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Steuerberatung

Investmentsteuerreform: Handlungstipps für Anleger

Auf­grund der ak­tu­el­len Nied­rig­zin­sen sind In­vest­ment­fonds be­liebte Ka­pi­tal­an­la­gen. Aber: Ab 1.1.2018 gel­ten neue Be­steue­rungs­re­ge­lun­gen. An­le­ger können pro­fi­tie­ren, wenn sie sich dar­auf ein­stel­len.

Neu: Besteuerung auf Fondsebene - Teilfreistellungen auf Anlegerebene

In- und ausländi­sche Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds un­ter­lie­gen künf­tig mit be­stimm­ten inländi­schen Einkünf­ten der Körper­schaft­steuer von 15 % bzw. 15,825 %. Als pau­scha­ler Aus­gleich für die neue Steu­er­be­las­tung auf Fonds­ebene sind je nach An­le­ger­typ und An­la­ge­schwer­punkt des In­vest­ment­fonds sog. Teil­frei­stel­lun­gen zu berück­sich­ti­gen. Diese wer­den auf sämt­li­che Erträge des In­vest­ment­fonds gewährt, also auf die Aus­schüttun­gen, die Vor­ab­pau­schale und die Veräußerungs­ge­winne.

Investmentsteuerreform: Handlungstipps für Anleger© Fotolia

Höhe der Teil­frei­stel­lun­gen:

Fondstyp

Mindestbeteiligungsquote lt. Anlagebedingungen des Investmentfonds

Privat-vermögen

Betriebs-vermögen EStG

Betriebs-vermögen KStG

Aktienfonds

mindestens 51 % in Kapitalbeteiligungen

30%

60%

80%

Mischfonds

mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen

15%

30%

40%

Immobilienfonds

mindestens 51 % in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften

60%

60%

60%

Ausländische Immobilienfonds

mindestens 51 % in ausländische Immobilien und Auslands-Immobilien-Gesellschaften

80%

80%

80%

Abhängig von Art und Zu­sam­men­set­zung der Erträge können sich steu­er­li­che Vor- oder Nach­teile er­ge­ben.

Dazu ein Bei­spiel:

Ein Pri­vat­an­le­ger be­sitzt An­teile an einem In­vest­ment­fonds. Der Fonds er­zielt je­weils 100 Euro inländi­sche Di­vi­den­den, Zins­erträge so­wie Ge­winne aus der Veräußerung inländi­scher Ak­tien und schüttet seine Erträge vollständig aus.

Steuerbelastung Privatanleger (ohne Kirchensteuer)

Derzeitige Besteuerung

Investmentfonds ohne Teilfreistellung

Mischfonds

Aktienfonds

Euro

Euro

Euro

Euro

Erträge des Investmentfonds

300,00

300,00

300,00

300,00

Steuerbelastung auf Fondsebene

0,00

15,00

15,00

15,00

Zufluss beim Anleger

300,00

285,00

285,00

285,00

Steuerpflichtig beim Anleger

300,00

285,00

242,25

199,50

Steuerbelastung Anleger

79,13

75,17

63,89

52,62

Steuerbelastung gesamt

79,13

90,17

78,89

67,62

Differenz

-

11,04

-0,24

-11,51

Pri­vat­an­le­ger können aus steu­er­li­cher Sicht pro­fi­tie­ren, wenn sie in In­vest­ment­fonds in­ves­tie­ren, die die Vor­aus­set­zun­gen für Teil­frei­stel­lun­gen erfüllen. So wer­den z. B. Ex­change Tra­ded Funds (ETF) als phy­si­sch re­pli­zie­rende und syn­the­ti­sche ETF an­ge­bo­ten. Während phy­si­sch re­pli­zie­rende ETF in Ak­tien in­ves­tie­ren und so­mit als Ak­ti­en­fonds zu qua­li­fi­zie­ren sind, bil­den syn­the­ti­sche In­dex­fonds den In­dex über De­ri­vate nach und erfüllen u. U. keine oder nur eine ge­ringe Min­dest­an­la­ge­quote in Ak­tien. Im Hin­blick auf die Be­steue­rung emp­fiehlt sich eine An­lage in phy­si­sche ETF.

Und bei betrieblichen Anlegern?

Dies gilt ent­spre­chend bei be­trieb­li­chen An­le­gern. Hier sind je­doch an­dere Teil­frei­stel­lungssätze an­zu­wen­den und bei der Ge­wer­be­steuer grei­fen die Teil­frei­stel­lungssätze nur zur Hälfte, so dass sich im Bei­spiels­fall je nach Rechts­form fol­gende Werte er­ge­ben:

Betrieblicher Anleger

Einzelunternehmen / Personengesellschaft (EStG)

Derzeitige Besteuerung

Investmentfonds ohne Teilfreistellung

Mischfonds

Aktienfonds

Euro

Euro

Euro

Euro

Steuerpflichtig GewSt

260,00

285,00

242,25

199,50

Steuerbelastung GewSt

36,40

39,90

33,92

27,93

Steuerpflichtig EStG

220,00

285,00

199,50

114,00

Steuerbelastung Anleger

67,96

95,31

60,72

26,13

Steuerbelastung gesamt

104,36

150,21

109,64

69,06

Differenz

-

45,85

5,82

-35,30

Betrieblicher Anleger

Kapitalgesellschaft

(KStG)

Derzeitige Besteuerung

Investmentfonds ohne Teilfreistellung

Mischfonds

Aktienfonds

Euro

Euro

Euro

Euro

Steuerpflichtig GewSt

205,00

285,00

228,00

171,00

Steuerbelastung GewSt

28,70

39,90

31,92

23,94

Steuerpflichtig KStG

205,00

285,00

171,00

57,00

Steuerbelastung Anleger

32,44

45,10

27,06

9,02

Steuerbelastung gesamt

61,14

100,00

73,98

47,96

Differenz

-

38,86

12,84

-13,18

Auch für be­trieb­li­che An­le­ger lohnt sich  zu prüfen, ob In­vest­ment­fonds die Vor­aus­set­zun­gen für die Teil­frei­stel­lun­gen erfüllen. Und so­fern sie das bis­he­rige kom­pli­zierte Be­steue­rungs­sys­tem mit der Viel­zahl an steu­er­li­chen Kenn­zah­len und Be­mes­sungs­grund­la­gen von ei­ner In­ves­ti­tion in In­vest­ment­fonds ab­ge­hal­ten hat, könnte die er­heb­li­che Ver­ein­fa­chung durch die neuen Be­steue­rungs­re­ge­lun­gen ein zusätz­li­cher An­reiz für eine Mit­tel­an­lage dar­stel­len.

Übergang zur Neuregelung

Die Neu­re­ge­lun­gen tre­ten zum 1.1.2018 in Kraft. Für den Überg­ang zu den neuen Be­steue­rungs­re­ge­lun­gen ist auf Ebene der An­le­ger eine Veräußerungs- und An­schaf­fungs­fik­tion vor­ge­se­hen. Da­nach gel­ten be­ste­hende An­teile an In­vest­ment­fonds zum 31.12.2017 zu dem letz­ten im Ka­len­der­jahr 2017 fest­ge­setz­ten Rück­nah­me­preis als veräußert und zum 1.1.2018 als wie­der an­ge­schafft. Er­gibt sich dar­aus ein steu­er­pflich­ti­ger Veräußerungs­ge­winn, ist die­ser vom An­le­ger erst dann zu ver­steu­ern, wenn er sei­nen An­teil tatsäch­lich veräußert.

Freibetrag für vor dem 1.1.2009 erworbene Investmentfondsanteile

Be­son­dere Be­deu­tung hat die Veräußerungs- und An­schaf­fungs­fik­tion der be­ste­hen­den In­vest­ment­fonds­an­teile für Pri­vat­an­le­ger, die ihre In­vest­ment­fonds­an­teile vor dem 1.1.2009 er­wor­ben ha­ben. Diese konn­ten ihre An­teile bis­her steu­er­frei veräußern und so­mit Wert­stei­ge­run­gen ohne eine zeit­li­che Be­gren­zung steu­er­frei ver­ein­nah­men. Nun bleibt es zwar für die bis zum 31.12.2017 an­ge­fal­le­nen Kurs­stei­ge­run­gen bei der Steu­er­frei­heit, je­doch sind ab dem 1.1.2018 er­zielte Veräußerungs­ge­winne nach den neuen Be­steue­rungs­re­ge­lun­gen steu­er­pflich­tig. Aus Ver­trau­ens­schutzgründen wird hierfür ein per­so­nen­be­zo­ge­ner Frei­be­trag von 100.000 Euro gewährt. Da der Frei­be­trag nur für diese Alt­an­teile gewährt wird, soll­ten An­le­ger die­ses „Steu­er­ge­schenk“ berück­sich­ti­gen und die Alt­an­teile nicht vor­schnell veräußern. So­fern An­le­ger hohe Alt­bestände an In­vest­ment­an­tei­len be­sit­zen, könn­ten Schen­kun­gen von In­vest­ment­an­tei­len vor dem 31.12.2017 an Ehe­gat­ten oder Kin­der in Erwägung ge­zo­gen wer­den, um die Frei­beträge mehr­fach aus­zu­nut­zen.

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