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Steuerberatung

Informationspflicht bei EU-Lieferungen von genehmigungspflichtigen Gütern

Bei Lie­fe­run­gen von Gütern mit dop­pel­tem Ver­wen­dungs­zweck in­ner­halb der EU be­steht eine ausdrück­li­che In­for­ma­ti­ons­pflicht des Lie­fe­ran­ten ge­genüber sei­nen EU-Kun­den.

Die EU-Dual-Use-Ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EU) 2021/821) sieht ver­schie­dene Ge­neh­mi­gungs­pflich­ten nicht nur für die Aus­fuhr von Gütern mit dop­pel­tem Ver­wen­dungs­zweck (Dual Use Güter) in ein Dritt­land vor, son­dern auch für die Ver­brin­gung die­ser Güter in­ner­halb der Eu­ropäischen Union (EU) (siehe un­sere Veröff­ent­li­chung vom 12.07.2021).

Aus der vor­ge­nann­ten Ver­ord­nung er­gibt sich auch eine wich­tige In­for­ma­ti­ons­pflicht an die be­lie­fer­ten EU-Kun­den, wenn diese Güter er­hal­ten, die bei ei­ner Aus­fuhr aus der EU ei­ner Kon­trolle un­ter­lie­gen (Dual Use Güter des An­hangs I). Die Ver­ord­nung schreibt vor, dass diese In­for­ma­tion in den ein­schlägi­gen Ge­schäfts­pa­pie­ren ausdrück­lich zu ver­mer­ken ist. Zu die­sen Pa­pie­ren zählen ins­be­son­dere Kauf­verträge, Auf­trags­bestäti­gun­gen, Rech­nun­gen oder Ver­sand­an­zei­gen.

Hin­weis: Un­ter­neh­men soll­ten prüfen, ob sie die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen von Gütern mit dop­pel­tem Ver­wen­dungs­zweck erfüllen. An­dern­falls soll­ten In­for­ma­ti­ons­ver­merke auf den Auf­trags- bzw. Lie­fer­pa­pie­ren auf­geführt wer­den, um Rechts­si­cher­heit zu er­lan­gen.

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