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Ingenieurähnliche Tätigkeit eines Autodidakten

BFH 16.9.2014, VIII R 8/12

Vor­aus­set­zung für diese Zu­ord­nung als einem dem Di­plom-In­for­ma­ti­ker ähn­li­chen Be­rufs ist ins­be­son­dere bei Au­to­di­dak­ten, dass sie Er­fah­run­gen und Kennt­nisse in al­len Kern­be­rei­chen des Ka­ta­log­be­rufs nach­wei­sen. Dazu gehören nach der BFH-Recht­spre­chung al­ler­dings auch Nach­weise über aus­rei­chende Kennt­nisse im Fach Ma­the­ma­tik "als Kern­fach" zu den un­ver­zicht­ba­ren Vor­aus­set­zun­gen für die An­nahme ei­nes dem In­ge­nieur­be­ruf ähn­li­chen Be­rufs.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte 1984 eine Lehre zum Ver­si­che­rungs­kauf­mann ab­ge­schlos­sen. Da­nach er­warb er beim CON­TROL DATA IN­STI­TUT die be­ruf­li­che Qua­li­fi­ka­tion "EDV-Zu­satz­wis­sen". Die Prüfungs­leis­tun­gen er­ga­ben die Ge­samt­be­wer­tung "mit man­gel­haf­tem Er­folg (48 %)". In den Jah­ren 1987 bis 1989 er­folg­ten zu­dem Um­schu­lungsmaßnah­men zum Or­ga­ni­sa­ti­ons­pro­gram­mie­rer. Bis 1991 ar­bei­tete er als an­ge­stell­ter sol­cher für eine Bank. Von 1991 bis 1998 war der Kläger als an­ge­stell­ter Sach­be­ar­bei­ter für Wert­pa­pier-Fach­be­ra­tung so­wie von Au­gust 1998 bis März 2004 auf selbständi­ger Ba­sis für eine Bank tätig. Im An­schluss folg­ten bis Juni 2006 Pro­jekte, die im Rah­men ei­nes mit ei­ner EDV-Con­sul­ting ge­schlos­se­nen Pro­jekt­ver­tra­ges aus­geführt wur­den.

Un­ter Hin­weis auf seine Tätig­keit, die die An­wen­dung ver­schie­de­ner Be­triebs- und Da­ten­bank­sys­teme und das Er­stel­len von Pro­gram­men in ver­schie­de­nen Com­pu­ter­spra­chen um­fasste so­wie ei­ner Viel­zahl von Fort- und Wei­ter­bil­dungsmaßnah­men erklärte der Kläger seine Einkünfte in sei­nen Ein­kom­men- und Ge­wer­be­wer­be­steu­er­erklärun­gen für die Jahre 2005 und 2006 in vol­lem Um­fang als sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb. Zu­gleich wies er dar­auf hin, er halte wei­ter­hin an sei­ner be­reits im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren 2004 ver­tre­te­nen Mei­nung fest, dass es sich um frei­be­ruf­li­che und nicht um ge­werb­li­che Einkünfte han­dele. Das Fi­nanz­amt war al­ler­dings der An­sicht, dass der Kläger ent­ge­gen sei­ner Auf­fas­sung keine einem Di­plom-In­for­ma­ti­ker ver­gleich­bare Tätig­keit ausübe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Der Kläger war der An­sicht, das FG habe sich zu Un­recht über die Auf­fas­sung des Sach­verständi­gen hin­weg­ge­setzt, das Fach Ma­the­ma­tik gehöre nicht zum Haupt- und Kern­be­reich ei­nes In­for­ma­tik­stu­di­ums. Doch auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Ein Di­plom-In­for­ma­ti­ker übt einen in­ge­nieurähn­li­chen Be­ruf gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus. Seine Tätig­keit wird durch Wahr­neh­mung von für den In­ge­nieur­be­ruf ty­pi­schen Auf­ga­ben geprägt. Vor­aus­set­zung für diese Zu­ord­nung als ähn­li­cher Be­ruf ist ins­be­son­dere bei Au­to­di­dak­ten wie dem Kläger, dass sie Er­fah­run­gen und Kennt­nisse in al­len Kern­be­rei­chen des Ka­ta­log­be­rufs nach­wei­sen. Dazu gehören nach der BFH-Recht­spre­chung al­ler­dings auch Nach­weise über aus­rei­chende Kennt­nisse im Fach Ma­the­ma­tik "als Kern­fach" zu den un­ver­zicht­ba­ren Vor­aus­set­zun­gen für die An­nahme ei­nes dem In­ge­nieur­be­ruf ähn­li­chen Be­rufs.

In­fol­ge­des­sen hatte das FG zu Recht - an­ders als der Gut­ach­ter - an­ge­nom­men, dass der Kläger zwar zum Teil wie ein Di­plom-In­for­ma­ti­ker be­ruf­lich tätig war, aber nicht in der Breite und Tiefe über das Wis­sen verfügte, das dem ei­nes Di­plom-In­for­ma­ti­kers ver­gleich­bar wäre. Dies folgte ins­be­son­dere aus dem Feh­len der als we­sent­lich dar­ge­stell­ten hin­rei­chen­den Kennt­nisse im Fach Ma­the­ma­tik, aber auch aus den De­fi­zi­ten in den Be­rei­chen Eng­li­sch, Sta­tis­tik, Ope­ra­tion Re­se­arch, Grund­la­gen der BWL und VWL, Buchführung und Bi­lan­zie­rung, Kos­ten- und Leis­tungs­rech­nung, Pro­duk­ti­ons­wirt­schaft, Fi­nanz- und In­ves­ti­ti­ons­wirt­schaft, Mar­ke­ting, Con­trol­ling, Pro­duk­tion und Lo­gis­tik, DV-Recht und Da­ten­schutz so­wie Wirt­schafts­pri­vat­recht.

Die Fest­stel­lung des FG, dass es im Fach Ma­the­ma­tik - in einem Haupt­fach - an den er­for­der­li­chen Kennt­nis­sen fehlte, machte auch eine Wis­sen­sprüfung in Ausübung der Sach­aufklärungs­pflicht des Ge­richts nach § 76 FGO ent­behr­lich. Denn ein An­spruch auf Wis­sen­sprüfung setzt nach ständi­ger Recht­spre­chung vor­aus, dass sich be­reits aus den vor­ge­tra­ge­nen Tat­sa­chen zum Er­werb und Ein­satz der Kennt­nisse er­ken­nen lässt, dass der Kläger über hin­rei­chende Kennt­nisse verfügen könnte. Steht al­ler­dings - wie im Streit­fall ins­be­son­dere hin­sicht­lich der De­fi­zite im Kern­fach Ma­the­ma­tik - fest, dass die Vor­aus­set­zun­gen für einen in­ge­nieurähn­li­chen Be­ruf nicht ge­ge­ben sind, kann eine Wis­sen­sprüfung nicht be­gehrt wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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