Die Gesetzesänderungen führen sehr niedrige Grenzwerte für sog. "Kleinstunternehmen" ein, die sich mit einem Prüfungsausschuss, einem einzelnen Wirtschaftsprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft (nachfolgend „Kontrollstelle“) ausstatten müssen. Die Kontrollstellen, die durch die Reform einer verschärften Verantwortung unterliegen, sind für die Überwachung der Cashflows für die nächsten sechs Monate und der Unternehmensfortführung für die nächsten zwölf Monate zuständig.
Neue Grenzen für die Pflicht zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kontrollorgans
Die neue Pflicht zur Bestellung eines Kontrollorgans oder eines Wirtschaftsprüfers besteht, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt, die für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre mindestens eine der folgenden, im Vergleich zur bisherigen Regelung deutlich reduzierten Grenzen überschritten hat:
- Bilanzsumme von 2 Mio. Euro (bislang 4,4 Mio. Euro),
- Erlöse aus Lieferungen und Leistungen 2 Mio. Euro (bislang 8,8 Mio. Euro),
- durchschnittlicher Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres 10 (bislang 50).
Die Verpflichtung ist nicht nur formell, sondern im Falle der Nichteinhaltung kann das Unternehmensregister (zusätzlich zu jedem Interessenten, wie derzeit bereits vorgesehen) eine Anzeige beim zuständigen Gericht einreichen, um die Bestellung der Kontrollstelle voranzutreiben.
Das Inkrafttreten der neuen Verpflichtung
Die neue Verpflichtung für kleine Gesellschaften zur Bestellung einer Kontrollstelle wird voraussichtlich Ende März in Kraft treten. Daher müsste die Überprüfung des Vorliegens der Verpflichtung mit der Verabschiedung des Jahresabschlusses 2018 (in Bezug auf die letzten beiden Jahre 2017 und 2018) erfolgen.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss die Bestellung des Kontrollorgans jedoch mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vereinbar sein. Nach italienischem Handelsrecht hat die GmbH neun Monate Zeit, um den Gesellschaftsvertrag an die neuen Bestimmungen anzupassen. Bis zum Ablauf der Frist bleiben die Satzungen der GmbH gültig, obwohl sie nicht in Einklang mit dem Gesetz stehen. Unter der Annahme, dass das Inkrafttreten der neuen Vorschriften Ende März 2019 erfolgt, wäre die maximale Frist für die Ernennung des Kontrollorgans daher Januar 2020.
Hinweis
Gesellschaften, die über einen Gesellschaftsvertrag verfügen, der bereits mit den neuen Vorschriften vereinbar ist (offen formuliert, um gesetzliche Änderungen zu berücksichtigen), müssen die Kontrollstelle mit der Genehmigung des Jahresabschlusses 2018 ernennen.
Gesellschaften mit einem unflexiblen Gesellschaftsvertrag, der eine feste Formulierung vorsieht und sich nicht automatisch an gesetzliche Änderungen anpasst, werden regelmäßig Zeit in Anspruch nehmen und die Kontrollstelle spätestens im Januar 2020 ernennen.
Neue Verantwortlichkeiten für Geschäftsführer und Kontrollorgane
Mit der Reform werden neue Verantwortlichkeiten für Unternehmer und Geschäftsführer italienischer Unternehmen eingeführt, die - wenn sie nicht erfüllt werden - auch strafrechtliche Folgen haben könnten:
- Der in Gesellschafts- oder Kollektivform tätige Unternehmer ist verpflichtet, eine der Art und Größe des Unternehmens angemessene Organisations-, Verwaltungs- und Buchhaltungsstruktur zu schaffen, auch im Hinblick auf die rechtzeitige Erkennung der Krise des Unternehmens und des Verlusts der Unternehmensfortführung, und unverzüglich Maßnahmen zur Annahme und Umsetzung eines der vom Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Überwindung der Krise und zur Behebung der Betriebsfortführung zu ergreifen.
- Wenn das Vermögen einer GmbH zum Ausgleich der Kreditoren nicht ausreicht, haften deren Geschäftsführer persönlich für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Eigenkapitalerhaltung.
- Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, die bereits für Aktiengesellschaften vorgesehen ist, wird in der s.r.l. eingeführt.
- Die Kriterien für die Quantifizierung des Schadens werden neu festgelegt, der von den Direktoren im Falle eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt werden kann.
Die eigentliche Neuerung der Reform ist die Einführung von "Krisenwarnstellen", d.h. von Krisenmeldepflichten für Kontrollorgane, die ihre Aufsicht durch verstärkte quantitative und qualitative Kontrollen im Falle von Vermögens- und Finanzungleichgewichten verstärken müssen.
Der Ansatz des Gesetzgebers besteht nämlich darin, die Geschäftsführer zu bestrafen, die nicht frühzeitig Maßnahmen ergriffen haben, um die Krise herbeizuführen und die Kontrollorgane um Unterstützung zur Krisenbewältigung im Hinblick auf die Gewährleistung der Unternehmensfortführung zu bitten.
Die Ernennung des Kontrollorgans bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist eine Lösung zugunsten aller kleinen und mittleren Unternehmen, die Schwierigkeiten bewältigen müssen. Die Arbeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann den Geschäftsführer helfen, das Risiko effektiv und effizient zu erkennen, Mehrwert für das Unternehmen zu schaffen und eine wirksame Unterstützung für ein reibungsloses Funktionieren der internen Prozesse zu bieten.
Hinweis
Sollten Sie Fragen zu den von Davide Borsani und Antonella Bisestile, Partner des German Desk von NEXIA Audirevi S.p.A., zur Verfügung gestellten Informationen haben, stellen wir gerne den Kontakt zu unserem NEXIA-Partnerunternehmen her.