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Steuerberatung

InvZulG 2005: Fortbestehen der KMU-Eigenschaft im Verbleibenszeitraum

BFH 21.12.2017, III R 14/16

Ein An­spruch auf eine erhöhte In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für kleine und mitt­lere Un­ter­neh­men nach § 2 Abs. 7 S. 1 In­vZulG 2005 be­steht nicht, wenn das Un­ter­neh­men nicht während des ge­sam­ten fünfjähri­gen Ver­blei­bens­zeit­raums die Be­griffs­de­fi­ni­tion für kleine und mitt­lere Un­ter­neh­men i.S.d. KMU-Emp­feh­lung 2003 der EU-Kom­mis­sion erfüllt.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Kläge­rin als klei­nes oder mitt­le­res Un­ter­neh­men (KMU) i.S.d. KMU-Emp­feh­lung 2003 der EU-Kom­mis­sion ein­zu­ord­nen ist und ihr des­halb die erhöhte In­ves­ti­ti­ons­zu­lage zu­steht.

Die Kläge­rin ist eine GmbH mit Sitz in X. Ihr Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand ist die Her­stel­lung und der Ver­trieb von spe­zi­el­len Sys­te­men und sons­ti­gen Ma­te­ria­lien. Die Ge­schäfts­an­teile wer­den zu glei­chen Tei­len von A, sei­nem Cou­sin B, C (Sohn von A) und D (Sohn von B) ge­hal­ten. Ge­schäftsführer sind C und D. Die Ge­sell­schaf­ter sind auch die ein­zi­gen Kom­man­di­tis­ten der E-GmbH & Co. KG (E-KG), die ih­ren Sitz in Y hat. Die E-KG be­schäftigte im Jahr 2004 rd. 450 Mit­ar­bei­ter und er­zielte einen Um­satz von über 130 Mio. €. Ge­schäftsführer der E-KG sind die F-GmbH, de­ren Ge­schäfts­an­teile von der E-KG ge­hal­ten wer­den, und G.

Die Ge­schäfts­lei­tung der Kläge­rin be­fin­det sich in Räumen der E-KG in Y. Im Jahr 2007 wurde die Kläge­rin in die H-Hol­ding ein­ge­bracht. In­folge des­sen erfüllte sie seit­dem un­strei­tig nicht mehr die KMU-Ei­gen­schaft. Das Fi­nanz­amt setzte auf An­trag der Kläge­rin im No­vem­ber 2006 für das Ka­len­der­jahr 2005 eine In­ves­ti­ti­ons­zu­lage fest. Da­bei ging es von den in der KMU-Erklärung ge­mach­ten An­ga­ben aus, dass die Kläge­rin ein ei­genständi­ges Un­ter­neh­men mit 32 Mit­ar­bei­tern, einem Um­satz von 42 Mio. € und ei­ner Bi­lanz­summe von 30 Mio. € im Wirt­schafts­jahr 2004 ist. Auf­grund der Fest­stel­lun­gen ei­ner Außenprüfung kam das Fi­nanz­amt zu dem Er­geb­nis, dass die Kläge­rin kein klei­nes und mitt­le­res Un­ter­neh­men sei und min­derte die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht er­kannt, dass der Kläge­rin kein An­spruch auf erhöhte In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für 2005 zu­steht.

Nach § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 In­vZulG 2005 erhöht sich die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für den Teil der Be­mes­sungs­grund­lage, der auf In­ves­ti­tio­nen i.S.d. § 2 Abs. 1 In­vZulG 2005 entfällt, auf 25 % der Be­mes­sungs­grund­lage, wenn die be­weg­li­chen Wirt­schaftsgüter während des Fünf­jah­res­zeit­raums in einem begüns­tig­ten Be­trieb ver­blei­ben, der zusätz­lich die Be­griffs­de­fi­ni­tion für kleine und mitt­lere Un­ter­neh­men i.S.d. Emp­feh­lung der EU-Kom­mis­sion vom 3.4.1996 be­tref­fend die De­fi­ni­tion der klei­nen und mitt­le­ren Un­ter­neh­men, er­setzt durch die Emp­feh­lung der Kom­mis­sion 2003/361/EG vom 6.5.2003 be­tref­fend die De­fi­ni­tion der Kleinst­un­ter­neh­men so­wie der klei­nen und mitt­le­ren Un­ter­neh­men, erfüllt.

Es kann vor­lie­gend of­fen blei­ben, ob der Be­trieb der Kläge­rin zu Be­ginn des Wirt­schafts­jah­res des In­ves­ti­ti­ons­ab­schlus­ses die KMU-Schwel­len­werte erfüllte. Diese Frage ist nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich, da der Be­trieb je­den­falls nicht die wei­tere Vor­aus­set­zung erfüllte, dass die KMU-Ei­gen­schaft während der ge­sam­ten Bin­dungs­frist er­hal­ten blieb. In­so­weit erübri­gen sich auch die von der Kläge­rin an­ge­regte Aus­set­zung des Ver­fah­rens und ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den EuGH.

Im Streit­fall wurde die Kläge­rin im Jahr 2007 in eine Hol­ding ein­ge­bracht. Da­durch ver­lor sie die KMU-Ei­gen­schaft. Nach­dem die KMU-Ei­gen­schaft nicht während des ge­sam­ten fünfjähri­gen Bin­dungs­zeit­raums vor­lag, hatte die Kläge­rin kei­nen An­spruch auf eine nach § 2 Abs. 7 S. 1 In­vZulG 2005 erhöhte In­ves­ti­ti­ons­zu­lage. Denn § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 In­vZulG 2005 setzt ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG und der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht nur vor­aus, dass der Be­trieb die für einen KMU-Be­trieb er­for­der­li­chen Größen­merk­male zu Be­ginn des Wirt­schafts­jah­res des In­ves­ti­ti­ons­ab­schlus­ses einhält. Viel­mehr müssen die Größen­merk­male auch während des ge­sam­ten fünfjähri­gen Ver­blei­bens­zeit­raums wei­ter­hin erfüllt sein.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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