Das VGH Mannheim hat am 04.05.2021 in fünf Berufungsverfahren (Az. 10 S 1348/20, 10 S 2060/20, 10 S 2422/20, 10 S 3972/20, 10 S 1421/21) entschieden, dass das Land Baden-Württemberg einem Naturschutzverband und einem Wasserzweckverband Zugang zu Informationen über verwendete Pflanzenschutzmittel in Natur- und Wasserschutzgebieten gewähren muss. Konkret handelt es sich bei diesen Informationen um Aufzeichnungen von Landwirten, über deren berufliche Nutzung von Pflanzenschutzmitteln in den betroffenen Gebieten.
Begründet wurden diese Entscheidungen mit den Regelungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen im Umweltverwaltungsgesetz.
Bei den Aufzeichnungen, die von den Landwirten nach der EU-Pflanzenschutzverordnung verpflichtend zu führen sind, handelt es sich um „Umweltinformationen über Emissionen“, die laut dem VGH Mannheim über dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Landwirte stehen.
Es wurden keine Revisionen zugelassen. Das Land kann jedoch gegen diese Entscheidungen Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG einlegen.