Zum 1.1.2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft getreten. Bisher gab es nur BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen einzelner Paragrafen, ein umfassenderes BMF-Schreiben lag nur in der Entwurfsfassung vom Juni 2018 vor. Dies hat sich nun zumindest für Publikums-Investmentfonds mit dem BMF-Schreiben vom 21.5.2019 geändert. Das Schreiben enthält auf 152 Seiten Ausführungen zu den §§ 1 - 24, 50 und 56 InvStG. Behandelt werden folgende Einzelregelungen des InvStG:
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Gesetzlicher Vertreter eines Investmentfonds
- Zuständige Finanzbehörden und Verordnungsermächtigung
- Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
- Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
- Ergebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds
- Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
- Nachweis der Steuerbefreiung
- Steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen
- Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch Finanzbehörden
- Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
- Gewerbesteuer
- Investmenterträge
- Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
- Vorabpauschale
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
- Teilfreistellung
- Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung
- Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
- Verschmelzung von Investmentfonds
- Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
- Kapitalertragsteuer
- Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Für Spezial-Investmentfonds sind lediglich Erläuterungen zur Kapitalertragsteuer enthalten. Auf die Einzelregelungen zu Spezial-Investmentfonds soll in einem weiteren BMF-Schreiben Ende dieses Jahres eingegangen werden.
Hinweis
In Abweichung zur bisherigen Behandlung der fiktiven Veräußerung bei betrieblichen Anlegern in der früheren Entwurfsfassung des BMF-Schreibens ist für einen fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017 in der Steuerbilanz kein steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden, sondern die Anschaffungskosten sind entsprechend zu erhöhen. Das BMF-Schreiben enthält hierzu einige Beispiele in den Tz. 56.49 bis 56.61.