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Insolvenz: Fortsetzungsmöglichkeiten des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG sind abschließend

BGH 28.4.2015, II ZB 13/14

Wird eine GmbH durch die Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens über ihr Vermögen auf­gelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ge­nann­ten Fällen fort­ge­setzt wer­den. Las­sen die Be­tei­lig­ten die ge­setz­lich ein­geräumte Möglich­keit der Fort­set­zung un­ge­nutzt, ist kein Grund dafür er­sicht­lich, eine nicht im Ge­setz vor­ge­se­hene Möglich­keit zur Fort­set­zung der Ge­sell­schaft durch einen schlich­ten Fort­set­zungs­be­schluss zu eröff­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­ligte zu 1) ist eine im Han­dels­re­gis­ter des AG Lübeck ein­ge­tra­gene GmbH. Über ihr Vermögen wurde durch Be­schluss des AG Schwar­zen­bek vom 1.4.2011 das In­sol­venz­ver­fah­ren we­gen Zah­lungs­unfähig­keit eröff­net. Am 10.5.2011 wurde von Amts we­gen die Auflösung der Ge­sell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Das In­sol­venz­ver­fah­ren wurde durch rechtskräfti­gen Be­schluss des AG Schwar­zen­bek vom 4.6.2013 gem. § 200 InsO nach voll­zo­ge­ner Schluss­ver­tei­lung auf­ge­ho­ben. Die­ser Um­stand wurde am 8.7.2013 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Der Be­tei­ligte zu 2) war Ge­schäftsführer und al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter der Be­tei­lig­ten zu 1). Er hatte am 18.7.2013 eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ab­ge­hal­ten und die Fort­set­zung der GmbH be­schlos­sen. Mit no­ta­ri­ell be­glau­big­ter Erklärung mel­dete er am 18.7.2013 un­ter Vor­lage der Nie­der­schrift über den Ge­sell­schaf­ter­be­schluss die Fort­set­zung der Ge­sell­schaft beim Han­dels­re­gis­ter an.

Das Re­gis­ter­ge­richt wies die An­mel­dung zurück. Die hier­ge­gen ge­rich­te­ten Be­schwer­den der Be­tei­lig­ten wur­den gleich­falls zurück­ge­wie­sen. Auch die vom OLG zu­ge­las­se­nen Rechts­be­schwer­den blie­ben vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Wird eine GmbH durch die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Ge­sell­schafts­vermögen auf­gelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ge­nann­ten Fällen fort­ge­setzt wer­den. Dies gilt auch dann, wenn die Ge­sell­schaft über ein das sat­zungs­gemäße Stamm­ka­pi­tal über­stei­gen­des Vermögen verfügt und alle Gläubi­ger im In­sol­venz­ver­fah­ren be­frie­digt wur­den.

Eine ver­brei­tete Auf­fas­sung im Schrift­tum will bei ei­ner Be­en­di­gung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen ei­ner GmbH in an­de­ren als in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ge­nann­ten Fällen zwar die Fort­set­zung der Ge­sell­schaft nicht aus­schließen. Nach h.M. han­delt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröff­ne­ten In­sol­venz­ver­fah­ren der Ge­sell­schaft ein­geräum­ten Fort­set­zungsmöglich­kei­ten aber um eine ab­ge­schlos­sene Re­ge­lung. Diese An­sicht ist rich­tig. Denn für die Par­al­lel­vor­schrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der BGH be­reits zum al­ten Kon­kurs­recht ent­schie­den, dass eine Fort­set­zung der Ge­sell­schaft nach Auflösung durch die Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens nur in den ge­setz­lich be­stimm­ten Fällen zulässig ist (vgl. BGH-Urt. v. 25.10.2002, Az.: V ZR 243/01). Für § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gilt dem­nach nichts an­de­res.

Eine Er­wei­te­rung der von Ge­set­zes we­gen be­schränk­ten Fort­set­zungsmöglich­kei­ten wäre auch dann nicht ge­bo­ten, wenn die Be­tei­ligte zu 1) im vor­lie­gen­den Fall über ein das sat­zungs­gemäße Stamm­ka­pi­tal über­stei­gen­des Vermögen verfügte und alle Gläubi­ger im In­sol­venz­ver­fah­ren be­frie­digt wor­den wären. Für eine sol­che Fort­set­zungsmöglich­keit be­steht schon kein Bedürf­nis. Las­sen die Be­tei­lig­ten die ge­setz­lich ein­geräumte Möglich­keit der Fort­set­zung un­ge­nutzt, ist kein Grund dafür er­sicht­lich, eine nicht im Ge­setz vor­ge­se­hene Möglich­keit zur Fort­set­zung der Ge­sell­schaft durch einen schlich­ten Fort­set­zungs­be­schluss zu eröff­nen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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