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Steuerberatung

Investitionsabzugsbetrag: Nachträgliche Rückgängigmachung

Niedersächsisches FG v. 24.6.2020 - 9 K 253/18

Stellt das Fi­nanz­amt im Rah­men ei­ner Außenprüfung fest, dass un­ent­gelt­li­che Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen der Kom­man­di­tis­ten ei­ner GmbH & Co. KG bis­lang nicht als Son­der­be­triebs­vermögen I be­han­delt wur­den, ist ein we­gen Über­schrei­tens des Be­triebsgrößen­merk­mals zu Un­recht ge­bil­de­ter In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nachträglich im Jahr der Bil­dung rückgängig zu ma­chen. Das Fi­nanz­amt ist an eine in den Son­der­bi­lan­zen der Vor­jahre un­be­an­stan­det ge­blie­bene - aber feh­ler­hafte - steu­er­li­che Be­hand­lung der Dar­le­hen der Kom­man­di­tis­ten nicht ge­bun­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin un­terhält in der Rechts­form der GmbH & Co. KG ein Un­ter­neh­men mit dem Schwer­punkt Her­stel­lung und Ver­trieb von Roll­to­ren. Sie er­mit­telt den Ge­winn durch Be­stands­ver­gleich. Die Einkünfte der Kläge­rin aus Ge­wer­be­be­trieb wur­den im Streit­jahr 2011 zunächst erklärungs­gemäß ein­heit­lich und ge­son­dert fest­ge­stellt. Der Fest­stel­lungs­be­scheid er­ging un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung.

In den Jah­ren 2015-2017 führte das Fi­nanz­amt für Großbe­triebsprüfung (GBp) eine Außenprüfung für die Jahre 2011-2013 durch. Da­bei wurde fest­ge­stellt, dass die Kom­man­di­tis­ten (NF) und (BF) der Kläge­rin Dar­le­hen gewährt hat­ten, die die Kläge­rin in der Ge­samt­hands­bi­lanz als Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen aus­ge­wie­sen hatte. Die Prüfe­rin ver­trat die Auf­fas­sung, dass For­de­run­gen ei­nes Ge­sell­schaf­ters ge­genüber der Per­so­nen­ge­sell­schaft gleich­zei­tig als Son­der­be­triebs­vermögen I zu wer­ten seien und die der Ge­sell­schaft zur Verfügung ge­stell­ten Mit­tel als steu­er­li­ches Be­triebs­vermögen zu qua­li­fi­zie­ren seien. Dem­gemäß erhöhte die Prüfe­rin die Summe des erklärten Ei­gen­ka­pi­tals der Kläge­rin per 31.12.2011.

Als Folge die­ser Ei­gen­ka­pi­tal­erhöhung ver­sagte die Prüfe­rin die Bil­dung ei­nes In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges nach § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. rd. 110.000 €, weil das Be­triebs­vermögen zum 31.12.2011 den maßgeb­li­chen Wert von 235.000 € über­stie­gen habe. Aus­weis­lich des Be­triebsprüfungs­be­richts hat diese Fest­stel­lung keine ge­winnmäßige Aus­wir­kung in den Son­der­bi­lan­zen der Kom­man­di­tis­ten BF und NF. Das Fi­nanz­amt über­nahm die Fest­stel­lun­gen der Prüfe­rin und er­ließ einen ent­spre­chend geänder­ten Fest­stel­lungs­be­scheid für das Streit­jahr 2011.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Bil­dung ei­nes In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges gem. § 7g EStG in der Fas­sung des Streit­jah­res nicht vor­la­gen. Ins­be­son­dere konnte der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag des­halb nicht in An­spruch ge­nom­men wer­den, weil der Be­trieb der Kläge­rin am Schluss des Wirt­schafts­jah­res, in dem der Ab­zug vor­ge­nom­men wor­den war, das Größen­merk­mal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG - Be­triebs­vermögen über 235.000 € - über­schrit­ten hatte.

Stellt das Fi­nanz­amt im Rah­men ei­ner Außenprüfung fest, dass un­ent­gelt­li­che Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen der Kom­man­di­tis­ten ei­ner GmbH & Co. KG bis­lang nicht als Son­der­be­triebs­vermögen I be­han­delt wur­den, ist ein we­gen Über­schrei­tens des Be­triebsgrößen­merk­mals zu Un­recht ge­bil­de­ter In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nachträglich im Jahr der Bil­dung rückgängig zu ma­chen. Das Fi­nanz­amt ist an eine in den Son­der­bi­lan­zen der Vor­jahre un­be­an­stan­det ge­blie­bene - aber feh­ler­hafte - steu­er­li­che Be­hand­lung der Dar­le­hen der Kom­man­di­tis­ten nicht ge­bun­den.

Liegt eine feh­ler­hafte Bi­lanz einem Fest­stel­lungs­be­scheid zu­grunde, der aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen nicht mehr geändert wer­den kann, so ist nach dem Grund­satz des for­mel­len Bi­lan­zen­zu­sam­men­hangs der un­rich­tige Bi­lanz­an­satz grundsätz­lich bei der ers­ten Ge­winn­fest­stel­lung rich­tig­zu­stel­len, in der dies un­ter Be­ach­tung der für die Ein­tritt der Be­stands­kraft und der Verjährung maßgeb­li­chen Vor­schrif­ten möglich ist. Auch der Grund­satz der Be­wer­tungs­ste­tig­keit recht­fer­tigt nicht die Fortführung der feh­ler­haf­ten Nicht­ak­ti­vie­rung ei­nes Wirt­schafts­gu­tes. Denn der Ste­tig­keits­grund­satz hin­dert nicht, ma­te­ri­ell rechts­wid­rige Bi­lan­zen zu be­rich­ti­gen, und kann ins­be­son­dere nicht recht­fer­ti­gen, dass ein feh­ler­haf­ter Be­wer­tungs­an­satz fort­zuführen ist.

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