deen

Steuerberatung

Insolvenzbedingter Ausfall einer Darlehensforderung Verlust bei Kapitaleinkünften

BFH 24.10.2017, VIII R 13/15

Der endgültige Aus­fall ei­ner pri­va­ten Ka­pi­tal­for­de­rung führt nach Einführung der Ab­gel­tung­steuer zu einem steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den Ver­lust. Dazu muss endgültig fest­ste­hen, dass keine wei­te­ren Rück­zah­lun­gen mehr er­fol­gen wer­den; die Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens reicht hierfür nicht aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger gewährte einem Drit­ten mit Ver­trag vom 11.8.2010 ab dem 12.8.2010 ein mit 5 % zu ver­zin­sen­des Dar­le­hen i.H.v. ins­ge­samt rd. 24.000 €. Seit dem 1.8.2011 er­folg­ten die ver­ein­bar­ten Rück­zah­lun­gen nicht mehr. Über das Vermögen des Dar­le­hens­neh­mers wurde am 1.8.2012 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Kläger mel­dete die noch of­fene Dar­le­hens­for­de­rung i.H.v. rd. 19.000 € zur In­sol­venz­ta­belle an.

Mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2012 machte der Kläger den Aus­fall der Dar­le­hens­for­de­rung als Ver­lust bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gel­tend. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer ohne Berück­sich­ti­gung die­ses Ver­lusts fest. Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Klage.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG ist rechts­feh­ler­haft da­von aus­ge­gan­gen, dass der streit­be­fan­gene For­de­rungs­aus­fall nicht zu einem steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­lust i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. S. 2 und Abs. 4 EStG führt.

Mit der Einführung der Ab­gel­tung­steuer im Un­ter­neh­men­steu­er­re­form­ge­setz 2008 sollte eine vollständige steu­er­recht­li­che Er­fas­sung al­ler Wert­verände­run­gen im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­an­la­gen er­reicht wer­den. Nach dem vor­lie­gen­den Ur­teil wird da­mit die tra­di­tio­nelle Tren­nung von Vermögens- und Er­trags­ebene für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen auf­ge­ge­ben. In der Folge die­ses Pa­ra­dig­men­wech­sels führt der endgültige Aus­fall ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­lust. In­so­weit ist nun­mehr eine Rück­zah­lung der Ka­pi­tal­for­de­rung, die - ohne Berück­sich­ti­gung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ge­son­dert er­fass­ten Zins­zah­lun­gen - un­ter dem Nenn­wert des hin­ge­ge­be­nen Dar­le­hens bleibt, dem Ver­lust bei der Veräußerung der For­de­rung gleich­zu­stel­len.

Wie die Veräußerung ist auch die Rück­zah­lung ein Tat­be­stand der End­be­steue­rung. Da­nach liegt ein steu­er­ba­rer Ver­lust auf­grund ei­nes For­de­rungs­aus­falls erst dann vor, wenn endgültig fest­steht, dass (über be­reits ge­zahlte Beträge hin­aus) keine (wei­te­ren) Rück­zah­lun­gen (mehr) er­fol­gen wer­den. Die Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Schuld­ners reicht hierfür in der Re­gel nicht aus. Et­was an­de­res gilt, wenn die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens man­gels Masse ab­ge­lehnt wird oder aus an­de­ren Gründen fest­steht, dass keine Rück­zah­lung mehr zu er­war­ten ist. Hierzu wird das FG im zwei­ten Rechts­gang wei­tere Fest­stel­lun­gen zu tref­fen ha­ben. In­wie­weit diese Grundsätze auch für einen For­de­rungs­ver­zicht oder etwa den Ver­lust aus der Auflösung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gel­ten, konnte vor­lie­gend of­fen blei­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben