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Internethandel: Werbung mit durchgestrichenen Preisen nicht irreführend

BGH 5.11.2015, I ZR 182/14

Wer­bung mit einem durch­ge­stri­che­nen Preis misst der Ver­brau­cher nicht eine je nach Ver­triebs­form un­ter­schied­li­che Be­deu­tung bei. Auch im In­ter­nethan­del und auf ei­ner Han­dels­platt­form wie Ama­zon.de er­kennt der Ver­kehr in ei­ner durch­ge­stri­che­nen Preis­an­gabe re­gelmäßig den früher von dem wer­ben­den Un­ter­neh­mer ver­lang­ten Preis.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien ver­trei­ben über das In­ter­net Wa­ren. Zu ih­rem Pro­dukt­pro­gramm gehören Fahr­rad­anhänger, die sie über die Han­dels­platt­form Ama­zon ab­set­zen. Am 5.11.2012 be­warb die Be­klagte auf der In­ter­net­seite Ama­zon.de Fahr­rad­anhänger mit einem höheren durch­ge­stri­che­nen Preis und einem dar­un­ter ge­setz­ten nied­ri­ge­ren Preis.

Die Kläge­rin hält diese Wer­bung für ir­reführend. So­weit für das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren von Be­deu­tung, be­an­tragte sie nach er­folg­lo­ser Ab­mah­nung, es der Be­klag­ten zu un­ter­sa­gen, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr auf der Han­dels­platt­form Ama­zon.de Wa­ren an­zu­bie­ten und da­bei mit einem durch­ge­stri­che­nen Preis zu wer­ben, ohne klar­zu­stel­len, um was für einen Preis es sich bei dem durch­ge­stri­che­nen Preis han­delt. Da­ne­ben be­gehrt die Kläge­rin Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten, Aus­kunft und Fest­stel­lung der Scha­dens­er­satz­pflicht der Be­klag­ten.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläge­rin ste­hen die be­gehr­ten An­sprüche nach § 8 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2, §§ 9, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 242 BGB ge­gen die Be­klagte nicht zu.

Auch im In­ter­nethan­del ist die Wer­bung mit einem durch­ge­stri­che­nen Preis, dem ein nied­ri­ge­rer Preis ge­genüber­ge­stellt wird, auf ei­ner Han­dels­platt­form wie Ama­zon.de nicht schon al­lein ir­reführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und des­halb wett­be­werbs­wid­rig, weil der Wer­bende nicht durch einen ge­son­der­ten Hin­weis klar­stellt, um wel­chen Preis es sich bei dem durch­ge­stri­che­nen Preis han­delt.

Wer­den Preise für ein An­ge­bot durch­ge­stri­che­nen Prei­sen ge­genüber­ge­stellt, so muss sich aus der Wer­bung klar und deut­lich er­ge­ben, worum es sich bei dem durch­ge­stri­che­nen Preis han­delt. Das OLG hat in­so­weit zu Recht an­ge­nom­men, der durch­ge­stri­chene Preis in der be­an­stan­de­ten Wer­bung be­zeichne aus der Sicht der maßgeb­li­chen Ver­brau­cher ein­deu­tig einen früher von dem Wer­ben­den ge­for­der­ten Preis. Der von der Kläge­rin ver­lang­ten Klar­stel­lung, um wel­chen Preis es sich bei dem durch­ge­stri­che­nen Preis han­delt, be­darf es in einem sol­chen Fall nicht.

Es kann da­hin­ste­hen, ob im Hin­blick auf die von der Re­vi­sion vor­ge­tra­ge­nen Kos­ten­vor­teile des In­ter­nethan­dels eine all­ge­meine Er­war­tung der Ver­brau­cher be­steht, im In­ter­net güns­ti­ger als im sta­tionären Han­del ein­kau­fen zu können. Selbst wenn sich der Ver­brau­cher bei Ama­zon einen güns­ti­ge­ren Preis ver­spre­chen sollte, hat er kei­nen An­lass, des­we­gen der Wer­bung mit einem durch­ge­stri­che­nen Preis je nach Ver­triebs­form - In­ter­nethan­del oder sta­tionärer Han­del - eine un­ter­schied­li­che Be­deu­tung bei­zu­mes­sen. Im Übri­gen ist der Um­stand, dass dem verständi­gen Ver­brau­cher Preis­such­ma­schi­nen im In­ter­net be­kannt sind, un­er­heb­lich. Rück­schlüsse dar­auf, wie der Ver­brau­cher die Wer­bung mit einem durch­ge­stri­che­nen höheren Preis für ein kon­kre­tes Pro­dukt ei­nes be­stimm­ten Un­ter­neh­mens ver­steht, er­ge­ben sich dar­aus nicht.

Link­hin­weis:

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