Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt eine Apotheke. In einer Werbebroschüre mit dem Titel "Gute Beratung + Gute Preise" warb sie im Februar 2013 für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagte hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat der Beklagten zu Recht mit dem 1. Teil des Unterlassungstenors nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2, § 8 UWG verboten, den beworbenen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dies geschieht mit dem Hinweis auf einen "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse", falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5 Prozent zu gewähren ist.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des OLG, die Preisgegenüberstellung mit dem "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" sei gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG irreführend, weil die Berechnung nicht berücksichtige, dass die Krankenkassen gem. § 130 Abs. 1 SGB V bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nur einen um 5 Prozent verminderten Preis zahlen müssten. Die Revision greift die Feststellungen des OLG zum Verkehrsverständnis ohne Erfolg an. Insbesondere erweist sich die Annahme nicht als erfahrungswidrig, der Betrachter verstehe den in der Fußnote 1 angegebenen Preis als denjenigen, den die Krankenkassen im Falle ihrer Einstandspflicht zu zahlen hätten.
Bei Zugrundelegung dieses Verkehrsverständnisses erweist sich die Werbung als irreführend. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 130 Abs. 1 SGB V nicht nur auf verschreibungspflichtige, sondern auch auf "sonstige Arzneimittel" anwendbar, zu denen die zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zählen. Mithin ist der in der Werbung genannte "Statt"-Preis um den Rabatt von 5 Prozent überhöht und die Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG irreführend. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach den Grundsätzen der Werbung mit objektiv zutreffenden Angaben könne vorliegend keine Irreführung angenommen werden. Die Beklagte gibt einen falschen Referenzpreis an. Es handelt sich mithin nicht um Werbung mit objektiv zutreffenden Preisangaben.
Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant. Sie ist dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 3 Abs. 1 und 2 S. 1 UWG a.F., § 5 Abs. 1 S. 1 UWG n.F.). Angesichts der erheblichen Bedeutung der Werbung mit Preisen oder Preisvorteilen ist die Angabe eines um 5 Prozent überhöhten Vergleichspreises für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Revision scheitert die Annahme der wettbewerblichen Relevanz nicht daran, dass der angegebene Vergleichspreis lediglich für Krankenkassen gilt und für den Verbraucher nicht verfügbar ist. Der genannte Vergleichspreis hat für die Aussagekraft des Angebots Bedeutung, weil ein von den Krankenkassen als Großabnehmern der pharmazeutischen Industrie und den Apotheken zu zahlender Preis vom Verbraucher als günstig angesehen wird.
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