deen

Aktuelles

Investitionszulagenrecht: Anschaffungszeitpunkt im Zulagenrecht

BFH 23.6.2015, III R 26/12

Der Se­nat hält es für ge­recht­fer­tigt, in teil­wei­ser Ab­kehr von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung die Lie­fe­rung ei­nes Wirt­schafts­guts i.S.v. § 9a EStDV trotz feh­len­der Be­triebs­be­reit­schaft dann als Zeit­punkt der An­schaf­fung i.S.d. In­ves­ti­ti­ons­zu­la­gen­rechts an­zu­se­hen. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass von dem Wirt­schafts­gut be­reits die Im­pulse aus­ge­hen, die durch die Förde­rung mit In­ves­ti­ti­ons­zu­lage aus­gelöst wer­den sol­len.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die sich in In­sol­venz be­fin­det und die zu­vor im Förder­ge­biet eine Dru­cke­rei be­trie­ben hatte. Breits im Jahr 2005 hatte für 2,85 Mio. € eine Off­set-Druck­ma­schine. Diese wurde im De­zem­ber 2005 ge­lie­fert und bis zum Jah­res­ende auf­ge­baut. An­fang Ja­nuar 2006 wurde sie von drei Mon­teu­ren endgültig in­stal­liert und da­nach in Be­trieb ge­nom­men.

Die Kläge­rin be­an­tragte am 20.2.2006 für die An­schaf­fung der Druck­ma­schine und wei­te­rer Wirt­schaftsgüter die Gewährung ei­ner In­ves­ti­ti­ons­zu­lage nach § 2 Abs. 1 S. 1 In­vZulG 2005 mit einem Zu­la­gen­satz von 27,5 % nach § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 In­vZulG 2005. Das Fi­nanz­amt gewährte die Zu­lage im Mai 2006 zunächst an­trags­gemäß un­ter Vor­be­halt der Nachprüfung. Später war die Behörde der An­sicht, die Druck­ma­schine sei im Jahr 2005 noch nicht be­triebs­be­reit und da­mit nicht zu­la­gen­begüns­tigt ge­we­sen. Sie min­derte die Zu­lage um 783.750 €. Außer­dem setzte das Fi­nanz­amt nach § 6 In­vZulG 2005 Zin­sen von 188.100 € für den Rück­for­de­rungs­be­trag fest. Al­ler­dings min­derte es diese aus Bil­lig­keitsgründen auf 58.781 €.

Das Fi­nanz­amt gewährte die Zu­lage für die Druck­ma­schine für das Fol­ge­jahr 2006. Den Rück­for­de­rungs­an­spruch, der sich aus der Ände­rung des Zu­la­gen­be­scheids für das Jahr 2005 er­gab, ver­rech­nete es mit dem An­spruch auf In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für das Jahr 2006. Das FG gab der Klage ge­gen den geänder­ten Zu­la­gen­be­scheid für das Jahr 2005 und ge­gen die Fest­set­zung der Zin­sen statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Der Kläge­rin stand be­reits für das Streit­jahr 2005 die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für die Druck­ma­schine zu.

Die Kläge­rin hatte die Druck­ma­schine noch im Jahr 2005 an­ge­schafft. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 In­vZulG 2005 sind die An­schaf­fung und die Her­stel­lung von neuen ab­nutz­ba­ren be­weg­li­chen Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens durch In­ves­ti­ti­ons­zu­lage begüns­tigt, so­fern wei­tere - hier nicht strei­tige - ge­setz­li­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Be­mes­sungs­grund­lage für die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage ist die Summe der An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten der im Wirt­schafts­jahr oder Ka­len­der­jahr ab­ge­schlos­se­nen begüns­tig­ten In­ves­ti­tio­nen. In­ves­ti­tio­nen sind nach § 2 Abs. 4 S. 5 In­vZulG 2005 in dem Zeit­punkt ab­ge­schlos­sen, in dem die Wirt­schaftsgüter an­ge­schafft oder her­ge­stellt wur­den. Ein Wirt­schafts­gut ist in dem Zeit­punkt an­ge­schafft, in dem der Er­wer­ber nach dem Wil­len der Ver­trags­par­teien darüber wirt­schaft­lich verfügen kann.

Die Aus­le­gung der im In­ves­ti­ti­ons­zu­la­gen­recht ver­wen­de­ten Be­griffe rich­tet sich grundsätz­lich nach dem Er­trag­steu­er­recht. Der Zweck des In­vZulG kann je­doch aus­nahms­weise eine ab­wei­chende Aus­le­gung recht­fer­ti­gen. Eine sol­che Ab­wei­chung ist nach bis­he­ri­ger BFH-Recht­spre­chung dann an­ge­zeigt, wenn ein Wirt­schafts­gut, über das der Er­wer­ber be­reits wirt­schaft­lich verfügen kann, noch nicht be­triebs­be­reit ist. In einem sol­chen Fall wird der Zeit­punkt der An­schaf­fung bis zum Zeit­punkt der Be­triebs­be­reit­schaft hin­aus­ge­scho­ben. Un­we­sent­li­che Mon­ta­gen (Ba­ga­tell­mon­ta­gen) führen al­ler­dings nicht zu einem Hin­aus­schie­ben des An­schaf­fungs­zeit­punkts.

Im vor­lie­gen­den Fall war die Druck­ma­schine noch vor Ab­lauf des Jah­res 2005 ge­lie­fert wor­den. Zwar war sie noch nicht be­triebs­be­reit, da es sich hier an­ge­sichts ei­nes feh­len­den Strom­an­schlus­ses nicht um (nur) Ba­ga­tell­mon­ta­gen ge­han­delt hatte. Der Se­nat hält es für aber ge­recht­fer­tigt, in teil­wei­ser Ab­kehr von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung die Lie­fe­rung ei­nes Wirt­schafts­guts i.S.v. § 9a EStDV trotz feh­len­der Be­triebs­be­reit­schaft dann als Zeit­punkt der An­schaf­fung i.S.d. In­ves­ti­ti­ons­zu­la­gen­rechts an­zu­se­hen, wenn von dem Wirt­schafts­gut be­reits die Im­pulse aus­ge­hen, die durch die Förde­rung mit In­ves­ti­ti­ons­zu­lage aus­gelöst wer­den sol­len. Ein Grund, in sol­chen Fällen die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage zu ver­sa­gen, be­steht nicht, weil der mit der Gewährung von In­ves­ti­ti­ons­zu­lage ver­folgte Förder­zweck trotz der noch feh­len­den Be­triebs­be­reit­schaft zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung be­reits er­reicht ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben