Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, die Beklagte eine Kapitalanlagegesellschaft, die u.a. einen Fonds verwaltet. Die im Verkaufsprospekt abgedruckten "Besonderen Vertragsbedingungen" zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Beklagten enthielten u.a. die Regelung, die es der Beklagten ermöglichen sollte, das verwaltete Sondervermögen mit einer - jeweils prozentual bezifferten - Verwaltungsvergütung und einer Administrationsgebühr zu belasten, die Kosten für Maßnahmen abdecken sollte, zu denen die Kapitalanlagegesellschaft nach dem InvG verpflichtet war (hier: Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge).
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG bezüglich der Verwendung der Klausel. Die Vertragsbedingungen waren nicht wegen Intransparenz unwirksam. Schließlich ließen sie keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten mit der Administrationsgebühr i.H.v. 0,5 % des Vermögenswertes abgegolten und dem Sondervermögen nicht gesondert berechnet waren. Im Übrigen war eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen.
Zwar handelte es sich nicht um eine "deklaratorische" Klausel, die lediglich Vorgaben des InvG zur Gestaltung der Vertragsbedingungen umsetzte. Das InvG enthält insofern keine Vorgabe. Eine solche Vorgabe war insbesondere nicht allein dem Umstand zu entnehmen, dass § 8 Abs. 1 InvRBV für die Erstellung der Ertrags- und Aufwandsrechnung eine gesonderte Darstellung der Verwaltungsvergütung einerseits, der Veröffentlichungskosten andererseits vorschrieb. Schließlich zielen Regelungen dieser Art nicht auf die materielle Zuordnung bestimmter Kosten zu einem der Vertragspartner, sondern in formeller Hinsicht auf eine transparente Darstellung berechneter Kosten unabhängig von der Berechtigung dieser Berechnung.
Die Klausel war vielmehr als Regelung des Preises für die vertragliche Hauptleistung der Beklagten kontrollfrei. Es handelte sich nicht um eine uneingeschränkt der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Nach BGH-Rechtsprechung stellen Regelungen, die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar.
Derartige Klauseln sind regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können; ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Aus diesen in der Rechtsprechung gesicherten Grundsätzen folgt, dass der Verwender den Aufwand für solche Tätigkeiten in seine Hauptvergütung einkalkulieren muss. Und eben dies hatte die Beklagte in ihren streitgegenständlichen AGB getan. Sie hatte sich sie sich für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung des Vermögenswertes ausbedungen und unmissverständlich klargestellt, dass gerade die vom Kläger herausgehobenen Leistungen dem Sondervermögen nicht separat belastet werden sollten.
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