Mit dem Gesetz führt der Gesetzgeber unterschiedliche Besteuerungsregimes für Publikums- und Spezial-Investmentfonds ein. Bei in- und ausländische Publikums-Investmentfonds wird dabei eine Kehrtwende vollzogen. Sofern der Bundesrat dem Gesetz seine Zustimmung erteilt, sind die neuen Regelungen regelmäßig ab 1.1.2018 zu beachten.
Hinweis
Derzeit basiert das Investmentsteuerrecht auf dem sog. steuerlichen Transparenzprinzip. Das bedeutet, dass ein Anleger die Erträge aus den über einen Investmentfonds gehaltenen Vermögensgegenständen so versteuert, wie dies bei einer Direktanlage der Fall wäre. Der Investmentfonds selbst ist steuerbefreit und es erfolgt nur eine Besteuerung auf Ebene der Anleger.
Mit der Reform der Investmentbesteuerung ist eine Abkehr von dieser transparenten Besteuerung vorgesehen. Stattdessen wird eine Körperschaftsteuerpflicht der Publikums-Investmentfonds für inländische Dividenden, Mieterträge, Veräußerungsgewinne von inländischen Immobilien und sonstige inländische beschränkt steuerpflichtige Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % eingeführt. Soweit steuerbefreite Anleger wie z. B. gemeinnützige Stiftungen an dem Publikums-Investmentfonds beteiligt sind, kann der Fonds einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen. Anders als bei einer Direktanlage sind künftig auch Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien steuerpflichtig, die der Fonds mehr als zehn Jahre gehalten hat. Allerdings werden die Wertveränderungen von Immobilien, die bis zum 1.1.2018 eingetreten sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. Hinsichtlich künftiger Wertsteigerungen können sich damit steuerliche Nachteile für einen Privatanleger bei einer Anlage in inländische Immobilienfonds ergeben. Sofern der objektive Geschäftszweck des Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel beschränkt ist und er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet, bleibt es wie bisher bei der Befreiung von der Gewerbesteuer.
Auf der Ebene der Anleger sind die Ausschüttungen sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe bei einer privaten Anlage als Kapitaleinkünfte mit dem Abgeltungsteuersatzoder bei einer Anlage im Unternehmensvermögen als Betriebseinnahmen zu versteuern. Da Investmentfonds jedoch häufig nicht alle bzw. gar keine Erträge ausschütten, ist eine Vorabpauschale zu versteuern, mit der Steuerstundungseffekte vermieden werden sollen. Diese ersetzt die bisherige Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge, die von den Fonds zu ermitteln und zu veröffentlichen sind. Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine pauschale Bemessungsgrundlage, die sich an der risikolosen Marktverzinsung orientiert und nach einer einfachen Formel zu ermitteln ist. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind die während der Besitzzeit des Investmentfondsanteils bereits versteuerten Vorabpauschalen bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung oder Rückgabe von Investmentfondsanteilen anzurechnen.
Die steuerliche Vorbelastung durch die Besteuerung mit Körperschaftsteuer auf Fondsebene, die Belastung ausländischer Erträge des Fonds mit Quellensteuer, aber auch die Steuerfreiheit bestimmter Erträge bei der Direktanlage werden durch eine Teilfreistellung der steuerpflichtigen Erträge berücksichtigt. Diese ist abhängig vom Anlageschwerpunkt des Fonds. Sie beträgt bei Privatanlegern 30 % für Aktienfonds, die fortlaufend mindestens 51 % ihres Wertes in Aktien anlegen, und 15 % bei Mischfonds (Wertanlage von mindestens 25 % in Aktien). Bei Immobilienfonds, welche fortlaufend mindestens 51 % des Wertes in Immobilien anlegen, beläuft sich die Teilfreistellung auf 60 % bzw. 80 %, wenn es sich ausschließlich um Investitionen in ausländische Immobilien handelt. Sofern die Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen gehalten werden, gelten für Aktien- und Mischfonds abweichende Teilfreistellungssätze für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Bei der Gewerbesteuer werden die Teilfreistellungssätze nur zur Hälfte berücksichtigt.
Die Neuregelungen sind ab 1.1.2018 anzuwenden. Auf Ebene der Anleger ist dazu eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion vorgesehen. Danach gelten bestehende Anteile an Investmentfonds zum 31.12.2017 zum letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis als veräußert und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Ergibt sich daraus ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, ist dieser vom Anleger erst zu versteuern, wenn er seinen Anteil tatsächlich veräußert. Hat der Anleger die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben und könnte er sie somit nach jetziger Rechtslage steuerfrei veräußern, wird aus Vertrauensschutzgründen für die ab 1.1.2018 erzielten Wertveränderungen bei einer späteren Veräußerung ein Freibetrag von 100.000 Euro gewährt.
In vielen Fällen dürfte das nun vom Bundestag beschlossene Gesetz zu einer höheren Steuerbelastung führen. Während des Gesetzgebungsverfahrens laut gewordene Kritik fand nur teilweise Berücksichtigung in Form von Änderungen des Gesetzentwurfs. Doch auch wenn sich die steuerlichen Rahmenbedingungen verschlechtern, dürften Publikumsfonds aufgrund der möglichen Risikostreuung und angesichts der anhaltenden Niedrigzinsen weiterhin eine sinnvolle Anlagealternative darstellen. Die Regelungen für Spezial-Investmentfonds entsprechend weitgehend dem bisherigen semi-transparenten Besteuerungsregime.
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Investmentfonds im Abseits? Die Reform der Investmentbesteuerung