Der Sachverhalt:
Die Parteien vertreiben über das Internet Waren. Zu ihrem Produktprogramm gehören Fahrradanhänger, die sie über die Handelsplattform Amazon absetzen. Am 5.11.2012 bewarb die Beklagte auf der Internetseite Amazon.de Fahrradanhänger mit einem höheren durchgestrichenen Preis und einem darunter gesetzten niedrigeren Preis.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nach § 8 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2, §§ 9, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 242 BGB gegen die Beklagte nicht zu.
Auch im Internethandel ist die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, auf einer Handelsplattform wie Amazon.de nicht schon allein irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und deshalb wettbewerbswidrig, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.
Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Das OLG hat insoweit zu Recht angenommen, der durchgestrichene Preis in der beanstandeten Werbung bezeichne aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis. Der von der Klägerin verlangten Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die von der Revision vorgetragenen Kostenvorteile des Internethandels eine allgemeine Erwartung der Verbraucher besteht, im Internet günstiger als im stationären Handel einkaufen zu können. Selbst wenn sich der Verbraucher bei Amazon einen günstigeren Preis versprechen sollte, hat er keinen Anlass, deswegen der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis je nach Vertriebsform - Internethandel oder stationärer Handel - eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen. Im Übrigen ist der Umstand, dass dem verständigen Verbraucher Preissuchmaschinen im Internet bekannt sind, unerheblich. Rückschlüsse darauf, wie der Verbraucher die Werbung mit einem durchgestrichenen höheren Preis für ein konkretes Produkt eines bestimmten Unternehmens versteht, ergeben sich daraus nicht.
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