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Steuerberatung

EuGH bestätigt die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze!

Der EuGH bestätigt mit Ur­teil vom 11.07.2024 in der Rs. C-184/23 (Fi­nanz­amt T ge­gen S) die Nicht­steu­er­bar­keit der In­nen­umsätze, ob­gleich der V. Se­nat des BFH sich in sei­nem Vor­la­ge­be­schluss ten­den­zi­ell für eine Steu­er­bar­keit der In­nen­umsätze aus­ge­spro­chen hatte.

Worum ging es?

In der Recht­sa­che Fi­nanz­amt T legte der V. Se­nat des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) mit Be­schluss vom 26.01.2023, Az. V R 20/22 (V R 40/19), dem EuGH er­neut zwei Fra­gen zur um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft vor und brachte da­mit die Nicht­steu­er­bar­keit von In­nen­umsätzen auf den Prüfstand des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH). Darin führte der V. Se­nat vor­nehm­lich Ar­gu­mente auf, die ge­gen die Nicht­steu­er­bar­keit der In­nen­umsätze spra­chen. De­tails können un­se­rem Um­satz­steuer Im­puls vom 18.04.2023 ent­nom­men wer­den.

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Der Ge­ne­ral­an­walt Atha­na­sios Ran­tos teilte in sei­nem mit Da­tum vom 16.05.2024 veröff­ent­lich­ten Schlus­san­trag diese Be­den­ken nicht, son­dern sprach sich dafür aus, dass ent­gelt­li­che Leis­tun­gen in­ner­halb ei­nes um­satz­steu­er­li­chen Or­gankrei­ses nicht in den An­wen­dungs­be­reich der Mehr­wert­steuer fal­len. Dies solle selbst dann gel­ten, wenn der Leis­tungs­empfänger nicht (oder nur teil­weise) zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist (s. dazu un­se­ren Um­satz­steuer Im­puls vom 22.05.2024).

Im Ur­teils­fall hatte der Or­ganträger Leis­tun­gen von Or­gan­ge­sell­schaf­ten be­zo­gen, die auch sei­nen ho­heit­li­chen Be­reich be­tra­fen und in­so­weit bei Vor­lie­gen ei­ner Steu­er­bar­keit nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen würden.

EuGH bestätigt nunmehr die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze

Der Auf­fas­sung des Ge­ne­ral­an­walts schloss sich nun der EuGH mit Ur­teil vom 11.07.2024 an und bestätigt,

  • dass ge­gen Ent­gelt er­brachte Leis­tun­gen zwi­schen Per­so­nen, die ein und der­sel­ben Mehr­wert­steu­er­gruppe an­gehören, nicht der Mehr­wert­steuer un­ter­lie­gen.
  • Dies gelte selbst dann, wenn die vom Empfänger die­ser Leis­tun­gen ge­schul­dete oder ent­rich­tete Mehr­wert­steuer nicht als Vor­steuer ab­ge­zo­gen wer­den darf.

Was können/müssen Sie tun?

Da der EuGH die be­ste­hende Rechts­lage in Deutsch­land bestätigt hat, er­gibt sich aus dem vor­lie­gen­den Ur­teil kein Hand­lungs­be­darf für um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaf­ten in Deutsch­land.

Die Fol­ge­ent­schei­dung des BFH steht zwar noch aus. Auf­grund der ein­deu­ti­gen Po­si­tio­nie­rung des EuGH in dem nun vor­lie­gen­den Ur­teil ist je­doch an­zu­neh­men, dass der V. Se­nat des BFH die Nicht­steu­er­bar­keit von In­nen­umsätzen bestäti­gen wird.

Zu begrüßen ist , dass nun­mehr - zu­min­dest auf Ba­sis der vor­lie­gen­den EuGH-Ent­schei­dung - Rechts­klar­heit darüber be­steht, dass der Nicht­steu­er­bar­keit von In­nen­umsätzen nicht ent­ge­gen­steht, wenn In­nen­umsätze auch für nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Umsätze be­zo­gen wer­den. Da­bei kann da­hin­ste­hen, ob eine Vor­steu­er­ab­zugs­be­schränkung auf­grund der Er­brin­gung von steu­er­freien Leis­tun­gen (bspw. Kran­kenhäuser, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen etc.) oder - wie im Ur­teils­fall - auf­grund des Be­zugs zu ei­ner auch ho­heit­li­chen Tätig­keit be­steht.

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