Der Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin ist seit Juli 2001 die dreidimensionale IR-Marke Nr. 763 699 Kaffeekapsel) für die Waren der Klasse 30 eingetragen. Seit Januar 2003 ist der Schutz auf Deutschland erstreckt. Die in der Schweiz geschäftsansässige Antragstellerin hatte im Oktober 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Schutzentziehung für Deutschland in Bezug auf die Waren "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte" mit der Begründung beantragt, das Zeichen sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der IR-Marke daraufhin den Schutz für Deutschland entzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin blieb vor dem BPatG erfolglos. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Markeninhaberin die Zurückweisung des Schutzentziehungsantrags. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Über das Vermögen der Antragstellerin ist im November 2018 in der Schweiz das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Markeninhaberin war daraufhin der Ansicht, das Verfahren sei unterbrochen. Der BGH teilte diese Auffassung.
Gründe:
Es wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin unterbrochen ist.
Die Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten an einem markenrechtlichen Löschungsverfahren nach § 54 MarkenG zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.n. § 240 ZPO (§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) führen kann, ist streitig. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt eine Anwendung des § 240 ZPO im Widerspruchs- und Einspruchsverfahren ab. In der Rechtsprechung des BPatG wird die Anwendung des § 240 ZPO im markenrechtlichen Löschungsverfahren weitgehend bejaht. In der Literatur wird überwiegend für eine Anwendbarkeit des § 240 ZPO plädiert.
Der Senat ist der Ansicht, dass nicht allgemein entschieden werden, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Löschungsantragstellers in jedem Fall gem. § 240 ZPO (§ 343 Abs. 1, § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu einer Unterbrechung des registerrechtlichen Löschungsverfahrens führt. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist von einer Unterbrechung auszugehen. Denn nach BGH-Rechtsprechung wird das patentrechtliche, auf Unterlassung gerichtete Verletzungsverfahren unterbrochen, wenn über das Vermögen des Verletzers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt. Dasselbe gilt für das markenrechtliche Verletzungsverfahren, wobei zum Vermögen des insolventen Verletzers neben dem gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruch auch der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs zählt.
Insofern ist es gerechtfertigt, den registerrechtlichen Markenlöschungsstreit als zur Insolvenzmasse gehörig anzusehen, wenn der Löschungsantragsteller sich in einer ähnlichen Lage wie der Verletzer im Marken-verletzungsverfahren befindet und sich dabei einer Löschungswiderklage als Verteidigungsmittel bedienen könnte. Dem steht nicht entgegen, dass ein markenrechtlicher Löschungsantrag keine individuelle Betroffenheit voraussetzt, sondern nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann gestellt werden kann. Sofern der Löschungsantragsteller und der Markeninhaber Wettbewerber sind, besteht ein Bezug des Löschungsverfahrens nicht nur zu dem Vermögen des Markeninhabers, sondern - auch ohne anhängiges Verletzungsverfahren - zu dem des Antragstellers.
Ein Erfolg im markenrechtlichen Löschungsverfahren führt regelmäßig zu einer Verbesserung seiner Wettbewerbsposition. Der Löschungsantragsteller kann auf diese Weise eine Inanspruchnahme wegen einer Verletzung der Marke verhindern und für seinen Gewerbebetrieb eine größere Handlungsfreiheit am Markt erreichen. Infolgedessen war im Streitfall von einer Unterbrechung auszugehen.
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