Der Sachverhalt:
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 41/18 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Vergütung des Insolvenzverwalters zu Recht weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Betriebsausgaben sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Erforderlich ist mithin ein sachlicher Zusammenhang zu einer der (Gewinn-)Einkunftsarten. Vorliegend scheitert ein Betriebsausgabenabzug daran, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betrifft. Der Schuldentilgung als Teil des Vermögensbereichs kommt hier das entscheidende Gewicht zu.
Die Insolvenzverwaltervergütung ist auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Dem steht entgegen, dass dem Insolvenzschuldner keine Aufwendungen entstanden sind. Aus seinem Vermögen ist nichts abgeflossen und er hatte keine Verfügungsmacht über die Konten. Der Insolvenzschuldner ist auch wirtschaftlich nicht belastet, da er durch die erteilte Restschuldbefreiung von allen Verpflichtungen frei geworden ist. Die Vergütung mindert vielmehr die zu verteilende Masse.
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