Diese sind oft die Rechtsgrundlage für internationale Transfers von personenbezogenen Daten. Deutsche Unternehmen nutzen mehrheitlich diese Klauseln, um Daten mit Unternehmen oder Standorten außerhalb der EU auszutauschen. Die Rechtmäßigkeit dieser Klauseln steht nun allerdings auf dem Prüfstand, was erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich bringt. Grund ist eine Vorlage des irischen Gerichtshofs an den EuGH vom 3.10.2017 bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Standardvertragsklauseln.
Hinweis
Das Urteil der EU-Richter könnte auch Datenübertragungen auf Basis des sog. Privacy Shields in Frage stellen, das derzeit eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datenaustausch mit den USA darstellt. Der irische Gerichtshof äußert generelle Zweifel, ob das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz für EU-Bürger in den USA gewahrt ist.
Ein Aus für die Standardvertragsklauseln oder das Privacy Shield würde die deutsche Wirtschaft hart treffen. Standardvertragsklauseln sind bislang das meistgenutzte Instrument, um einen Datenaustausch mit Drittländern datenschutzrechtlich zulässig zu gestalten. Zudem spielen die nun auf den Prüfstand gestellten Klauseln eine bedeutende Rolle in der mühsam erarbeiteten EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die ab dem 25.5.2018 statt der bislang geltende Datenschutz-Richtlinie unmittelbar für sämtliche Mitgliedsstaaten gilt und u. a. regelt, unter welchen Umständen personenbezogene Daten aus der EU in Drittstaaten übermittelt werden dürfen.
Hinweis
Unternehmen, die international agieren oder Dienstleistungen nutzen, bei denen Daten international ausgetauscht werden, sollten sich über diese rechtlichen Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Für eine Orientierung zur rechtlichen Absicherung von internationalen Datentransfers hat der Bitkom einen neuen Leitfaden erarbeitet, der die Neuerungen und Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für Drittstaaten-Transfers erläutert und einen Überblick über die verschiedenen tauglichen Rechtsgrundlagen gibt. Der Leitfaden ist abrufbar unter: https://www.bitkom.org/noindex/Publikationen/2017/Leitfaden/LF-Verarbeitung-personenbezogener-Daten-DE-online-final.pdf. Er berücksichtigt allerdings noch nicht die hier beschriebene Problemstellung, dass ein Vorgehen auf Basis der genannten Rechtsgrundlagen möglicherweise demnächst durch den EuGH für unzulässig erklärt wird.