Der Sachverhalt:
Der in der Schweiz berufstätige Kläger hat nach seinen Angaben eine Wohnung im Erdgeschoss des elterlichen Wohnhauses in der Schweiz. Seine Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige und wohnt und arbeitet im Inland. Die Eheleute haben nach Schweizer Recht Gütertrennung vereinbart. Der Kläger erwarb 2001 zu Alleineigentum das Erbbaurecht an einem Einfamilienhaus im Inland, das er an seine Ehefrau vermietete. Er reichte ab 2002 Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt ein und erklärte Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger und seine Ehefrau reichten daraufhin Einkommensteuererklärungen für unbeschränkt Steuerpflichtige für eine Zusammenveranlagung ein. Das Finanzamt hob am 24.1.2011 die gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheide zur beschränkten Steuerpflicht wegen neuer Tatsachen auf und erließ schließlich am 16. und 18.2.2011 an den Kläger und seine Ehefrau gerichtete Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Eine Änderungsvorschrift nannte es nicht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Für die Änderungsbescheide sind keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Der Kläger hatte seinen Wohnsitz im Inland. Der Kläger verfügte über die inländische Wohnung und suchte diese regelmäßig auf. Das Mietverhältnis zwischen ihm und der Ehefrau ist steuerlich nicht anzuerkennen. Die Nutzungsüberlassung erfolgt im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft. Verluste sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Als Grenzgänger hat der Kläger seinen Schweizer Arbeitslohn im Inland zu versteuern.
Zwar hat das Finanzamt zu Recht gegenüber der Ehefrau Erstbescheide erlassen. Gegenüber dem Kläger jedoch handelt es sich um Änderungsbescheide. Hebt das Finanzamt die ursprünglichen Bescheide im Januar 2011 wegen neuer Tatsachen ohne Neufestsetzung auf, so gibt es für die Bescheide vom Februar 2011 an den Kläger keine Rechtsgrundlage. Es fehlt insoweit an neuen Tatsachen zulasten des Klägers, die nachträglich, also nach Erlass des letzten Bescheids, bekannt geworden sind.