Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich in Insolvenz befindet und die zuvor im Fördergebiet eine Druckerei betrieben hatte. Breits im Jahr 2005 hatte für 2,85 Mio. € eine Offset-Druckmaschine. Diese wurde im Dezember 2005 geliefert und bis zum Jahresende aufgebaut. Anfang Januar 2006 wurde sie von drei Monteuren endgültig installiert und danach in Betrieb genommen.
Das Finanzamt gewährte die Zulage für die Druckmaschine für das Folgejahr 2006. Den Rückforderungsanspruch, der sich aus der Änderung des Zulagenbescheids für das Jahr 2005 ergab, verrechnete es mit dem Anspruch auf Investitionszulage für das Jahr 2006. Das FG gab der Klage gegen den geänderten Zulagenbescheid für das Jahr 2005 und gegen die Festsetzung der Zinsen statt. Die Revision des Finanzamtes vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Der Klägerin stand bereits für das Streitjahr 2005 die Investitionszulage für die Druckmaschine zu.
Die Klägerin hatte die Druckmaschine noch im Jahr 2005 angeschafft. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG 2005 sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Investitionszulage begünstigt, sofern weitere - hier nicht streitige - gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Investitionen sind nach § 2 Abs. 4 S. 5 InvZulG 2005 in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt wurden. Ein Wirtschaftsgut ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann.
Die Auslegung der im Investitionszulagenrecht verwendeten Begriffe richtet sich grundsätzlich nach dem Ertragsteuerrecht. Der Zweck des InvZulG kann jedoch ausnahmsweise eine abweichende Auslegung rechtfertigen. Eine solche Abweichung ist nach bisheriger BFH-Rechtsprechung dann angezeigt, wenn ein Wirtschaftsgut, über das der Erwerber bereits wirtschaftlich verfügen kann, noch nicht betriebsbereit ist. In einem solchen Fall wird der Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft hinausgeschoben. Unwesentliche Montagen (Bagatellmontagen) führen allerdings nicht zu einem Hinausschieben des Anschaffungszeitpunkts.
Im vorliegenden Fall war die Druckmaschine noch vor Ablauf des Jahres 2005 geliefert worden. Zwar war sie noch nicht betriebsbereit, da es sich hier angesichts eines fehlenden Stromanschlusses nicht um (nur) Bagatellmontagen gehandelt hatte. Der Senat hält es für aber gerechtfertigt, in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die Lieferung eines Wirtschaftsguts i.S.v. § 9a EStDV trotz fehlender Betriebsbereitschaft dann als Zeitpunkt der Anschaffung i.S.d. Investitionszulagenrechts anzusehen, wenn von dem Wirtschaftsgut bereits die Impulse ausgehen, die durch die Förderung mit Investitionszulage ausgelöst werden sollen. Ein Grund, in solchen Fällen die Investitionszulage zu versagen, besteht nicht, weil der mit der Gewährung von Investitionszulage verfolgte Förderzweck trotz der noch fehlenden Betriebsbereitschaft zum Zeitpunkt der Lieferung bereits erreicht ist.
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