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Institut der Wirtschaftsprüfer legt Augenmerk auf Greenwashing

Das In­sti­tut der Wirt­schaftsprüfer in Deutsch­land e.V. (IDW) hat einen neuen Pra­xis­hin­weis zur Of­fen­le­gungs- und Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung ver­ab­schie­det. Die­ser um­fasst zahl­rei­che Hil­fe­stel­lun­gen und prak­ti­sche Hin­weise zur Prüfung von nach­hal­tig­keits­be­zo­ge­nen In­for­ma­tio­nen in re­gelmäßigen Be­rich­ten und vor­ver­trag­li­chen In­for­ma­tio­nen von Fi­nanz­un­ter­neh­men. Da­mit möchte das IDW Green­wa­shing ver­hin­dern.

Die über­wie­gend seit März 2021 gel­tende sog. Of­fen­le­gungs­ver­ord­nung (EU) 2019/2088 for­dert deut­lich mehr Trans­pa­renz über Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken und -aus­wir­kun­gen so­wie über die Nach­hal­tig­keit von Fi­nanz­pro­duk­ten. Von dem Re­gel­werk sind Fi­nanz­markt­teil­neh­mer (insb. be­stimmte als Ver­wal­ter oder Pro­dukt­an­bie­ter oder Ver­wal­ter tätige Kre­dit­in­sti­tute, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, Ver­wal­ter von In­vest­ment­vermögen und Wert­pa­pier­fir­men) so­wie Fi­nanz­be­ra­ter (insb. be­stimmte, in der Be­ra­tung tätige Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler und -un­ter­neh­men, Kre­dit­in­sti­tute, Ver­wal­ter von In­vest­ment­vermögen und Wert­pa­pier­fir­men) be­trof­fen. Es be­stand nämlich die Befürch­tung, dass sol­che Fi­nanz­markt­teil­neh­mer bzw. Fi­nanz­be­ra­ter ihre Tätig­kei­ten und/oder Pro­dukte "grüner" oder "so­zia­ler" dar­stel­len könn­ten als es in der Rea­lität der Fall ist (sog. Green­wa­shing oder So­cial Wa­shing).

Der Ge­setz­ge­ber hat dar­auf im Rah­men des sog. Fonds­stand­ort­ge­set­zes vom 03.06.2021 rea­giert und um­fang­rei­che neue ge­setz­li­che Prüfungs­pflich­ten im KAGB, VAG und WpHG ge­re­gelt, mit de­nen das Green­wa­shing ein­gedämmt und verläss­li­che In­for­ma­tio­nen zu grünen Stra­te­gien und Pro­duk­ten gewähr­leis­tet wer­den sol­len.

Hin­weis: Mit die­sen ge­setz­li­chen Maßnah­men geht Deutsch­land über die Min­dest­vor­ga­ben der EU hin­aus. Da­nach wären le­dig­lich die Ver­an­ke­rung all­ge­mei­ner Über­wa­chungs­pflich­ten bei na­tio­nal zuständi­gen Behörden, in Deutsch­land der Ba­Fin, er­for­der­lich ge­we­sen. Nach deut­schem Recht ist nun­mehr je­doch ein Zu­sam­men­spiel von Prüfun­gen durch Wirt­schaftsprüfer und der Über­wa­chung durch Fi­nanz­auf­se­her er­for­der­lich. Dies be­trach­tet das IDW als ech­ten Wett­be­werbs- und Stand­ort­vor­teil für deut­sche Un­ter­neh­men und Pro­dukte des Fi­nanz­sek­tors im Be­reich Nach­hal­tig­keit.

Um eine ein­heit­lich hohe Qua­lität der Prüfun­gen zu fördern, hat das IDW einen neuen Pra­xis­hin­weis ent­wi­ckelt, der den Prüfungs­ge­gen­stand be­schreibt und er­ste Hin­weise zum prüfe­ri­schen Vor­ge­hen gibt. Da­bei wur­den die auf­sicht­li­chen Vor­ga­ben der Ba­Fin berück­sich­tigt, die sich an dem der­zeit ein­ge­schätz­ten Ri­si­ko­po­ten­zial für Green­wa­shing ori­en­tie­ren.

Die Erstprüfun­gen im Kampf ge­gen Green­wa­shing oder So­cial Wa­shing sind mit zahl­rei­chen An­wen­dungs­fra­gen ver­bun­den. Dies liegt daran, dass die Aus­le­gung von An­for­de­run­gen der EU-Of­fen­le­gungs- und auch der Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung wei­ter­hin in Dis­kus­sion ist. So lie­gen bei­spiels­weise de­le­gierte Rechts­akte der EU-Kom­mis­sion im­mer noch nicht fi­nal vor. Da­mit kann auch auf­grund der neuen Prüf- und Über­wa­chungs­pflich­ten durch die Ba­Fin und die Wirt­schaftsprüfer u.a. Green­wa­shing nicht vollständig ver­hin­dert wer­den.

Hin­weis: Wirt­schaftsprüfer dürfen ihre Fest­stel­lun­gen nach den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben weit­ge­hend nur im Prüfungs­be­richt dar­le­gen. Der Pra­xis­hin­weis soll im kom­men­den Jahr in einen ver­bind­li­chen Prüfungs­stan­dard überführt wer­den, in den die Er­kennt­nisse aus den Erstprüfun­gen und wei­tere Kon­kre­ti­sie­run­gen z. B. durch de­le­gierte Rechts­akte der EU ein­fließen sol­len.

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