Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 bis 31.12.2024 zur Abmilderung der Inflation einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag von bis zu 3.000 Euro auszahlen (§ 3 Nr. 11c EStG). Ob und in welcher Höhe eine solche Prämie gewährt wird, steht dem Arbeitgeber frei. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und durch die andere Vereinbarungen nicht ersetzt werden. Insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiung daher ausgeschlossen.
Schriftliche Vereinbarung mit ausdrücklicher Zweckbestimmung treffen
Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sollte schriftlich, etwa durch Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Rahmen eines Tarifvertrages, vereinbart werden. Dabei sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass die Prämie zur Minderung der zusätzlichen Belastung im Zusammenhang mit den derzeit hohen Verbraucherpreisen geleistet wird. Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG, wonach die Prämie „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ gewährt werden muss, ist eine entsprechende Zweckbestimmung erforderlich.
Arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten
Möglicherweise soll nicht allen Arbeitnehmern die Inflationsausgleichsprämie in gleicher Höhe gewährt werden und es besteht der Wunsch, Höhe und Auszahlungsmodalitäten an weitere Kriterien zu knüpfen. Hier ist Sorgfalt geboten und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Danach muss bei der Auswahl der Kriterien, von denen der Arbeitgeber die Zahlungsmodalitäten abhängig machen will, überprüft werden, ob sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. So wäre etwa eine Differenzierung nach der Einkommenssituation oder möglichen Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers denkbar. Demgegenüber ist bei einer Differenzierung nach Leistungskriterien oder Kriterien der Betriebstreue in Hinblick auf die Steuerfreiheit Vorsicht geboten.
Prämienhöhe kann abhängig vom Arbeitsvolumen sein
Die Höhe der Prämie kann abhängig vom Arbeitsvolumen der Beschäftigten festgelegt werden. Es dürfte wohl ebenfalls vereinbart werden, dass für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, etwa bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder befristeter Erwerbsunfähigkeit, kein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht. Bei Teilzeitbeschäftigung kann die Prämie anteilig gemessen am Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollzeitarbeitszeit ausbezahlt werden.
Vorsicht vor betrieblicher Übung
Da die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in mehreren Raten bis maximal 3.000 Euro möglich ist, ist darauf zu achten, dass kein dauerhafter Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund betrieblicher Übung entsteht. Um dies zu vermeiden, sollte in die Auszahlungsvereinbarung eine sog. Freiwilligkeitsklausel aufgenommen werden, wonach es sich bei der betreffenden Leistung um eine einmalige freiwillige Leistung handelt, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird und zukünftige Ansprüche nicht begründet.
Fazit
Der Arbeitgeber muss bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben beachten und auch die arbeitsrechtlichen Risiken bei der Ausübung des bestehenden Gestaltungsspielraumes kennen.