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Inländischer Wohnsitz und Änderungsbefugnis des Finanzamts

FG Baden-Württemberg 18.6.2015, 3 K 2075/12

Ein Schwei­zer Staats­an­gehöri­ger ist an dem Wohn­sitz sei­ner Ehe­frau und dem ge­mein­sa­men Kind im In­land ansässig und un­be­schränkt steu­er­pflich­tig, so­weit er über die inländi­sche Woh­nung verfügen und diese re­gelmäßig auf­su­chen kann. Den­noch mus­ste das Fi­nanz­amt vor­lie­gend aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen die zu­letzt er­las­se­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 2004 bis 2006 auf­he­ben, da es für die er­las­se­nen Ände­rungs­be­scheide keine Rechts­grund­lage gab.

Der Sach­ver­halt:
Der in der Schweiz be­rufstätige Kläger hat nach sei­nen An­ga­ben eine Woh­nung im Erd­ge­schoss des el­ter­li­chen Wohn­hau­ses in der Schweiz. Seine Ehe­frau ist deut­sche Staats­an­gehörige und wohnt und ar­bei­tet im In­land. Die Ehe­leute ha­ben nach Schwei­zer Recht Güter­tren­nung ver­ein­bart. Der Kläger er­warb 2001 zu Al­lein­ei­gen­tum das Erb­bau­recht an einem Ein­fa­mi­li­en­haus im In­land, das er an seine Ehe­frau ver­mie­tete. Er reichte ab 2002 Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für be­schränkt Steu­er­pflich­tige beim Fi­nanz­amt ein und erklärte Ver­luste aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.

Das Fi­nanz­amt setzte zunächst die Ein­kom­men­steuer mit 0 € fest. Der Kläger und seine Ehe­frau ver­steu­er­ten ihr Er­werbs­ein­kom­men in der Schweiz. Das Fi­nanz­amt ge­langte dann zu dem Er­geb­nis, der Kläger habe sei­nen Wohn­sitz im In­land. Steu­er­fahn­der hat­ten anläss­lich ei­ner Durch­su­chung der Wohnräume im In­land zahl­rei­che persönli­che Ge­genstände des Klägers ge­fun­den.

Der Kläger und seine Ehe­frau reich­ten dar­auf­hin Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für un­be­schränkt Steu­er­pflich­tige für eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung ein. Das Fi­nanz­amt hob am 24.1.2011 die ge­genüber dem Kläger er­gan­ge­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide zur be­schränk­ten Steu­er­pflicht we­gen neuer Tat­sa­chen auf und er­ließ schließlich am 16. und 18.2.2011 an den Kläger und seine Ehe­frau ge­rich­tete Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre. Eine Ände­rungs­vor­schrift nannte es nicht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die zu­letzt er­las­se­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 2004 bis 2006 aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen auf­zu­he­ben. Für die Ände­rungs­be­scheide sind keine Rechts­grund­lage er­sicht­lich.

Der Kläger hatte sei­nen Wohn­sitz im In­land. Der Kläger verfügte über die inländi­sche Woh­nung und suchte diese re­gelmäßig auf. Das Miet­verhält­nis zwi­schen ihm und der Ehe­frau ist steu­er­lich nicht an­zu­er­ken­nen. Die Nut­zungsüber­las­sung er­folgt im Rah­men ei­ner fa­miliären Haus­ge­mein­schaft. Ver­luste sind in­so­weit nicht zu berück­sich­ti­gen. Als Grenzgänger hat der Kläger sei­nen Schwei­zer Ar­beits­lohn im In­land zu ver­steu­ern.

Zwar hat das Fi­nanz­amt zu Recht ge­genüber der Ehe­frau Erst­be­scheide er­las­sen. Ge­genüber dem Kläger je­doch han­delt es sich um Ände­rungs­be­scheide. Hebt das Fi­nanz­amt die ur­sprüng­li­chen Be­scheide im Ja­nuar 2011 we­gen neuer Tat­sa­chen ohne Neu­fest­set­zung auf, so gibt es für die Be­scheide vom Fe­bruar 2011 an den Kläger keine Rechts­grund­lage. Es fehlt in­so­weit an neuen Tat­sa­chen zu­las­ten des Klägers, die nachträglich, also nach Er­lass des letz­ten Be­scheids, be­kannt ge­wor­den sind.

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