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Steuerberatung

Investmentfonds im Abseits?

Am 9.6.2016 be­schloss der Bun­des­tag das Ge­setz zur Re­form der In­vest­ment­be­steue­rung. Da­mit sol­len EU-recht­li­che Ri­si­ken des gel­ten­den In­vest­ment­steu­er­rechts aus­geräumt, ag­gres­sive Steu­er­ge­stal­tun­gen ver­hin­dert so­wie der Auf­wand für die Er­mitt­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen bei Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds und der Kon­troll­auf­wand auf Sei­ten der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­min­dert wer­den. So­fern der Bun­des­rat dem Ge­setz seine Zu­stim­mung er­teilt, sind die neuen Re­ge­lun­gen re­gelmäßig ab 1.1.2018 zu be­ach­ten.

Mit dem Ge­setz führt der Ge­setz­ge­ber un­ter­schied­li­che Be­steue­rungs­re­gimes für Pu­bli­kums- und Spe­zial-In­vest­ment­fonds ein. Bei in- und ausländi­sche Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds wird da­bei eine Kehrt­wende voll­zo­gen. So­fern der Bun­des­rat dem Ge­setz seine Zu­stim­mung er­teilt, sind die neuen Re­ge­lun­gen re­gelmäßig ab 1.1.2018 zu be­ach­ten.

Investmentfonds im Abseits? © Thinkstock

Hinweis

Der­zeit ba­siert das In­vest­ment­steu­er­recht auf dem sog. steu­er­li­chen Trans­pa­renz­prin­zip. Das be­deu­tet, dass ein An­le­ger die Erträge aus den über einen In­vest­ment­fonds ge­hal­te­nen Vermögens­ge­genständen so ver­steu­ert, wie dies bei ei­ner Di­rekt­an­lage der Fall wäre. Der In­vest­ment­fonds selbst ist steu­er­be­freit und es er­folgt nur eine Be­steue­rung auf Ebene der An­le­ger.

Mit der Re­form der In­vest­ment­be­steue­rung ist eine Ab­kehr von die­ser trans­pa­ren­ten Be­steue­rung vor­ge­se­hen. Statt­des­sen wird eine Körper­schaft­steu­er­pflicht der Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds für inländi­sche Di­vi­den­den, Mie­terträge, Veräußerungs­ge­winne von inländi­schen Im­mo­bi­lien und sons­tige inländi­sche be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte mit einem Steu­er­satz von 15 % ein­geführt. So­weit steu­er­be­freite An­le­ger wie z. B. ge­meinnützige Stif­tun­gen an dem Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds be­tei­ligt sind, kann der Fonds einen An­trag auf Steu­er­be­frei­ung stel­len. An­ders als bei ei­ner Di­rekt­an­lage sind künf­tig auch Veräußerungs­ge­winne inländi­scher Im­mo­bi­lien steu­er­pflich­tig, die der Fonds mehr als zehn Jahre ge­hal­ten hat. Al­ler­dings wer­den die Wert­verände­run­gen von Im­mo­bi­lien, die bis zum 1.1.2018 ein­ge­tre­ten sind von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men, wenn der Zeit­raum zwi­schen der An­schaf­fung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. Hin­sicht­lich künf­ti­ger Wert­stei­ge­run­gen können sich da­mit steu­er­li­che Nach­teile für einen Pri­vat­an­le­ger bei ei­ner An­lage in inländi­sche Im­mo­bi­li­en­fonds er­ge­ben. So­fern der ob­jek­tive Ge­schäfts­zweck des In­vest­ment­fonds auf die An­lage und Ver­wal­tung sei­ner Mit­tel be­schränkt ist und er seine Vermögens­ge­genstände nicht in we­sent­li­chem Um­fang ak­tiv un­ter­neh­me­ri­sch be­wirt­schaf­tet, bleibt es wie bis­her bei der Be­frei­ung von der Ge­wer­be­steuer.

Auf der Ebene der An­le­ger sind die Aus­schüttun­gen so­wie die Ge­winne aus der Veräußerung oder Rück­gabe bei ei­ner pri­va­ten An­lage als Ka­pi­tal­einkünfte mit dem Ab­gel­tung­steu­er­satzo­der bei ei­ner An­lage im Un­ter­neh­mens­vermögen als Be­triebs­ein­nah­men zu ver­steu­ern. Da In­vest­ment­fonds je­doch häufig nicht alle bzw. gar keine Erträge aus­schütten, ist eine Vor­ab­pau­schale zu ver­steu­ern, mit der Steu­er­stun­dungs­ef­fekte ver­mie­den wer­den sol­len. Diese er­setzt die bis­he­rige Be­steue­rung der aus­schüttungs­glei­chen Erträge, die von den Fonds zu er­mit­teln und zu veröff­ent­li­chen sind. Bei der Vor­ab­pau­schale han­delt es sich um eine pau­schale Be­mes­sungs­grund­lage, die sich an der ri­si­ko­lo­sen Markt­ver­zin­sung ori­en­tiert und nach ei­ner ein­fa­chen For­mel zu er­mit­teln ist. Um eine Dop­pel­be­steue­rung zu ver­mei­den, sind die während der Be­sitz­zeit des In­vest­ment­fonds­an­teils be­reits ver­steu­er­ten Vor­ab­pau­scha­len bei der Er­mitt­lung des Ge­winns aus der Veräußerung oder Rück­gabe von In­vest­ment­fonds­an­tei­len an­zu­rech­nen.

Die steu­er­li­che Vor­be­las­tung durch die Be­steue­rung mit Körper­schaft­steuer auf Fonds­ebene, die Be­las­tung ausländi­scher Erträge des Fonds mit Quel­len­steuer, aber auch die Steu­er­frei­heit be­stimm­ter Erträge bei der Di­rekt­an­lage wer­den durch eine Teil­frei­stel­lung der steu­er­pflich­ti­gen Erträge berück­sich­tigt. Diese ist abhängig vom An­la­ge­schwer­punkt des Fonds. Sie beträgt bei Pri­vat­an­le­gern 30 % für Ak­ti­en­fonds, die fort­lau­fend min­des­tens 51 % ih­res Wer­tes in Ak­tien an­le­gen, und 15 % bei Misch­fonds (Wert­an­lage von min­des­tens 25 % in Ak­tien). Bei Im­mo­bi­li­en­fonds, wel­che fort­lau­fend min­des­tens 51 % des Wer­tes in Im­mo­bi­lien an­le­gen, beläuft sich die Teil­frei­stel­lung auf 60 % bzw. 80 %, wenn es sich aus­schließlich um In­ves­ti­tio­nen in ausländi­sche Im­mo­bi­lien han­delt. So­fern die In­vest­ment­fonds­an­teile im Be­triebs­vermögen ge­hal­ten wer­den, gel­ten für Ak­tien- und Misch­fonds ab­wei­chende Teil­frei­stel­lungssätze für die Ein­kom­men- bzw. Körper­schaft­steuer. Bei der Ge­wer­be­steuer wer­den die Teil­frei­stel­lungssätze nur zur Hälfte berück­sich­tigt.

Die Neu­re­ge­lun­gen sind ab 1.1.2018 an­zu­wen­den. Auf Ebene der An­le­ger ist dazu eine Veräußerungs- und An­schaf­fungs­fik­tion vor­ge­se­hen. Da­nach gel­ten be­ste­hende An­teile an In­vest­ment­fonds zum 31.12.2017 zum letz­ten im Ka­len­der­jahr 2017 fest­ge­setz­ten Rück­nah­me­preis als veräußert und zum 1.1.2018 als wie­der an­ge­schafft. Er­gibt sich dar­aus ein steu­er­pflich­ti­ger Veräußerungs­ge­winn, ist die­ser vom An­le­ger erst zu ver­steu­ern, wenn er sei­nen An­teil tatsäch­lich veräußert. Hat der An­le­ger die An­teile vor dem 1.1.2009 er­wor­ben und könnte er sie so­mit nach jet­zi­ger Rechts­lage steu­er­frei veräußern, wird aus Ver­trau­ens­schutzgründen für die ab 1.1.2018 er­ziel­ten Wert­verände­run­gen bei ei­ner späte­ren Veräußerung ein Frei­be­trag von 100.000 Euro gewährt.

In vie­len Fällen dürfte das nun vom Bun­des­tag be­schlos­sene Ge­setz zu ei­ner höheren Steu­er­be­las­tung führen. Während des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens laut ge­wor­dene Kri­tik fand nur teil­weise Berück­sich­ti­gung in Form von Ände­run­gen des Ge­setz­ent­wurfs. Doch auch wenn sich die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen ver­schlech­tern, dürf­ten Pu­bli­kums­fonds auf­grund der mögli­chen Ri­si­ko­streu­ung und an­ge­sichts der an­hal­ten­den Nied­rig­zin­sen wei­ter­hin eine sinn­volle An­la­ge­al­ter­na­tive dar­stel­len. Die Re­ge­lun­gen für Spe­zial-In­vest­ment­fonds ent­spre­chend weit­ge­hend dem bis­he­ri­gen semi-trans­pa­ren­ten Be­steue­rungs­re­gime.

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Investmentfonds im Abseits? Die Reform der Investmentbesteuerung

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