Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterhält in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Unternehmen mit dem Schwerpunkt Herstellung und Vertrieb von Rolltoren. Sie ermittelt den Gewinn durch Bestandsvergleich. Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb wurden im Streitjahr 2011 zunächst erklärungsgemäß einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In den Jahren 2015-2017 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung (GBp) eine Außenprüfung für die Jahre 2011-2013 durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Kommanditisten (NF) und (BF) der Klägerin Darlehen gewährt hatten, die die Klägerin in der Gesamthandsbilanz als Gesellschafterdarlehen ausgewiesen hatte. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Personengesellschaft gleichzeitig als Sonderbetriebsvermögen I zu werten seien und die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel als steuerliches Betriebsvermögen zu qualifizieren seien. Demgemäß erhöhte die Prüferin die Summe des erklärten Eigenkapitals der Klägerin per 31.12.2011.
Als Folge dieser Eigenkapitalerhöhung versagte die Prüferin die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. rd. 110.000 €, weil das Betriebsvermögen zum 31.12.2011 den maßgeblichen Wert von 235.000 € überstiegen habe. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts hat diese Feststellung keine gewinnmäßige Auswirkung in den Sonderbilanzen der Kommanditisten BF und NF. Das Finanzamt übernahm die Feststellungen der Prüferin und erließ einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr 2011.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g EStG in der Fassung des Streitjahres nicht vorlagen. Insbesondere konnte der Investitionsabzugsbetrag deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil der Betrieb der Klägerin am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen worden war, das Größenmerkmal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG - Betriebsvermögen über 235.000 € - überschritten hatte.
Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass unentgeltliche Gesellschafterdarlehen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bislang nicht als Sonderbetriebsvermögen I behandelt wurden, ist ein wegen Überschreitens des Betriebsgrößenmerkmals zu Unrecht gebildeter Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr der Bildung rückgängig zu machen. Das Finanzamt ist an eine in den Sonderbilanzen der Vorjahre unbeanstandet gebliebene - aber fehlerhafte - steuerliche Behandlung der Darlehen der Kommanditisten nicht gebunden.
Liegt eine fehlerhafte Bilanz einem Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der ersten Gewinnfeststellung richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für die Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist. Auch der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit rechtfertigt nicht die Fortführung der fehlerhaften Nichtaktivierung eines Wirtschaftsgutes. Denn der Stetigkeitsgrundsatz hindert nicht, materiell rechtswidrige Bilanzen zu berichtigen, und kann insbesondere nicht rechtfertigen, dass ein fehlerhafter Bewertungsansatz fortzuführen ist.
Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass unentgeltliche Gesellschafterdarlehen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bislang nicht als Sonderbetriebsvermögen I behandelt wurden, ist ein wegen Überschreitens des Betriebsgrößenmerkmals zu Unrecht gebildeter Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr der Bildung rückgängig zu machen. Das Finanzamt ist an eine in den Sonderbilanzen der Vorjahre unbeanstandet gebliebene - aber fehlerhafte - steuerliche Behandlung der Darlehen der Kommanditisten nicht gebunden.