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Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

BFH 21.1.2015, XI R 5/13

Die Frage, ob der in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werb ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ger Wa­ren durch den Ab­neh­mer im Be­stim­mungs­mit­glied­staat den Vor­schrif­ten über die Um­satz­be­steue­rung un­ter­liegt, wird grundsätz­lich nach Uni­ons­recht be­ur­teilt. Auch eine Lie­fe­rung ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ger Wa­ren durch einen im In­land ansässi­gen Un­ter­neh­mer an einen in einem Dritt­land ansässi­gen Un­ter­neh­mer, der keine USt-IdNr. ver­wen­det, kann als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung steu­er­frei sein.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt einen Groß- und Ein­zel­han­del mit hoch­wer­ti­gen Wei­nen. In ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2003 hatte sie u.a. Zah­lun­gen auf sie­ben Rech­nun­gen über Wein­lie­fe­run­gen an den F-Fonds, UK, als An­zah­lun­gen auf steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen be­han­delt. In den Rech­nun­gen wurde je­weils auf die Steu­er­be­frei­ung für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen hin­ge­wie­sen. Fer­ner war die USt-IdNr. der C. ge­nannt, die im UK ein Ver­brauch­steuer­la­ger un­ter­hielt und bei der der F-Fonds über ein Ver­brauch­steuer­la­ger­konto verfügte. Der F-Fonds war eine nach dem Recht der Ca­yman Is­lands gegründete und in das dor­tige Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene GmbH. Ge­gen­stand des Fonds war die Geld­an­lage in hoch­wer­tige Weine.

Die in Rech­nung ge­stell­ten Beträge gin­gen bei der Kläge­rin noch im Streit­jahr 2003 ein. Die Lie­fe­rung der Weine in das Ver­brauch­steuer­la­ger der C. im UK er­folgte im März 2004; dazu wa­ren ne­ben den Rech­nun­gen ein CMR-Fracht­brief, eine weiße Spe­di­teurs­be­schei­ni­gung so­wie ein vom Zoll­amt für Ver­brauch­steu­er­zwe­cke aus­ge­stell­tes be­glei­ten­des Ver­wal­tungs­do­ku­ment vor­han­den. Nach­dem die Fi­nanz­ver­wal­tung des UK das deut­sche Fi­nanz­amt über die Ge­scheh­nisse in­for­miert hatte, führte die­ses bei der Kläge­rin eine Überprüfung durch. Da­bei wurde fest­ge­stellt, dass auf den Rech­nun­gen je­weils nicht eine USt-IdNr. des F-Fonds, son­dern die USt-IdNr. der C. an­ge­ge­ben war. Die Kläge­rin hatte sich die auf den Rech­nun­gen ver­wen­dete USt-IdNr. nicht gem. § 18e Nr. 1 UStG bestäti­gen las­sen.

Das Fi­nanz­amt sah auf­grund die­ser Er­kennt­nisse die o.g. Wein­lie­fe­run­gen als steu­er­pflich­tig an, da Ab­neh­mer der Weine der F-Fonds ge­we­sen und eine gültige USt-IdNr. des F-Fonds nicht nach­ge­wie­sen sei. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG war zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werb der Weine beim F-Fonds nicht den Vor­schrif­ten über die Um­satz­be­steue­rung un­ter­lag. Al­ler­dings könnte der Gewährung der Steu­er­be­frei­ung ent­ge­gen­ste­hen, dass die Kläge­rin eine USt-IdNr. des F-Fonds nicht auf­ge­zeich­net hatte. Dazu muss das FG wei­tere Fest­stel­lun­gen tref­fen.

Ob der in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werb ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ger Wa­ren durch den Ab­neh­mer im Be­stim­mungs­mit­glied­staat den Vor­schrif­ten über die Um­satz­be­steue­rung un­ter­liegt, ist grundsätz­lich nach Uni­ons­recht zu be­ur­tei­len. Eine Lie­fe­rung ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ger Wa­ren durch einen im In­land ansässi­gen Un­ter­neh­mer an einen in einem Dritt­land ansässi­gen Un­ter­neh­mer, der keine USt-IdNr. ver­wen­det, kann als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung steu­er­frei sein, wenn der Lie­fe­rer red­li­cher­weise, und nach­dem er alle ihm zu­mut­ba­ren Maßnah­men er­grif­fen hat, diese USt-IdNr. nicht mit­tei­len kann und er außer­dem An­ga­ben macht, die hin­rei­chend be­le­gen können, dass der Er­wer­ber ein Steu­er­pflich­ti­ger ist, der bei dem be­tref­fen­den Vor­gang als sol­cher ge­han­delt hat.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­bar­keit des in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werbs im UK la­gen beim F-Fonds vor. Die­ser ist ein Steu­er­pflich­ti­ger, der beim Er­werb der Weine über­dies auch als sol­cher ge­han­delt hatte. Er ist auch kein Klein­un­ter­neh­mer i.S.d. Art. 24 der Richt­li­nie 77/388/EWG; die an­de­ren in Art. 28a Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 77/388/EWG ge­nann­ten Aus­nah­men grif­fen eben­falls nicht ein. Gem. Art. 28a Abs. 1 Buchst. c der Richt­li­nie 77/388/EWG ha­ben bei der Lie­fe­rung von ver­brauch­steu­er­pflich­ti­gen Wa­ren an Un­ter­neh­mer diese re­gelmäßig im Be­stim­mungs­mit­glied­staat eine Be­steue­rung des in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werbs vor­zu­neh­men.

Der Ort des in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werbs lag nach Art. 28b Teil A Abs. 1 der Richt­li­nie 77/388/EWG im UK, weil sich die Weine dort zum Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Ver­sands be­fun­den hat­ten. Auch Ver­brauch­steuer­la­ger sind - wie Zoll­la­ger - Teil des In­lands des be­tref­fen­den Mit­glied­staa­tes. So­weit das FG aus­geführt hatte, dass sei­ner Auf­fas­sung nach der Ort des in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werbs auf­grund von Vor­schrif­ten des UK vom UK als außer­halb des UK ge­le­gen an­ge­se­hen würde, führte dies zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Auch der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes, die Exis­tenz ei­ner USt-IdNr. des Er­wer­bers sei ein ma­te­ri­el­les Tat­be­stands­merk­mal des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG bzw. sei in diese Vor­schrift "hin­ein­zu­le­sen", ver­mochte der Se­nat nicht bei­zu­pflich­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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