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Inkriminierte Werbung im Internet wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

OLG Zweibrücken 21.6.2016, 4 U 111/15

Dem durch­schnitt­li­chen Nut­zer des In­ter­nets ist be­kannt, dass im Rah­men der In­ter­net­wer­bung nähere In­for­ma­tio­nen zu den an­ge­bo­te­nen Wa­ren auf meh­rere Sei­ten ver­teilt sein können, die mit ein­an­der über Links ver­bun­den sind. Es ist des­halb aus­rei­chend, wenn im In­ter­net durch einen aus­rei­chend aus­sa­gekräfti­gen Link (hier: "Mehr zum Ar­ti­kel") auf Pflicht­an­ga­ben hin­ge­wie­sen wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein nach § 4 UKlaG qua­li­fi­zier­ter Ver­band. Die Be­klagte be­treibt einen Bau­markt, für wel­chen sie u.a. im In­ter­net Wer­bung be­treibt. Dort un­terhält sie auch einen On­line-Shop. Auf die­ser In­ter­net­seite be­wirbt sie ein Kli­ma­gerät "DeLon­ghi Was­ser-Luft PAC WE 112 Öko" auf ei­ner Über­sichts­seite, die er­scheint, wenn ein In­ter­es­sent nach Kli­ma­geräten sucht. Ne­ben der Mo­dell­be­zeich­nung be­fin­det sich dort noch der Preis. Auf der Über­sichts­seite wer­den ne­ben meh­re­ren Kli­ma­geräten auch an­dere Ar­ti­kel (De­cken­ven­ti­la­to­ren, Alu­mi­ni­um­band) be­wor­ben.

Über dem je­wei­li­gen Pro­dukt be­fin­det sich ein Link "Mehr zum Ar­ti­kel", nach des­sen An­kli­cken sich eine wei­tere Seite öff­net, auf wel­cher wei­tere In­for­ma­tio­nen zu dem je­wei­li­gen Ar­ti­kel ent­hal­ten sind, un­ter de­nen sich auch ein Hin­weis dar­auf be­fin­det, dass das Kli­ma­gerät die En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klasse "A +" erfüllt. Der Kläger ist der Auf­fas­sung, dass die In­for­ma­tion über die En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klasse schon auf der Über­sichts­seite er­schei­nen müsse, nicht erst auf der ver­link­ten Seite.

Das LG wies die Klage, mit der der Kläger be­an­tragt hat, der Be­klag­ten zu un­ter­sa­gen, in der ge­sche­he­nen Weise auf ih­rer In­ter­net­seite zu wer­ben, ab. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde

Die Gründe:
Die in­kri­mi­nierte Wer­bung der Be­klag­ten ist wett­be­werbs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Dem Kläger steht kein Un­ter­las­sungs­an­spruch nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5, 6 a EnVKV i.V.m. § 2 UKlaG auf Un­ter­las­sung der be­an­stan­de­ten Wer­bung zu.

Nach § 6 a EnVKV i.V.m. An­lage II Ab­schnitt 1 (1) 5. ha­ben Lie­fe­ran­ten und Her­stel­ler von Luft­kon­di­tio­nie­rern si­cher­zu­stel­len, dass bei der Wer­bung für ein be­stimm­tes Pro­dukt­mo­dell auf die En­er­gie­ef­fi­zi­enz hin­ge­wie­sen wird, so­fern in der Wer­bung In­for­ma­tio­nen über den En­er­gie­ver­brauch oder den Preis an­ge­ge­ben sind. Die Be­klagte war da­nach zur An­gabe der En­er­gie­ef­fi­zi­enz der be­wor­be­nen Kli­ma­an­lage ver­pflich­tet. Sie hat die­sen Hin­weis in ih­rer In­ter­net­wer­bung je­doch in aus­rei­chen­der Weise er­teilt. Sie ist ins­be­son­dere nicht ver­pflich­tet ist, dar­auf "bei erst­bester Ge­le­gen­heit" hin­zu­wei­sen.

Dem durch­schnitt­li­chen Nut­zer des In­ter­nets ist be­kannt, dass im Rah­men der In­ter­net­wer­bung nähere In­for­ma­tio­nen zu den an­ge­bo­te­nen Wa­ren auf meh­rere Sei­ten ver­teilt sein können, die mit ein­an­der über Links ver­bun­den sind. Es ist des­halb aus­rei­chend, wenn im In­ter­net durch einen aus­rei­chend aus­sa­gekräfti­gen Link auf Pflicht­an­ga­ben hin­ge­wie­sen wird. Er­for­der­lich ist, dass der Link den Ver­brau­cher di­rekt zu der Stelle führt, wo sich die Pflicht­an­gabe be­fin­det. Diese Vor­aus­set­zun­gen sind hier erfüllt. Wenn der in­ter­es­sierte Kunde auf der Über­sichts­seite den Link "Mehr zum Ar­ti­kel" an­klickt, ge­langt er zu der nächs­ten Seite, auf wel­cher sich so­gar an zwei Stel­len die In­for­ma­tion darüber be­fin­det, dass das Gerät die Vor­aus­set­zun­gen der En­er­gie­ef­fi­zi­ent­klasse "A +" erfüllt.

Der Link "Mehr zum Ar­ti­kel" ver­deut­licht dem In­ter­es­sen­ten aus­rei­chend, dass sich dort nähere An­ga­ben zu dem Pro­dukt be­fin­den. Der­ar­tige Be­zeich­nun­gen - etwa auch "De­tails", "Pro­dukt­in­for­ma­tion" oder auch nur "mehr" - ha­ben sich im In­ter­net als Be­griffe für Links durch­ge­setzt, die dem durch­schnitt­li­chen Nut­zer be­kannt sind und ihn des­halb de­ren Be­deu­tung leicht er­ken­nen las­sen. Sie ver­deut­li­chen un­miss­verständ­lich dass der in­ter­es­sierte Kunde un­ter dem Link nähere An­ga­ben ins­be­son­dere auch zu den tech­ni­schen Da­ten ei­nes Pro­duk­tes fin­den kann, wozu die En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klasse zählt.

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