Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) ist eine im Handelsregister des AG Lübeck eingetragene GmbH. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des AG Schwarzenbek vom 1.4.2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Am 10.5.2011 wurde von Amts wegen die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Das Insolvenzverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluss des AG Schwarzenbek vom 4.6.2013 gem. § 200 InsO nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben. Dieser Umstand wurde am 8.7.2013 in das Handelsregister eingetragen.
Das Registergericht wies die Anmeldung zurück. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten wurden gleichfalls zurückgewiesen. Auch die vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerden blieben vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Wird eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt wurden.
Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum will bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH in anderen als in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen zwar die Fortsetzung der Gesellschaft nicht ausschließen. Nach h.M. handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten aber um eine abgeschlossene Regelung. Diese Ansicht ist richtig. Denn für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der BGH bereits zum alten Konkursrecht entschieden, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist (vgl. BGH-Urt. v. 25.10.2002, Az.: V ZR 243/01). Für § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gilt demnach nichts anderes.
Eine Erweiterung der von Gesetzes wegen beschränkten Fortsetzungsmöglichkeiten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beteiligte zu 1) im vorliegenden Fall über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügte und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt worden wären. Für eine solche Fortsetzungsmöglichkeit besteht schon kein Bedürfnis. Lassen die Beteiligten die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen.
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