deen

Rechtsberatung

Irreführende Werbung mit 30% Rabatt auf (fast) alles

OLG Köln 20.4.2018, 6 U 153/17

Ein Möbel­markt darf nicht da­mit wer­ben, er gewähre 30 % Ra­batt auf fast al­les, wenn in ei­ner An­mer­kung zu der Wer­bung die Pro­dukte von 40 Her­stel­lern von dem Ra­batt aus­ge­nom­men sind.

Der Sach­ver­halt:
Der Möbel­markt hatte in einem Pro­spekt da­mit ge­wor­ben "30 % Ra­batt auf fast al­les" zu gewähren, wo­bei sich das Wort "fast" senk­recht ge­druckt im Knick des ge­fal­te­ten Pro­spekts be­fand und deut­lich klei­ner und dünner ge­stal­tet war als der Rest des Tex­tes. In ei­ner zu­gehöri­gen Sprech­blase wurde auf­geführt, dass es den Ra­batt "auch auf Pols­termöbel, Wohnwände, Küchen, Schlaf­zim­mer, Stühle, Ti­sche,... ein­fach auf fast al­les gebe".

Aus ei­ner wei­te­ren An­mer­kung zu der Wer­bung er­gab sich, dass es zahl­rei­che Ein­schränkun­gen des Ra­batts gab. Zu die­sen Aus­nah­men gehörten nicht nur be­reits re­du­zierte Ware und alle An­ge­bote aus den Pro­spek­ten, Mai­lings und An­zei­gen des Möbel­markts, son­dern es wa­ren auch die Pro­dukte von 40 na­ment­lich ge­nann­ten Her­stel­lern von dem Ra­batt aus­ge­nom­men.

Das OLG ent­schied, dass in der Art und Weise nicht ge­wor­ben wer­den darf. Es bestätigte da­mit, das erst­in­stanz­li­che Ur­teil.

Die Gründe:
Es kann of­fen blei­ben, ob be­reits die Ge­stal­tung des Wor­tes fast die Ver­brau­cher in maßgeb­li­cher Wiese in die Irre geführt hat. Je­den­falls ent­steht ein ir­reführen­der Ein­druck durch die Aufzählung der Pro­dukt­ka­te­go­rien in der zu der Wer­bung zu­gehöri­gen Sprech­blase. Diese Aufzählung kann der Ver­brau­cher nur da­hin­ge­hend ver­ste­hen, dass der Ra­batt un­ein­ge­schränkt gel­ten soll mit der Aus­nahme der in der Aufzählung nicht ge­nann­ten Pro­dukt­ka­te­go­rien wie z.B. Gar­tenmöbel. Tatsäch­lich sind aber Pro­dukte von 40 Her­stel­lern von dem Ra­batt aus­ge­schlos­sen.

Die An­ga­ben zum Preis­nach­lass im Blick­fang der Wer­bung sind da­her ob­jek­tiv falsch im Sinne ei­ner sog. dreis­ten Lüge, d.h. ei­ner ob­jek­ti­ven Un­rich­tig­keit, für die kein vernünf­ti­ger An­lass be­stand. Eine sol­che Falschan­gabe wird auch nicht durch einen erläutern­den Zu­satz rich­tig ge­stellt, son­dern bleibt ir­reführend.

nach oben