als Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) bezeichneten Gesetzesvorhaben sollen durch Anpassung der Steuerlast die inflationsbedingten steuerlichen Mehrbelastungen der Steuerzahler ausgeglichen werden. Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes setzt das BMF auch einige Punkte des Entlastungspakets der Bundesregierung vom 04.09.2022 um. Der Referentenentwurf enthält die folgenden Änderungen:
- Der Grundfreibetrag (§ 32a EStG) soll zum 01.01.2023 um 285 Euro auf 10.632 Euro (bisher 10.347 Euro) angehoben werden. Ab dem 01.01.2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro beabsichtigt.
- Die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs sollen nach rechts verschoben werden, sodass für das Veranlagungsjahr 2023 der Spitzensteuersatz von 42 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 61.972 Euro (bisher 58.597 Euro) greifen soll. Für das Veranlagungsjahr 2024 ist die Anwendung des Spitzensteuersatzes ab einem zu versteuernden Einkommen von 63.515 Euro vorgesehen. Damit soll der kalten Progression entgegengewirkt werden. Zu versteuernde Einkommen ab 277.826 Euro sind von der Anpassung jedoch ausdrücklich ausgenommen, d. h. die Tarifeckwerte zu Beginn der sog. „Reichensteuer“ (45 %) sollen unverändert beibehalten werden. Die aus den Anpassungen der Tarifeckwerte der vorgehenden Stufen des Steuertarifs resultierende Steuerentlastung wird allerdings auch bei solchen hohen Einkommen gewährt (s. dazu Beispielsrechnungen des BMF).
- Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 01.01.2024 bei 2.944 Euro (bisher 2.730 Euro) liegt.
- Korrespondierend soll ebenfalls das Kindergeld (§ 66 EStG) angehoben werden. Ab 2023 soll dieses für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 237 Euro, für das vierte bzw. jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Bisher beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro pro Monat.
- Zudem soll der Unterhalthöchstbetrag (§ 33a EStG) rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 an den Grundfreibetrag angepasst werden (bisher: 9.984 Euro).