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Irreführende Werbung mit einem Standort

OLG Celle 7.7.2015, 13 W 35/15

Die Wer­bung mit einem Stand­ort des Un­ter­neh­mens an einem be­stimm­ten Ort ist un­zulässig, wenn dort tatsäch­lich kein sol­cher Stand­ort un­ter­hal­ten wird, an dem ein Mit­ar­bei­ter zu gewöhn­li­chen oder zu den in übli­cher Weise be­kannt ge­mach­ten Öff­nungs­zei­ten persönlich er­reich­bar ist. Diese Ir­reführung ist re­gelmäßig ge­schäft­lich re­le­vant, wenn In­ter­es­sen­ten mit der Aus­sicht auf die Möglich­keit ei­ner sol­chen Kon­takt­auf­nahme - und sei es nur in einem Gewähr­leis­tungs­fall - an­ge­lockt wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien ste­hen auf dem Ge­biet von Dach­be­schich­tun­gen im Wett­be­werb. Die Verfügungskläge­rin hatte die Un­ter­las­sung der Wer­bung des Verfügungs­be­klag­ten mit einem Stand­ort in H. be­gehrt. Der Verfügungs­be­klagte trug vor, dort Räum­lich­kei­ten in ei­ner Größe von 200 qm ge­mie­tet zu ha­ben. Dies un­ter­legte er durch eine ei­des­statt­li­che Ver­si­che­rung sei­ner Mit­ar­bei­te­rin. An der Außen­seite weise zu­dem ein Wer­be­ban­ner auf seine Firma. In der Sai­son von März bis Sep­tem­ber/Ok­to­ber seien im Be­reich in H. und Um­ge­bung min­des­tens vier Mit­ar­bei­ter des Verfügungs­be­klag­ten un­ter­wegs, die re­gelmäßig in den Räum­lich­kei­ten ein- und aus­gin­gen, da diese als La­ger für Ar­beits­mit­tel und -ma­te­ria­lien dien­ten. Post und Te­le­fon­an­rufe würden um­ge­lei­tet.

Das LG wies den An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung zurück. Es war der An­sicht, die Verfügungskläge­rin habe nicht glaub­haft ge­macht, dass sie auf dem räum­lich re­le­van­ten Markt in H. und Um­ge­bung tätig sei. Hier­ge­gen wandte sich die Verfügungskläge­rin mit ih­rer so­for­ti­gen Be­schwerde, in der sie nach­wies, dass sie ihre Dienst­leis­tun­gen zu­min­dest im Ge­samt­be­reich Nord­deutsch­land er­bringe. Der Be­reich H. werde je­den­falls durch den Stand­ort P. ab­ge­deckt; die An­fahrt­stre­cke be­trage nur 118 km. In­fol­ge­des­sen hob das OLG den Be­schluss des LG auf und gab dem Un­ter­las­sungs­be­geh­ren der Verfügungskläge­rin statt.

Die Gründe:
Der Verfügungskläge­rin steht der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu.

Die Par­teien sind Mit­be­wer­ber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Verfügungskläge­rin und ihr Ehe­mann ha­ben durch ei­des­statt­li­che Ver­si­che­run­gen glaub­haft ge­macht, dass sie auf dem­sel­ben sach­lich und zeit­lich re­le­van­ten Markt tätig sind. Es gibt er­sicht­lich Über­schnei­dun­gen des räum­li­chen Tätig­keits­be­reichs der Par­teien in­so­weit, als beide je­den­falls mit einem Stand­ort in P. wer­ben. Je­den­falls in­so­weit wer­den sie auf dem­sel­ben räum­li­chen Markt tätig. Dies al­lein wäre schon aus­rei­chend.

Die an­ge­grif­fene Wer­be­aus­sage, das Un­ter­neh­men des Verfügungs­be­klag­ten sei u.a. an einem Stand­ort in H. zu fin­den, ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ir­reführend. Sie enthält un­wahre und zur Täuschung ge­eig­nete An­ga­ben über Verhält­nisse des von dem Verfügungs­be­klag­ten be­trie­be­nen Un­ter­neh­mens. Der Rechts­ver­kehr er­war­tet bei der An­gabe ei­nes Stand­or­tes re­gelmäßig eine Nie­der­las­sung mit ei­ge­nem Büro und Per­so­nal mit einem er­kenn­bar dem Be­trieb zu­zu­ord­nen­den An­sprech­part­ner, über den er mit dem Un­ter­neh­men in Kon­takt tre­ten kann, um dort seine Be­lange an­brin­gen zu können. Die­sen An­for­de­run­gen genügt die nach dem Vor­brin­gen des Verfügungs­be­klag­ten in H. ge­mie­tete La­ger­halle al­ler­dings nicht.

Zwar werde diese re­gelmäßig von den Hand­wer­kern auf­ge­sucht, weil dort Ar­beits­mit­tel und -ma­te­ria­lien ge­la­gert seien. Dass aber dort ein Mit­ar­bei­ter zu übli­chen oder je­den­falls zu ausdrück­lich be­kannt­ge­mach­ten Öff­nungs­zei­ten für Kon­takt­ver­su­che an­ge­spro­che­ner In­ter­es­sen­ten an­we­send wäre, wurde we­der dar­ge­legt noch glaub­haft ge­macht. Diese Ir­reführung ist auch re­gelmäßig ge­schäft­lich re­le­vant, wenn In­ter­es­sen­ten mit der Aus­sicht auf die Möglich­keit ei­ner sol­chen Kon­takt­auf­nahme - und sei es nur in einem Gewähr­leis­tungs­fall - an­ge­lockt wer­den können. Darüber hin­aus sug­ge­riert die An­gabe ver­schie­de­ner Stand­orte auch eine be­son­dere wirt­schaft­li­che Be­deu­tung und Un­ter­neh­mensgröße, die für die Kun­den­ent­schei­dung eben­falls Be­deu­tung ha­ben kann.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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