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Steuerberatung

Investmentsteuerreformgesetz: Stolpersteine bei betrieblichen Anlegern

Zum 1.1.2018 trat das In­vest­ment­steu­er­re­form­ge­setz in Kraft. Die ers­ten Er­fah­run­gen in der Pra­xis zei­gen, dass der Überg­ang nicht ganz rei­bungs­los er­folgte und be­trieb­li­che An­le­ger Ach­tung wal­ten las­sen müssen.

Übergangsregelungen zum neuen Recht

Für einen ein­heit­li­chen Überg­ang zu den neuen Re­ge­lun­gen hat­ten In­vest­ment­fonds mit einem vom Ka­len­der­jahr ab­wei­chen­den Ge­schäfts­jahr nur für steu­er­li­che Zwecke ein Rumpf­wirt­schafts­jahr zum 31.12.2017 zu bil­den. Bei the­sau­rie­ren­den In­vest­ment­fonds fließen die aus­schüttungs­glei­chen Erträge aus die­sem Rumpf­wirt­schafts­jahr fik­tiv zum 31.12.2017 zu und sind da­mit grundsätz­lich in der Steu­er­erklärung für 2017 zu er­fas­sen. Da­bei ist zu be­ach­ten, dass der Ge­setz­ge­ber die Frist für die Veröff­ent­li­chung der Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Erträge des Rumpf­wirt­schafts­jah­res bis zum 31.12.2018 verlängert hat. In den Steu­er­be­schei­ni­gun­gen oder Erträgnis­auf­stel­lun­gen der Fi­nanz­in­sti­tute ist da­her oft nur der Hin­weis ent­hal­ten, dass zum Zeit­punkt ih­rer Er­stel­lung die aus­schüttungs­glei­chen Erträge des Rumpf­wirt­schafts­jah­res noch nicht vor­la­gen. So­fern der An­le­ger seine Steu­er­erklärung vor der Veröff­ent­li­chung der Erträge ab­ge­ben muss, sollte er dar­auf hin­wei­sen, dass die Erträge feh­len und diese dann dem Fi­nanz­amt nach de­ren Veröff­ent­li­chung nach­rei­chen.

Investmentsteuerreformgesetz: Stolpersteine bei betrieblichen Anlegern© iStock

Eine wei­tere Überg­angs­re­ge­lung be­trifft die Veräußerungs­fik­tion der Fonds­an­teile. Da­nach gel­ten sämt­li­che An­teile an In­vest­ment­fonds zum 31.12.2017 und zum 1.1.2018 als wie­der an­ge­schafft. Ein sich dar­aus er­ge­ben­der Veräußerungs­ge­winn oder -ver­lust ist vom An­le­ger erst dann steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen, wenn er seine An­teile tatsäch­lich veräußert. Be­trieb­li­che An­le­ger sol­len die fik­tive Veräußerung nach einem Ent­wurf des BMF-Schrei­bens zum In­vest­ment­steu­er­re­form­ge­setz bei ka­len­der­glei­chem Wirt­schafts­jahr be­reits in der Steu­er­bi­lanz 2017 berück­sich­ti­gen, wo­bei das fik­tive Veräußerungs­er­geb­nis über einen steu­er­li­chen Aus­gleichs­pos­ten und eine steu­er­freie Rück­lage ab­ge­bil­det wer­den soll. Das endgültige BMF-Schrei­ben steht der­zeit noch im­mer aus. Be­trieb­li­che An­le­ger können in ih­ren Steu­er­bi­lan­zen ent­we­der das Veräußerungs­er­geb­nis auf der Ba­sis des Ent­wurfs des BMF-Schrei­bens ab­bil­den oder aus Vor­sichtsgründen einen Hin­weis auf­neh­men, falls sie dies nicht tun.

Falls die In­vest­ment­fonds­an­teile von einem inländi­schen Fi­nanz­in­sti­tut ver­wahrt oder ver­wal­tet wer­den, hat die­ses für den An­le­ger das fik­tive Veräußerungs­er­geb­nis bis zum 31.12.2020 zu er­mit­teln und dem Steu­er­pflich­ti­gen auf An­trag mit­zu­tei­len. Ei­nige Fi­nanz­in­sti­tute wei­sen in ih­ren Erträgnis­auf­stel­lun­gen für 2017 diese Da­ten be­reits aus. Wie oben aus­geführt er­folgt diese An­gabe nur nach­richt­lich, da das Veräußerungs­er­geb­nis erst bei einem tatsäch­li­chen Ver­kauf steu­er­lich zu er­fas­sen ist.

Bei be­trieb­li­chen An­le­gern ist das fik­tive Veräußerungs­er­geb­nis ge­son­dert fest­zu­stel­len. Hierfür hat der Steu­er­pflich­tige grundsätz­lich eine ent­spre­chende Steu­er­erklärung ab­zu­ge­ben. Al­ler­dings lie­gen zur­zeit noch keine For­mu­lare vor und auch hierzu fehlt ein BMF-Schrei­ben. Nach dem Ent­wurf des sog. Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2018, das sich der­zeit im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren be­fin­det, ist die Erklärung frühes­tens nach dem 31.12.2019 und spätes­tens bis zum 31.12.2022 zu über­mit­teln.

Abrechnungen der Finanzinstitute bei betrieblichen Anlegern

Falls be­trieb­li­che An­le­ger in 2018 be­reits Aus­schüttun­gen der In­vest­ment­fonds nach neuem Recht er­hal­ten ha­ben, ist zu be­ach­ten, dass beim Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug nur die Teil­frei­stel­lungssätze für Pri­vat­an­le­ger zur An­wen­dung kom­men, so­fern Teil­frei­stel­lun­gen grei­fen. In der Steu­er­erklärung sind je­doch die je­wei­li­gen (höheren) Teil­frei­stel­lungssätze für be­trieb­li­che An­le­ger an­zu­set­zen.

Falls in 2018 schon Alt-Fonds­an­teile veräußert wur­den, wird auf den Ver­kaufs­ab­rech­nun­gen auch das fik­tive Veräußerungs­er­geb­nis zum 31.12.2017 aus­ge­wie­sen. Die­ses sollte nicht un­geprüft in die Buch­hal­tung über­nom­men wer­den, da die Fi­nanz­in­sti­tute das Veräußerungs­er­geb­nis grundsätz­lich nach dem Fifo-Ver­fah­ren er­mit­teln, bei An­tei­len im Be­triebs­vermögen je­doch die Durch­schnitts­me­thode zu­grunde zu le­gen ist. Des Wei­te­ren sind die aus­schüttungs­glei­chen Erträge des Rumpf­wirt­schafts­jah­res zum 31.12.2017 auf­grund de­ren späten Veröff­ent­li­chung oft­mals noch nicht berück­sich­tigt.

Steuerliquidität für die Vorabpauschale

Bei the­sau­rie­ren­den In­vest­ment­fonds er­setzt die Be­steue­rung der sog. Vor­ab­pau­schale die bis­he­rige Er­fas­sung der aus­schüttungs­glei­chen Erträge. Die Vor­ab­pau­schale gilt un­abhängig vom Wirt­schafts­jahr des In­vest­ment­fonds ein­heit­lich am ers­ten Werk­tag des fol­gen­den Ka­len­der­jahrs als zu­ge­flos­sen, so­mit für das Jahr 2018 am 2.1.2019. So­fern die In­vest­ment­fonds­an­teile bei ei­ner inländi­schen Bank ver­wahrt wer­den, hat der An­le­ger der Bank grundsätz­lich die Li­qui­dität zur Abführung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer und des So­li­da­ritätszu­schlags so­wie ggf. der Kir­chen­steuer auf die Vor­ab­pau­schale zur Verfügung zu stel­len. Die Bank darf da­bei auf die Kon­ten des An­le­gers zu­grei­fen, da­her sollte dies der An­le­ger bei sei­ner Li­qui­ditätspla­nung zum Jah­res­ende be­reits berück­sich­ti­gen. Kein Hand­lungs­be­darf be­steht, wenn das Fi­nanz­in­sti­tut mit dem An­le­ger ver­ein­bart, dass die­ses zur De­ckung des Li­qui­ditäts­be­darfs Fonds­an­teile veräußert.

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