Der Sachverhalt:
Die Klägerin lebt seit 2001 in Kanada. Sie bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Im Jahr 2009 hielt sich die Klägerin rund fünf Monate und 2010 rund vier Monate in Deutschland auf. Dabei nutzte sie (mit ihrem Ehemann) eine von Bekannten auf Anfrage zur Verfügung gestellte Wohnung.
Gründe:
Die angefochtenen Steuerfestsetzungen waren rechtmäßig, da die Besteuerung der der Klägerin zugeflossenen Sozialversicherungsrenten nicht durch das DBA-Kanada 2001 beschränkt wird.
Die Klägerin wohnte in den Streitjahren in Kanada; sie war dort mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und i.S.d. Art. 4 Abs. 1a DBA-Kanada 2001 ansässig. In Deutschland war die Klägerin nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, da sie - ohne einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben-- durch den Bezug von Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers (inländische) Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG erzielt hat. An der Besteuerung wird Deutschland durch das DBA-Kanada 2001 nicht gehindert; der Senat hält insoweit an der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits geäußerten Rechtsauffassung (Bechl. V. 13.12.2011, Az.: I B 159/11) auch nach erneuter Prüfung fest.
Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis nicht zuletzt durch Art. 18 Abs. 3a, b und d DBA-Kanada 2001. Abweichend von den Einkünften, die in Abs. 3c des Art. 18 DBA-Kanada 2001 benannt werden, können die darin aufgeführten Einkünfte (u.a. Kriegsrenten, Kriegsfolgenleistungen, Unterhaltszahlungen) "nur" entweder in dem einen oder dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; ein Zugriffsrecht des jeweils anderen Staates ist damit für solche Einkünfte ausgeschlossen. Ein Hindernis für das Besteuerungsrecht Deutschlands folgt auch nicht aus Ziffer 5b des Protokolls zu diesem Doppelbesteuerungsabkommen, das Bestandteil des Abkommens ist (s. Art. 30 DBA-Kanada 2001).
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