Frau Wänger, auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer mussten Privatanleger zumindest die ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Investmentfonds in ihren Steuererklärungen angeben. Gilt dies noch für die Steuererklärung 2018?
Die bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge wurden durch die sog. Vorabpauschale ersetzt. Nach dem Gesetz gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Für das Jahr 2018 ist dies der 2.1.2019, daher ist in den Steuererklärungen für 2018 insofern nichts zu erfassen.
Aber auch in den folgenden Steuererklärungen ist eine Deklaration der Vorabpauschalen nur in Ausnahmefällen erforderlich. Sofern die Investmentfondsanteile bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden, hat der Anleger der Bank grundsätzlich die Liquidität zur Abführung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer auf die Vorabpauschale zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall besteht aufgrund des abgeltenden Steuereinbehalts regelmäßig keine Verpflichtung mehr, die Erträge in der Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben. Nur bei Bankbeziehungen zu ausländischen Finanzinstituten müssen Privatanleger weiterhin tätig werden.
Heißt das, dass Privatanleger, die nur bei inländischen Finanzinstituten Konten und Depots unterhalten, künftig keine Erträge von Investmentfonds mehr zu deklarieren haben?
Das ist fast richtig. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen, die Steuerpflichtige stets im Hinterkopf haben sollten und eine Veranlagung vorteilhaft ist. Falls Anleger bestandsgeschützte Alt-Anteile - also Investmentfondsanteile, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden - mit Gewinn veräußern, sollten sie diesen in ihren Steuererklärungen angeben. Hintergrund ist, dass für die Veräußerungsgewinne der Alt-Anteile ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro gewährt wird, jedoch nur im Rahmen der Veranlagung und nicht schon im Steuerabzugsverfahren. Für die Erfassung dieser Veräußerungsgewinne wurden in der Anlage KAP 2018 eine neue Zeile eingeführt.
Des Weiteren können Privatanleger im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen thesaurierenden Investmentfonds eine Doppelbesteuerung der ordnungsgemäß in den Vorjahren in den Steuererklärungen deklarierten ausschüttungsgleichen Erträge nur wie bisher im Wege der Veranlagung vermeiden. Denn bei der Veräußerung oder Rückgabe dieser Investmentfondsanteile sind von dem inländischen Finanzinstitut auf die ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre Steuern einzubehalten. In der Einkommensteuererklärung sind dann die Kapitalerträge entsprechend zu kürzen.
Welche Besonderheiten gibt es bei betrieblichen Anlegern?
Hier sind mehrere Punkte zu beachten. Generell ist anzumerken, dass der Steuerabzug bei betrieblichen Anlegern keine abgeltende Wirkung hat und immer eine Deklaration zu erfolgen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Steuerabzug bei Anteilen von Publikums-Investmentfonds im Betriebsvermögen nach den Regeln für Privatanleger erfolgt. Zum Beispiel werden auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsergebnisse die Teilfreistellungssätze für Privatanleger angewendet. Die höheren Teilfreistellungssätze bei betrieblichen Anlegern von Aktien- und Mischfonds sind in der Steuererklärung als außerbilanzielle Korrekturen geltend zu machen/anzusetzen. Des Weiteren werden die Veräußerungsergebnisse für den Steuerabzug nach der Fifo-Methode ermittelt. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 21.5.2019 können betriebliche Anlegern aber die Veräußerungsergebnisse im Veranlagungsverfahren nach der Durchschnittsmethode ermitteln. Da bei bilanzierenden Anlegern mit Investmentfondsanteile in einem Girosammeldepot in der Handelsbilanz zwingend die Durchschnittsmethode anzuwenden ist, können so Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz vermieden werden.
Für den Übergang zum neuen Recht gelten auch alle Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als erworben. Der sich ergebende fiktive Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017 ist allerdings erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Sehr wichtig bei betrieblichen Anlegern ist, dass sie bei der Deklaration des fiktiven Veräußerungsgewinns an die außerbilanzielle Korrektur um die besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinne und Anleger-Immobiliengewinne denken, da diese weder in den Steuerbescheinigungen noch in den Erträgnisaufstellungen der Finanzinstitute aufgeführt werden.
Gibt es noch etwas bei der Steuererklärung 2018 zu berücksichtigen?
Bei der Durchsicht der Erträgnisaufstellungen 2018 von einigen ausländischen Finanzinstituten haben wir festgestellt, dass bei Veräußerungen von Investmentfondsanteilen in 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge zum 31.12.2017 - insbesondere bei Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres - bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses nicht mindernd berücksichtigt wurden. Anleger sollten daher die Daten aus den Erträgnisaufstellungen nicht ungeprüft in ihre Steuererklärungen übernehmen.