Nach dem Ausstieg der USA aus dem Atomabkommen mit dem Iran traten die bislang ausgesetzen Sanktionen, die die USA einst gegen den Iran verhängt hatten, wieder in Kraft. Diese Sanktionen treffen vor allem den Handel mit Fahrzeugen und Metallen. Neben Waren sind auch US-Software und Technologien sowie Finanzströme betroffen. Ab 4.11.2018 sollen weitere US-Sanktionen den Ölsektor und die iranische Zentralbank treffen.
Die EU hält jedoch weiterhin am Atomabkommen fest und will die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen so gering wie möglich halten.
Aufgrund des US-(Re-)Exportkontrollrechts, das aus Sicht der USA global für US-Ursprungswaren gilt, befürchten viele Unternehmen, gegen US-Recht zu verstoßen. Denn das Exportkontrollrecht gilt auch für Waren, die als Vormaterialien in einer z.B. deutschen Produktion verwendet werden. Schlimmstenfalls drohen den Unternehmen, auf einer der zahlreichen US-Black Lists geführt zu werden. Dies hätte zur Folge, von allen Handelsaktivitäten in und mit den USA ausgeschlossen zu sein.
Der Verlust des Iran-Geschäfts ist für die meisten global agierenden Unternehmen weniger schmerzhaft als der Verzicht auf das USA-Geschäft. Viele ziehen sich daher aus dem Iran zurück. Auch Banken und Finanzdienstleister beugen sich dem Druck aus den USA, so dass finanzielle Transaktionen mit dem Iran häufig nicht mehr möglich sind.
Grundsätzlich sollte sich jedes Unternehmen zügig mit dem US-(Re-) Exportkontrollrecht auseinandersetzen, wenn Waren mit US-Urspung gehandelt oder verarbeitet werden und/oder möglicherweise eine Mutter-/Tochter- oder Vertriebs-/Produktionsgesellschaft im Unternehmensverbund in den USA vorhanden ist.
Als Maßnahme zur Schadensbegrenzung hat die Europäische Union ein Gesetz zur Abwehr von US-Sanktionen reaktiviert und im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen im US-Sanktionsrecht aktualisiert.
Die „Blocking Regulation“ verbietet es europäischen Unternehmen, sich an die US-Sanktionen gegen den Iran zu halten.
Die Gesetzestexte zur Änderung der „Blocking Regulation“ wurden am 07.08.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und am gleichen Tag in Kraft getreten:
DELEGIERTEVERORDNUNG (EU) 2018/1100
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1101
Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung
Der globale Exportkontrollanspruch der USA, insbesondere in Bezug auf den Iran, ist damit aushebelt. Die Unternehmen finden sich allerdings nun in einem Dilemma. Auf der einen Seite dürfen US-Sanktionen - außer im genehmigten Ausnahmefall - nicht berücksichtigt werden, auf der anderen Seite riskieren sie jedoch Restriktionen in den USA.