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Inländische Einkünfte von gemeinnützigen Stiftungen mit Sitz in der Schweiz sind steuerpflichtig

FG Baden-Württemberg 23.4.2015, 3 K 1766/13

Inländi­sche Einkünfte von Stif­tun­gen mit Sitz in der Schweiz sind steu­er­pflich­tig, auch wenn sie ge­meinnützige Zwecke ver­fol­gen. Deutsch­land ist nicht ver­pflich­tet, den Ge­meinnützig­keits­sta­tus ausländi­schen Rechts an­zu­er­ken­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Stif­tung Schwei­ze­ri­schen Rechts mit Sitz in der Schweiz. Auf­grund ih­rer Grundstücke in Deutsch­land er­zielt sie Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die Kläge­rin ist im In­land be­schränkt steu­er­pflich­tig. Sie ist in der Schweiz we­gen Ver­fol­gung ge­meinnützi­ger Zwecke von der Steuer be­freit. Das Fi­nanz­amt ver­wehrte der Kläge­rin eine Steu­er­be­frei­ung für die inländi­schen Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die inländi­schen Einkünfte der Kläge­rin aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in den Streit­jah­ren sind steu­er­pflich­tig.

Deutsch­land ist nicht ver­pflich­tet, den Ge­meinnützig­keits­sta­tus ausländi­schen Rechts an­zu­er­ken­nen. Maßge­bend ist al­lein das in­ner­staat­li­che, deut­sche Recht. Die Kläge­rin erfüllt zwar auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­be­frei­ung nach na­tio­na­lem Recht, da sie ge­meinnützige Zwecke ver­folgt. Die Steu­er­be­frei­ung gilt je­doch nicht für be­schränkt Steu­er­pflich­tige mit Sitz in der Schweiz. Die Schweiz ist we­der Mit­glied der Eu­ropäischen Union oder des Eu­ropäischen Wirt­schafts­raums noch hat es in den Streit­jah­ren mit der Schweiz ein Amts­hil­fe­ab­kom­men in Steu­er­sa­chen ge­ge­ben.

Die uni­ons­recht­lich gewähr­leis­tete Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit führt zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit ist zwar im Verhält­nis zu Dritt­staa­ten wie der Schweiz an­wend­bar. Die Ver­sa­gung der Steu­er­be­frei­ung stellt auch eine Be­schränkung der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit dar. Der Ein­griff in die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit ist je­doch durch das Er­for­der­nis ei­ner wirk­sa­men Steu­er­auf­sicht ge­recht­fer­tigt. Die Wirk­sam­keit der Steu­er­auf­sicht ist ein zwin­gen­der Grund des All­ge­mein­in­ter­es­ses.

Ein Ver­stoß ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz liegt nicht vor. Die­ses Grund­recht gilt nicht für eine in der Schweiz ansässige ju­ris­ti­sche Per­son. Die Kläge­rin kann sich als ju­ris­ti­sche Per­son mit Sitz in der Schweiz auch nicht auf das sog. Freizügig­keits­ab­kom­men zwi­schen der Eu­ropäischen Union und ih­ren Mit­glied­staa­ten ei­ner­seits und der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft an­de­rer­seits be­ru­fen. Denn die­ses be­trifft nur natürli­che Per­so­nen.

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