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Inhaltskontrolle zu Vergütungsklauseln einer Kapitalanlagegesellschaft

OLG Frankfurt a.M. 22.7.2015, 1 U 182/13

Eine Klau­sel in den AGB ei­ner Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft, die es die­ser ermöglicht, das ver­wal­tete Son­der­vermögen mit ei­ner - je­weils pro­zen­tual be­zif­fer­ten - Ver­wal­tungs­vergütung und ei­ner Ad­mi­nis­tra­ti­ons­gebühr zu be­las­ten, die Kos­ten für Maßnah­men ab­de­cken soll, zu de­nen die Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft nach dem InvG ver­pflich­tet ist (hier: u.a. Kos­ten für den Druck und Ver­sand der für die An­le­ger be­stimm­ten Jah­res- und Halb­jah­res­be­richte), un­ter­liegt ei­ner rich­ter­li­chen In­halts­kon­trolle nur in Be­zug auf die Trans­pa­renz.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­brau­cher­schutz­ver­ein, die Be­klagte eine Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft, die u.a. einen Fonds ver­wal­tet. Die im Ver­kaufs­pro­spekt ab­ge­druck­ten "Be­son­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen" zur Re­ge­lung des Rechts­verhält­nis­ses zwi­schen den An­le­gern und der Be­klag­ten ent­hiel­ten u.a. die Re­ge­lung, die es der Be­klag­ten ermögli­chen sollte, das ver­wal­tete Son­der­vermögen mit ei­ner - je­weils pro­zen­tual be­zif­fer­ten - Ver­wal­tungs­vergütung und ei­ner Ad­mi­nis­tra­ti­ons­gebühr zu be­las­ten, die Kos­ten für Maßnah­men ab­de­cken sollte, zu de­nen die Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft nach dem InvG ver­pflich­tet war (hier: Kos­ten für den Druck und Ver­sand der für die An­le­ger be­stimm­ten Jah­res- und Halb­jah­res­be­richte, Kos­ten der Be­kannt­ma­chung der Jah­res- und Halb­jah­res­be­richte so­wie des Auflösungs­be­richts, der Aus­gabe und Rück­nah­me­preise und der Aus­schüttun­gen bzw. der the­sau­ri­er­ten Erträge).

Der Kläger war der An­sicht, die Re­ge­lung hin­sicht­lich der Er­he­bung ei­ner Gebühr sei nach § 307 BGB un­wirk­sam, so­weit sie sich auf den Er­werb und das Hal­ten von In­vest­ment­an­tei­len nach dem InvG durch Ver­brau­cher be­ziehe. Das LG hat die Be­klagte zur Un­ter­las­sung der wei­te­ren Ver­wen­dung der Klau­sel und zur Zah­lung von Ab­mahn­kos­ten ver­ur­teilt. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hat das OLG das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Klage ab­ge­wie­sen. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte kei­nen Un­ter­las­sungs­an­spruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG bezüglich der Ver­wen­dung der Klau­sel. Die Ver­trags­be­din­gun­gen wa­ren nicht we­gen In­trans­pa­renz un­wirk­sam. Schließlich ließen sie kei­nen vernünf­ti­gen Zwei­fel daran auf­kom­men, dass die Tätig­kei­ten mit der Ad­mi­nis­tra­ti­ons­gebühr i.H.v. 0,5 % des Vermögens­wer­tes ab­ge­gol­ten und dem Son­der­vermögen nicht ge­son­dert be­rech­net wa­ren. Im Übri­gen war eine In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB aus­ge­schlos­sen.

Zwar han­delte es sich nicht um eine "de­kla­ra­to­ri­sche" Klau­sel, die le­dig­lich Vor­ga­ben des InvG zur Ge­stal­tung der Ver­trags­be­din­gun­gen um­setzte. Das InvG enthält in­so­fern keine Vor­gabe. Eine sol­che Vor­gabe war ins­be­son­dere nicht al­lein dem Um­stand zu ent­neh­men, dass § 8 Abs. 1 In­vRBV für die Er­stel­lung der Er­trags- und Auf­wands­rech­nung eine ge­son­derte Dar­stel­lung der Ver­wal­tungs­vergütung ei­ner­seits, der Veröff­ent­li­chungs­kos­ten an­de­rer­seits vor­schrieb. Schließlich zie­len Re­ge­lun­gen die­ser Art nicht auf die ma­te­ri­elle Zu­ord­nung be­stimm­ter Kos­ten zu einem der Ver­trags­part­ner, son­dern in for­mel­ler Hin­sicht auf eine trans­pa­rente Dar­stel­lung be­rech­ne­ter Kos­ten un­abhängig von der Be­rech­ti­gung die­ser Be­rech­nung.

Die Klau­sel war viel­mehr als Re­ge­lung des Prei­ses für die ver­trag­li­che Haupt­leis­tung der Be­klag­ten kon­troll­frei. Es han­delte sich nicht um eine un­ein­ge­schränkt der In­halts­kon­trolle un­ter­lie­gende Preis­ne­ben­ab­rede. Nach BGH-Recht­spre­chung stel­len Re­ge­lun­gen, die Auf­wen­dun­gen für die Erfüllung ge­setz­lich oder ne­ben­ver­trag­lich begründe­ter ei­ge­ner Pflich­ten des Klau­sel­ver­wen­ders oder für Tätig­kei­ten in des­sen ei­ge­nem In­ter­esse auf den Kun­den abwälzen, eine kon­trollfähige Ab­wei­chung von Rechts­vor­schrif­ten dar.

Der­ar­tige Klau­seln sind re­gelmäßig we­gen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung des Kun­den un­wirk­sam, denn es gehört zu den we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken des dis­po­si­ti­ven Rechts, dass je­der Rechts­un­ter­wor­fene sol­che Tätig­kei­ten zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge­son­der­tes Ent­gelt ver­lan­gen zu können; ein An­spruch hier­auf be­steht nur, wenn dies im Ge­setz aus­nahms­weise be­son­ders vor­ge­se­hen ist. Aus die­sen in der Recht­spre­chung ge­si­cher­ten Grundsätzen folgt, dass der Ver­wen­der den Auf­wand für sol­che Tätig­kei­ten in seine Haupt­vergütung ein­kal­ku­lie­ren muss. Und eben dies hatte die Be­klagte in ih­ren streit­ge­genständ­li­chen AGB ge­tan. Sie hatte sich sie sich für die Ver­wal­tung des Son­der­vermögens eine pau­schale Vergütung des Vermögens­wer­tes aus­be­dun­gen und  un­miss­verständ­lich klar­ge­stellt, dass ge­rade die vom Kläger her­aus­ge­ho­be­nen Leis­tun­gen dem Son­der­vermögen nicht se­pa­rat be­las­tet wer­den soll­ten.

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