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Iran-Sanktionen belasten den deutschen Mittelstand

Der Mit­tel­stand beugt sich im Iran­ge­schäft dem Druck der USA.

Nach dem Aus­stieg der USA aus dem Atom­ab­kom­men mit dem Iran tra­ten die bis­lang aus­ge­set­zen Sank­tio­nen, die die USA einst ge­gen den Iran verhängt hat­ten,  wie­der in Kraft. Diese Sank­tio­nen tref­fen vor al­lem den Han­del mit Fahr­zeu­gen und Me­tal­len. Ne­ben Wa­ren sind auch US-Soft­ware und Tech­no­lo­gien so­wie Fi­nanz­ströme be­trof­fen. Ab 4.11.2018 sol­len wei­tere US-Sank­tio­nen den Ölsek­tor und die ira­ni­sche Zen­tral­bank tref­fen.

Iran-Sanktionen belasten den deutschen Mittelstand © Thinkstock

Die EU hält je­doch wei­ter­hin am Atom­ab­kom­men fest und will die dar­aus re­sul­tie­ren­den wirt­schaft­li­chen Fol­gen so ge­ring wie möglich hal­ten.

Auf­grund des US-(Re-)Ex­port­kon­troll­rechts, das aus Sicht der USA glo­bal für US-Ur­sprungs­wa­ren gilt, befürch­ten viele Un­ter­neh­men, ge­gen US-Recht zu ver­stoßen. Denn das Ex­port­kon­troll­recht gilt auch für Wa­ren, die als Vor­ma­te­ria­lien in ei­ner z.B. deut­schen Pro­duk­tion ver­wen­det wer­den. Schlimms­ten­falls dro­hen den Un­ter­neh­men, auf ei­ner der zahl­rei­chen US-Black Lists geführt zu wer­den. Dies hätte zur Folge, von al­len Han­dels­ak­ti­vitäten in und mit den USA aus­ge­schlos­sen zu sein.

Der Ver­lust des Iran-Ge­schäfts ist für die meis­ten glo­bal agie­ren­den Un­ter­neh­men we­ni­ger schmerz­haft als der Ver­zicht auf das USA-Ge­schäft.  Viele zie­hen sich da­her aus dem Iran zurück. Auch Ban­ken und Fi­nanz­dienst­leis­ter beu­gen sich dem Druck aus den USA, so dass fi­nan­zi­elle Trans­ak­tio­nen mit dem Iran häufig nicht mehr möglich sind.
Grundsätz­lich sollte sich je­des Un­ter­neh­men zügig mit dem US-(Re-) Ex­port­kon­troll­recht aus­ein­an­der­set­zen, wenn Wa­ren mit US-Urs­pung ge­han­delt oder ver­ar­bei­tet wer­den und/oder mögli­cher­weise eine Mut­ter-/Toch­ter- oder Ver­triebs-/Pro­duk­ti­ons­ge­sell­schaft im Un­ter­neh­mens­ver­bund in den USA vor­han­den ist.

Als Maßnahme zur Scha­dens­be­gren­zung hat die Eu­ropäische Union ein Ge­setz zur Ab­wehr von US-Sank­tio­nen re­ak­ti­viert und im Hin­blick auf die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen im US-Sank­ti­ons­recht ak­tua­li­siert.

Die „Blo­cking Re­gu­la­tion“ ver­bie­tet es eu­ropäischen Un­ter­neh­men, sich an die US-Sank­tio­nen ge­gen den Iran zu hal­ten.

Die Ge­set­zes­texte zur Ände­rung der „Blo­cking Re­gu­la­tion“ wur­den am 07.08.2018 im EU-Amts­blatt ver­öff­ent­licht und am glei­chen Tag in Kraft ge­tre­ten:

DE­LE­GIER­TE­VER­ORD­NUNG (EU) 2018/1100

DURCHFÜHRUNGS­VER­ORD­NUNG (EU) 2018/1101

Fra­gen und Ant­wor­ten: An­nahme der ak­tua­li­sier­ten Blo­cking-Ver­ord­nung

Der glo­bale Ex­port­kon­troll­an­spruch der USA, ins­be­son­dere in Be­zug auf den Iran, ist  da­mit aus­he­belt. Die Un­ter­neh­men fin­den sich al­ler­dings nun in einem Di­lemma. Auf der einen Seite dürfen US-Sank­tio­nen - außer im ge­neh­mig­ten Aus­nah­me­fall - nicht berück­sich­tigt wer­den, auf der an­de­ren Seite ris­kie­ren sie je­doch Re­strik­tio­nen in den USA.
 

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