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Investitionsabzugsbetrag: Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

BFH 28.4.2016, I R 31/15

Of­fen blei­ben kann die Frage, ob das Merk­mal des sog. Fi­nan­zie­rungs­zu­sam­men­hangs auch im Rah­men des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntS­tRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merk­mal ist je­den­falls nicht des­halb zu ver­nei­nen, weil die nachträgli­che Gel­tend­ma­chung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags le­dig­lich der Kom­pen­sa­tion ei­nes durch die Be­triebsprüfung ver­an­lass­ten Meh­rer­geb­nis­ses dient, ohne dass hier­mit eine wei­ter­ge­hende Ziel­set­zung - wie etwa der Er­halt ei­ner pri­va­ten Steu­er­vergüns­ti­gung außer­halb der in­ves­ti­ti­ons­be­zo­ge­nen Förde­rung des § 7g EStG 2002 a.F.-- verknüpft wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Mit ih­rer Körper­schaft­steu­er­erklärung 2007 hatte sie In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge (IAB) gem. § 7g Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 23 S. 1 EStG 2002 n.F. und § 8 Abs. 1 KStG i.H.v. ins­ge­samt 15.016 € gel­tend ge­macht. Der an­trags­gemäß er­gan­gene Körper­schaft­steu­er­be­scheid stand un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung und wies eine Steu­er­schuld von null € aus. Er wurde aber im An­schluss an eine Außenprüfung un­ter An­satz ei­nes zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens i.H.v. 4.153 €, das sich aus Zu­schätzun­gen des Prüfers er­gab, geändert. Die Körper­schaft­steuer lag bei 1.038 €.

Während des hier­ge­gen ge­rich­te­ten Ein­spruchs­ver­fah­rens be­gehrte die Kläge­rin im Streit­jahr 2007 einen zusätz­li­chen IAB i.H.v. 5.500 € für den be­reits im Mai 2010 an­ge­schaff­ten LKW zu berück­sich­ti­gen. Dem kam das Fi­nanz­amt nach Er­lass wei­te­rer Ände­rungs­be­scheide je­doch nicht nach, da ein nach Er­werb des LKW ge­bil­de­ter IAB die ihm zu­ge­dachte Funk­tion der (steu­er­li­chen) Fi­nan­zie­rungs­er­leich­te­rung nicht erfüllen könne.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Der von der Kläge­rin im Streit­jahr 2007 er­zielte Ge­winn war um den für die An­schaf­fung des LKW ge­bil­de­ten IAB gem. § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. zu min­dern. Dass das Fahr­zeug von der Kläge­rin erst im Jahre 2010 er­wor­ben wor­den war, stand dem nicht ent­ge­gen.

Zu­tref­fend hat das FG an­ge­nom­men, dass die Kläge­rin die for­mel­len und ma­te­ri­el­len An­for­de­run­gen an die In­an­spruch­nahme des IAB erfüllt hatte. Da­bei konnte der Se­nat of­fen­las­sen, ob das Merk­mal des sog. Fi­nan­zie­rungs­zu­sam­men­hangs auch im Rah­men des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntS­tRefG 2008) zu prüfen ist. Denn das Merk­mal war je­den­falls nicht des­halb zu ver­nei­nen, weil die nachträgli­che Gel­tend­ma­chung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags le­dig­lich der Kom­pen­sa­tion ei­nes durch die Be­triebsprüfung ver­an­lass­ten Meh­rer­geb­nis­ses dient, ohne dass hier­mit eine wei­ter­ge­hende Ziel­set­zung - wie etwa der Er­halt ei­ner pri­va­ten Steu­er­vergüns­ti­gung außer­halb der in­ves­ti­ti­ons­be­zo­ge­nen Förde­rung des § 7g EStG 2002 a.F. - verknüpft wird (Ab­wei­chung vom BMF-Schrei­ben vom 20.11.2013 - IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077).

Das anhängige Ver­fah­ren gab auch sonst keine Ver­an­las­sung dazu Stel­lung zu neh­men, ob die für die In­an­spruch­nahme der An­sparab­schrei­bung gem. § 7g EStG 2002 a.F. ent­wi­ckelte Recht­spre­chung zum Fi­nan­zie­rungs­zu­sam­men­hang im Rah­men des IAB nach § 7g EStG 2002 n.F. wei­ter­hin zu be­ach­ten ist. Zwar gehörte zu den Fall­grup­pen des feh­len­den Fi­nan­zie­rungs­zu­sam­men­hangs auch die Kon­stel­la­tion, dass die Rück­lage nach Durchführung der In­ves­ti­tion erst im Fol­ge­jahr und al­lein im Hin­blick auf die zwi­schen­zeit­li­che Ände­rung des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids für das Streit­jahr ge­bil­det wurde, um die Ein­kom­mens­grenze für die Begüns­ti­gung nach § 10e EStG (a.F.) zu wah­ren, nach­dem diese Grenze auf­grund der geänder­ten Steu­er­fest­set­zung über­schrit­ten wor­den war.

Nach der gleich­falls zu § 7g EStG 2002 a.F. er­gan­ge­nen Recht­spre­chung war in­des eine hier­mit ver­gleich­bare Si­tua­tion nicht ge­ge­ben und des­halb der für die In­an­spruch­nahme der An­sparab­schrei­bung zu prüfende Fi­nan­zie­rungs­zu­sam­men­hang zu be­ja­hen, wenn die nachträgli­che Gel­tend­ma­chung die­ser Förde­rung le­dig­lich der Kom­pen­sa­tion ei­nes durch die Be­triebsprüfung ver­an­lass­ten Meh­rer­geb­nis­ses diente und hier­mit keine darüber hin­aus ge­hende Ziel­set­zung - etwa der Er­halt ei­ner wei­te­ren (ggf. pri­va­ten) Steu­er­vergüns­ti­gung außer­halb der in­ves­ti­ti­ons­be­zo­ge­nen Förde­rung des § 7g EStG 2002 a.F.-- verknüpft war.

Nichts an­de­res kann für den vor­lie­gen­den Fall gel­ten, für den gleich­falls keine in­ves­ti­ti­ons­frem­den Gründe für die nachträgli­che Gel­tend­ma­chung des IAB er­kenn­bar wa­ren; viel­mehr sprach al­les dafür, dass die In­an­spruch­nahme des Ab­zugs­be­trags ge­rade dem Fort­be­stand des mit der ur­sprüng­li­chen Steu­er­fest­set­zung ver­bun­de­nen In­ves­ti­ti­ons- und Fi­nan­zie­rungs­kalküls diente.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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