Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit hochwertigen Weinen. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2003 hatte sie u.a. Zahlungen auf sieben Rechnungen über Weinlieferungen an den F-Fonds, UK, als Anzahlungen auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. In den Rechnungen wurde jeweils auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen hingewiesen. Ferner war die USt-IdNr. der C. genannt, die im UK ein Verbrauchsteuerlager unterhielt und bei der der F-Fonds über ein Verbrauchsteuerlagerkonto verfügte. Der F-Fonds war eine nach dem Recht der Cayman Islands gegründete und in das dortige Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand des Fonds war die Geldanlage in hochwertige Weine.
Das Finanzamt sah aufgrund dieser Erkenntnisse die o.g. Weinlieferungen als steuerpflichtig an, da Abnehmer der Weine der F-Fonds gewesen und eine gültige USt-IdNr. des F-Fonds nicht nachgewiesen sei. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das FG war zu Unrecht davon ausgegangen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb der Weine beim F-Fonds nicht den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterlag. Allerdings könnte der Gewährung der Steuerbefreiung entgegenstehen, dass die Klägerin eine USt-IdNr. des F-Fonds nicht aufgezeichnet hatte. Dazu muss das FG weitere Feststellungen treffen.
Ob der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterliegt, ist grundsätzlich nach Unionsrecht zu beurteilen. Eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.
Die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im UK lagen beim F-Fonds vor. Dieser ist ein Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Weine überdies auch als solcher gehandelt hatte. Er ist auch kein Kleinunternehmer i.S.d. Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG; die anderen in Art. 28a Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG genannten Ausnahmen griffen ebenfalls nicht ein. Gem. Art. 28a Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG haben bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Unternehmer diese regelmäßig im Bestimmungsmitgliedstaat eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorzunehmen.
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs lag nach Art. 28b Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG im UK, weil sich die Weine dort zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands befunden hatten. Auch Verbrauchsteuerlager sind - wie Zolllager - Teil des Inlands des betreffenden Mitgliedstaates. Soweit das FG ausgeführt hatte, dass seiner Auffassung nach der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs aufgrund von Vorschriften des UK vom UK als außerhalb des UK gelegen angesehen würde, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch der Auffassung des Finanzamtes, die Existenz einer USt-IdNr. des Erwerbers sei ein materielles Tatbestandsmerkmal des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG bzw. sei in diese Vorschrift "hineinzulesen", vermochte der Senat nicht beizupflichten.
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