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Internetangebot nur für Gewerbetreibende?

OLG Hamm 16.11.2016, 12 U 52/16

Ein Un­ter­neh­mer kann sein In­ter­net­an­ge­bot auf Ge­wer­be­trei­bende be­schränken. In die­sem Fall muss sein Wille, nur mit Ge­wer­be­trei­ben­den Verträge ab­zu­schließen, auf der In­ter­net­seite klar und trans­pa­rent zum Aus­druck ge­bracht wer­den, so dass diese Erklärung von einem In­ter­es­sen­ten nicht über­se­hen oder miss­ver­stan­den wer­den kann. Es muss hin­rei­chend si­cher­ge­stellt sein, dass Verträge mit Ver­brau­chern nicht ohne wei­te­res zu­stande kom­men können.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Ver­ein setzt sich u.a. für den Ver­brau­cher­schutz im In­ter­net ein. Die be­klagte Ge­sell­schaft bie­tet über eine In­ter­net­seite einen kos­ten­pflich­ti­gen Zu­gang zu ei­ner Da­ten­bank mit Koch­re­zep­ten an. Die An­mel­dung zu der Da­ten­bank setzt das Ein­verständ­nis des Ver­trags­part­ners zum Ab­schluss ei­nes Ver­tra­ges mit ei­ner Min­dest­lauf­zeit von zwei Jah­ren und mit mtl. Kos­ten von 19,90 € vor­aus.

In den text­li­chen Ausführun­gen ih­rer - im Zeit­punkt des Rechts­streits ver­wand­ten - In­ter­net­seite wies die Be­klagte dar­auf hin, dass ihr An­ge­bot "Re­stau­rants" und "Pro­fiköchen" gelte. In einem wei­te­ren Text­feld im un­teren Be­reich ih­rer In­ter­net­sei­ten wurde erwähnt, dass sich ihr An­ge­bot aus­schließlich an Ge­wer­be­trei­bende oder Selbstständige und nicht an Ver­brau­cher richte. Ein ent­spre­chen­der Pas­sus be­fand sich auch in ih­ren AGB, zu de­ren Bestäti­gung ein Kunde beim Ab­schluss sei­ner An­mel­dung auf­ge­for­dert wurde. Den be­son­de­ren ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an einen im In­ter­net ab­zu­schließen­den Ver­brau­cher­ver­trag genügte die Web­seite nicht, sie ent­hielt u.a. kei­nen Hin­weis auf das einem Ver­brau­cher bei On­line­verträgen zu­ste­hende Wi­der­rufs­recht.

Der Kläger meint, die in Frage ste­hende In­ter­net­seite der Be­klag­ten richte sich nach ih­rem ge­sam­ten Er­schei­nungs­bild auch an Ver­brau­cher und sei des­we­gen un­zulässig, weil sie den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen des Ver­brau­cher­schut­zes nicht genüge. Er ver­langt des­we­gen von der Be­klag­ten, den Ge­brauch ih­rer Web­site zu un­ter­las­sen.

Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der ihm zu­er­kannte An­spruch auf Un­ter­las­sung aus den §§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1b, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG ge­gen die Be­klagte zu.

Eine Be­schränkung des In­ter­net­an­ge­bots auf Ge­wer­be­trei­bende ist zwar grundsätz­lich möglich. Dies folgt aus der im Zi­vil­recht gel­ten­den Pri­vat­au­to­no­mie. Vor­lie­gend las­sen sich al­ler­dings we­der eine aus­rei­chend klare und trans­pa­rente Be­schränkung des In­ter­net­an­ge­bots auf Ge­wer­be­trei­bende noch ein aus­rei­chend ge­si­cher­ter Aus­schluss von Ver­brau­cher­ge­schäften fest­stel­len.

Die Be­klagte hat ih­ren Wil­len, aus­schließlich mit Ge­wer­be­trei­ben­den zu kon­tak­tie­ren, auf ih­rer In­ter­net­seite nicht hin­rei­chend klar und trans­pa­rent zum Aus­druck ge­bracht. Text und Über­schrift schließen den Ver­brau­cher nicht ein­deu­tig als Kun­den aus, der In­halt des wei­te­ren Text­fel­des auf den Sei­ten ist leicht zu über­se­hen. Auf der An­mel­de­seite steht ein Hin­weis dar­auf, dass sich das An­ge­bot aus­schließlich an Ge­wer­be­trei­bende rich­tet, nicht im Vor­der­grund. Im "Blick­fang" be­fin­den sich viel­mehr die Ein­ga­be­fel­der für die Kon­takt­da­ten. Bei die­sen ist das Feld "Firma" kein Pflicht­feld.

Dass sich bei der Mar­kie­rung zum Ak­zep­tie­ren der AGB auch der - nicht her­vor­ge­ho­bene - Hin­weis be­finde, der Kunde bestätige sei­nen ge­werb­li­chen Nut­zungs­sta­tus, könne wie­derum über­se­hen wer­den. Ein Kunde rech­net in­so­weit mit zu ak­zep­tie­ren­den AGB, aber nicht mit wei­ter­ge­hen­den Bestäti­gun­gen. Diese Ge­stal­tung des An­mel­de­vor­gangs ist zu­dem nicht ge­eig­net, den Ab­schluss von Ver­brau­cher­ge­schäften aus­rei­chend aus­zu­schließen. Eine An­mel­dung ist ohne An­gabe ei­ner Firma oder ei­ner gleich­be­deu­ten­den ge­werb­li­chen oder be­ruf­li­chen Be­zeich­nung durchführ­bar.

Auch das Ak­zep­tie­ren von AGB, die Ver­brau­cher­ge­schäfte aus­schließen, genügt nicht, weil AGB im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr von Ver­brau­chern re­gelmäßig nicht ge­le­sen wer­den. Da die Ge­stal­tung der In­ter­net­seite den be­son­de­ren An­for­de­run­gen an einen Ver­brau­cher­ver­trag im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr nicht genügt, hat die Be­klagte ih­ren Ge­brauch dem­nach zu un­ter­las­sen.

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