Änderungen in der Tierschutztransportverordnung
Konkret sollen laut Bundesrat noch folgende Änderungen in der Tierschutztransportverordnung umgesetzt werden:
1. Die Beförderung von Tieren bei Temperaturen von über 30 Grad darf nur maximal für die Dauer von 4,5 Stunden stattfinden. Die Ausnahmeregelung dafür wurde gestrichen.
2. Kälber dürfen erst ab der 5. Lebenswoche transportiert werden.
3. Der Verstoß gegen den Transport von transportunfähigen Tieren durch das Transportunternehmen oder von den Tierhaltern wird als Ordnungswidrigkeit aufgenommen. Dabei sind transportunfähige Tiere:
- Tiere, die sich nicht ohne Hilfe bewegen können
- trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium
- Tiere, die vor weniger als sieben Tagen geboren wurden
- weniger als drei Wochen alte Ferkel
- weniger als eine Woche alte Lämmer
- weniger als zehn Tage alte Kälber, sofern sie über eine Strecke von mehr als 100 Kilometern befördert werden
- weniger als acht Wochen alte Hunde und Katzen, sofern sie nicht vom Muttertier begleitet werden
- Hirsche, deren Gehörn oder Geweih noch mit Bast überzogen ist
Auswirkungen für die Betriebe
Die Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe und Strukturen. Dies gilt insbesondere für die Regelung, dass Kälber erst ab der 5. Lebenswoche transportiert werden dürfen. Dafür müssen in den Herkunftsbetrieben ausreichende räumliche sowie personelle Kapazitäten geschaffen werden.
Was droht bei einer Missachtung?
Verstöße gegen die durch das europäische Recht vorgegebenen Temperaturanforderungen und Transportverbote werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit Bußgeldern bewehrt.
Strenge Regelungen sind zu erwarten
Der Transport von Schlachtgeflügel ist von dieser Regelung nicht umfasst, obgleich der Bundesrat der Meinung ist, dass besonders beim Geflügel Regelungen dringend erforderlich wären. Aus diesem Grund werden hier schärfere Regelungen erwartet.