Übergangsregelungen zum neuen Recht
Für einen einheitlichen Übergang zu den neuen Regelungen hatten Investmentfonds mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr nur für steuerliche Zwecke ein Rumpfwirtschaftsjahr zum 31.12.2017 zu bilden. Bei thesaurierenden Investmentfonds fließen die ausschüttungsgleichen Erträge aus diesem Rumpfwirtschaftsjahr fiktiv zum 31.12.2017 zu und sind damit grundsätzlich in der Steuererklärung für 2017 zu erfassen. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die Erträge des Rumpfwirtschaftsjahres bis zum 31.12.2018 verlängert hat. In den Steuerbescheinigungen oder Erträgnisaufstellungen der Finanzinstitute ist daher oft nur der Hinweis enthalten, dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung die ausschüttungsgleichen Erträge des Rumpfwirtschaftsjahres noch nicht vorlagen. Sofern der Anleger seine Steuererklärung vor der Veröffentlichung der Erträge abgeben muss, sollte er darauf hinweisen, dass die Erträge fehlen und diese dann dem Finanzamt nach deren Veröffentlichung nachreichen.
Eine weitere Übergangsregelung betrifft die Veräußerungsfiktion der Fondsanteile. Danach gelten sämtliche Anteile an Investmentfonds zum 31.12.2017 und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Ein sich daraus ergebender Veräußerungsgewinn oder -verlust ist vom Anleger erst dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn er seine Anteile tatsächlich veräußert. Betriebliche Anleger sollen die fiktive Veräußerung nach einem Entwurf des BMF-Schreibens zum Investmentsteuerreformgesetz bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr bereits in der Steuerbilanz 2017 berücksichtigen, wobei das fiktive Veräußerungsergebnis über einen steuerlichen Ausgleichsposten und eine steuerfreie Rücklage abgebildet werden soll. Das endgültige BMF-Schreiben steht derzeit noch immer aus. Betriebliche Anleger können in ihren Steuerbilanzen entweder das Veräußerungsergebnis auf der Basis des Entwurfs des BMF-Schreibens abbilden oder aus Vorsichtsgründen einen Hinweis aufnehmen, falls sie dies nicht tun.
Falls die Investmentfondsanteile von einem inländischen Finanzinstitut verwahrt oder verwaltet werden, hat dieses für den Anleger das fiktive Veräußerungsergebnis bis zum 31.12.2020 zu ermitteln und dem Steuerpflichtigen auf Antrag mitzuteilen. Einige Finanzinstitute weisen in ihren Erträgnisaufstellungen für 2017 diese Daten bereits aus. Wie oben ausgeführt erfolgt diese Angabe nur nachrichtlich, da das Veräußerungsergebnis erst bei einem tatsächlichen Verkauf steuerlich zu erfassen ist.
Bei betrieblichen Anlegern ist das fiktive Veräußerungsergebnis gesondert festzustellen. Hierfür hat der Steuerpflichtige grundsätzlich eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Allerdings liegen zurzeit noch keine Formulare vor und auch hierzu fehlt ein BMF-Schreiben. Nach dem Entwurf des sog. Jahressteuergesetzes 2018, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, ist die Erklärung frühestens nach dem 31.12.2019 und spätestens bis zum 31.12.2022 zu übermitteln.
Abrechnungen der Finanzinstitute bei betrieblichen Anlegern
Falls betriebliche Anleger in 2018 bereits Ausschüttungen der Investmentfonds nach neuem Recht erhalten haben, ist zu beachten, dass beim Kapitalertragsteuerabzug nur die Teilfreistellungssätze für Privatanleger zur Anwendung kommen, sofern Teilfreistellungen greifen. In der Steuererklärung sind jedoch die jeweiligen (höheren) Teilfreistellungssätze für betriebliche Anleger anzusetzen.
Falls in 2018 schon Alt-Fondsanteile veräußert wurden, wird auf den Verkaufsabrechnungen auch das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 ausgewiesen. Dieses sollte nicht ungeprüft in die Buchhaltung übernommen werden, da die Finanzinstitute das Veräußerungsergebnis grundsätzlich nach dem Fifo-Verfahren ermitteln, bei Anteilen im Betriebsvermögen jedoch die Durchschnittsmethode zugrunde zu legen ist. Des Weiteren sind die ausschüttungsgleichen Erträge des Rumpfwirtschaftsjahres zum 31.12.2017 aufgrund deren späten Veröffentlichung oftmals noch nicht berücksichtigt.
Steuerliquidität für die Vorabpauschale
Bei thesaurierenden Investmentfonds ersetzt die Besteuerung der sog. Vorabpauschale die bisherige Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge. Die Vorabpauschale gilt unabhängig vom Wirtschaftsjahr des Investmentfonds einheitlich am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs als zugeflossen, somit für das Jahr 2018 am 2.1.2019. Sofern die Investmentfondsanteile bei einer inländischen Bank verwahrt werden, hat der Anleger der Bank grundsätzlich die Liquidität zur Abführung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer auf die Vorabpauschale zur Verfügung zu stellen. Die Bank darf dabei auf die Konten des Anlegers zugreifen, daher sollte dies der Anleger bei seiner Liquiditätsplanung zum Jahresende bereits berücksichtigen. Kein Handlungsbedarf besteht, wenn das Finanzinstitut mit dem Anleger vereinbart, dass dieses zur Deckung des Liquiditätsbedarfs Fondsanteile veräußert.