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Steuerberatung

Inkongruenter Vorabgewinnausschüttungsbeschluss: Steuerliche Anerkennung

Ein ohne Sat­zungs­grund­lage ge­fass­ter in­kon­gru­en­ter Vor­ab­ge­winn­aus­schüttungs­be­schluss wirkt laut BFH le­dig­lich punk­tu­ell sat­zungs­durch­bre­chend und ist so­mit zi­vil­recht­lich wirk­sam. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ist der Be­schluss folg­lich auch für steu­er­li­che Zwecke an­zu­er­ken­nen.

Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che An­er­ken­nung von in­kon­gru­en­ten Ge­winn­aus­schüttun­gen ist de­ren zi­vil­recht­li­che Wirk­sam­keit. Von die­ser ist nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung aus­zu­ge­hen, wenn in der Sat­zung eine ab­wei­chende Ge­winn­ver­tei­lung vor­ge­se­hen ist oder die Sat­zung eine Öff­nungs­klau­sel enthält, die es den Ge­sell­schaf­tern er­laubt, jähr­lich einen von den Be­tei­li­gungs­verhält­nis­sen ab­wei­chen­den Ge­winn­ver­tei­lungsmaßstab zu be­schließen (BMF-Schrei­ben vom 17.12.2013, BStBl. I 2014, S. 63).

Im Streit­fall lag kei­ner die­ser Fälle vor, den­noch be­jahte der BFH mit Ur­teil vom 28.09.2022 (Az. VIII R 20/20) die zi­vil­recht­li­che Wirk­sam­keit des ge­fass­ten Vor­ab­ge­winn­aus­schüttungs­be­schlus­ses und da­mit des­sen steu­er­li­che An­er­ken­nung. Zwar ist laut BFH ein sat­zungs­durch­bre­chen­der Be­schluss ge­ge­ben. Die­ser habe aber keine Dau­er­wir­kung und müsse so­mit nicht alle ma­te­ri­el­len und for­mel­len Be­stim­mun­gen ei­ner Sat­zungsände­rung (z. B. die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung) ein­hal­ten. Als punk­tu­ell sat­zungs­durch­bre­chend sei der ge­fasste Be­schluss zi­vil­recht­lich nicht nich­tig und in­folge der Zu­stim­mung al­ler Ge­sell­schaf­ter nicht an­fecht­bar. Folg­lich sei der Be­schluss auch steu­er­lich an­zu­er­ken­nen. Der BFH ver­neinte da­mit das Vor­lie­gen ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung.

Hin­weis: Der BFH sah im Streit­fall in den in­kon­gru­en­ten Ver­tei­lungs­ab­re­den zu­dem kei­nen Ge­stal­tungs­miss­brauch nach § 42 AO.

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