Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) i.S.d. KMU-Empfehlung 2003 der EU-Kommission einzuordnen ist und ihr deshalb die erhöhte Investitionszulage zusteht.
Die Geschäftsleitung der Klägerin befindet sich in Räumen der E-KG in Y. Im Jahr 2007 wurde die Klägerin in die H-Holding eingebracht. Infolge dessen erfüllte sie seitdem unstreitig nicht mehr die KMU-Eigenschaft. Das Finanzamt setzte auf Antrag der Klägerin im November 2006 für das Kalenderjahr 2005 eine Investitionszulage fest. Dabei ging es von den in der KMU-Erklärung gemachten Angaben aus, dass die Klägerin ein eigenständiges Unternehmen mit 32 Mitarbeitern, einem Umsatz von 42 Mio. € und einer Bilanzsumme von 30 Mio. € im Wirtschaftsjahr 2004 ist. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin kein kleines und mittleres Unternehmen sei und minderte die Investitionszulage.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für 2005 zusteht.
Nach § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 InvZulG 2005 erhöht sich die Investitionszulage für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen i.S.d. § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 entfällt, auf 25 % der Bemessungsgrundlage, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen i.S.d. Empfehlung der EU-Kommission vom 3.4.1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, ersetzt durch die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, erfüllt.
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Betrieb der Klägerin zu Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses die KMU-Schwellenwerte erfüllte. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Betrieb jedenfalls nicht die weitere Voraussetzung erfüllte, dass die KMU-Eigenschaft während der gesamten Bindungsfrist erhalten blieb. Insoweit erübrigen sich auch die von der Klägerin angeregte Aussetzung des Verfahrens und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
Im Streitfall wurde die Klägerin im Jahr 2007 in eine Holding eingebracht. Dadurch verlor sie die KMU-Eigenschaft. Nachdem die KMU-Eigenschaft nicht während des gesamten fünfjährigen Bindungszeitraums vorlag, hatte die Klägerin keinen Anspruch auf eine nach § 2 Abs. 7 S. 1 InvZulG 2005 erhöhte Investitionszulage. Denn § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 InvZulG 2005 setzt entgegen der Auffassung des FG und der Finanzverwaltung nicht nur voraus, dass der Betrieb die für einen KMU-Betrieb erforderlichen Größenmerkmale zu Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses einhält. Vielmehr müssen die Größenmerkmale auch während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums weiterhin erfüllt sein.
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