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Irreführende Werbung: Sternenähnliche Symbole auf Hotel-Homepage

OLG Celle 30.1.2018, 13 U 106/17

Bei ei­ner In­ter­net­wer­bung für einen Ho­tel­be­trieb mit rei­henförmig an­ge­ord­ne­ten, ster­nenähn­li­chen Sym­bo­len zwi­schen dem Na­men des Ho­tels und dem Fa­mi­li­en­na­men geht der durch­schnitt­lich in­for­mierte und verständige Ver­brau­cher von ei­ner Ho­tel­klas­si­fi­zie­rung, d.h. ei­ner Ein­ord­nung des Ho­tels in eine be­stimmte Kom­fort- und Qua­litätska­te­go­rie durch einen neu­tra­len Drit­ten mit ent­spre­chen­der Kom­pe­tenz nach ob­jek­ti­ven Prüfkri­te­rien, aus.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt ein Ho­tel. Sie hatte im Ja­nuar 2017 im In­ter­net für das Ho­tel ge­wor­ben. Da­bei war mit rei­henförmig an­ge­ord­ne­ten, ster­nenähn­li­chen Sym­bo­len zwi­schen dem fett ge­druck­ten Na­men des Ho­tels und dem Fa­mi­li­en­na­men ge­wor­ben wor­den. Die kla­gende Wett­be­werbs­zen­trale sah darin einen Wett­be­werbs­ver­stoß, denn über eine ak­tu­elle und gültige Ho­tel­klas­si­fi­zie­rung des Deut­schen Ho­tel und Gaststätten­ver­ban­des (DE­HOGA), der bis zu fünf gold­far­bene, fünf­za­ckige Sterne ver­gibt, oder ei­ner an­de­ren neu­tra­len Stelle verfügte die Be­klagte da­mals nicht. Die Be­klagte wies dar­auf hin, dass es sich bei den Sym­bo­len um Blüten han­deln würde.

Die Kläge­rin mahnte die Be­klagte noch im Ja­nuar 2017 er­folg­los ab. Nach Ab­sol­vie­rung des Klas­si­fi­zie­rungs­ver­fah­rens bei der DE­HOGA er­hielt die Be­klagte im April 2017 drei DE­HOGA-Sterne mit der Be­rech­ti­gung, diese bis 2020 zu führen. Das LG wies die auf Un­ter­las­sung so­wie auf Zah­lung der Ab­mahn­pau­schale von 267 € ge­rich­tete Klage ab. Es warv der An­sicht, dass die Be­klagte nicht un­lau­ter i.S.v. Nr. 2 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG ge­han­delt habe, weil sie mit den drei ster­nenähn­li­chen Sym­bo­len kein Qua­litätszei­chen ohne Ge­neh­mi­gung ver­wen­det habe. Bei den ver­wen­de­ten Zei­chen han­dele es sich auch nicht um eine re­le­vante ir­reführende Wer­bung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.

Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hat das OLG die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung abgeändert und der Klage statt­ge­ge­ben. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG so­wie ein An­spruch auf Er­satz ih­rer Ab­mahn­kos­ten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ge­genüber der Be­klag­ten zu.

Die Ver­wen­dung der rei­henförmig an­ge­ord­ne­ten, ster­nenähn­li­chen Sym­bole stellte zwar kei­nen Ver­stoß ge­gen Nr. 2 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar, der Vor­rang vor § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG hätte. Denn un­ter die eng aus­zu­le­gende Be­stim­mung fällt nur der Ge­brauch von Zei­chen, die auf­grund ei­ner ob­jek­ti­ven Prüfung an­hand von fest­ge­leg­ten Stan­dards durch eine un­abhängige staat­li­che oder pri­vate Stelle im Wege ei­ner Ge­neh­mi­gung ver­ge­ben wer­den. Nicht er­fasst wird hin­ge­gen die Ver­wen­dung ei­nes Zei­chens, das eine be­son­dere Qua­lität des frag­li­chen Un­ter­neh­mens oder Pro­duk­tes wer­bend zum Aus­druck bringt, in die­ser Form aber über­haupt nicht ver­ge­ben wird, son­dern mit dem nur ein ent­spre­chen­der An­schein er­weckt wird.

Ebenso we­nig ist in der An­brin­gung der rei­henförmig an­ge­ord­ne­ten, ster­nenähn­li­chen Sym­bole zwi­schen dem Ho­tel­na­men und dem Fa­mi­li­en­na­men ein Ver­stoß ge­gen Nr. 4 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu se­hen. Es fehlt dafür nämlich am Vor­lie­gen ei­ner ob­jek­tiv un­wah­ren Tat­sa­che, da es ein ent­spre­chen­des Klas­si­fi­zie­rungs­zei­chen, wie von der Be­klag­ten ge­nutzt, (bis­lang) nicht gibt.

Die Ver­wen­dung der drei ster­nenähn­li­chen Zei­chen stellt in der be­an­stan­de­ten Art der Dar­stel­lung al­ler­dings eine ir­reführende Wer­bung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn bei ei­ner In­ter­net­wer­bung für einen Ho­tel­be­trieb mit rei­henförmig an­ge­ord­ne­ten, ster­nenähn­li­chen Sym­bo­len zwi­schen dem Na­men des Ho­tels und dem Fa­mi­li­en­na­men geht der durch­schnitt­lich in­for­mierte und verständige Ver­brau­cher von ei­ner Ho­tel­klas­si­fi­zie­rung, d.h. ei­ner Ein­ord­nung des Ho­tels in eine be­stimmte Kom­fort- und Qua­litätska­te­go­rie durch einen neu­tra­len Drit­ten mit ent­spre­chen­der Kom­pe­tenz nach ob­jek­ti­ven Prüfkri­te­rien, aus. Da we­der der Ho­tel­name noch die Fa­mi­li­en­be­zeich­nung eine an­der­wei­tige ge­dank­li­che Ver­bin­dung mit den ver­wen­de­ten Zei­chen na­he­le­gen, drängt sich die­ses Verständ­nis förm­lich auf. Die Be­sei­ti­gung der Ir­reführungs­ge­fahr durch einen aufklären­den Hin­weis setzt zu­dem vor­aus, dass die­ser leicht er­kenn­bar, ähn­lich deut­lich und der blick­fangmäßig ins Auge fal­len­den Wer­bung klar zu­zu­ord­nen her­aus­ge­stellt wird.

Die für den Un­ter­las­sungs­an­spruch er­for­der­li­che Wie­der­ho­lungs­ge­fahr ist nicht da­durch ent­fal­len, dass die DE­HOGA das Ho­tel der Be­klag­ten im April 2017 er­neut mit drei Ster­nen klas­si­fi­ziert hat. Denn die durch einen be­reits be­gan­ge­nen Wett­be­werbs­ver­stoß begründete tatsäch­li­che Ver­mu­tung für das Vor­lie­gen ei­ner Wie­der­ho­lungs­ge­fahr kann re­gelmäßig nur durch die Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung aus­geräumt wer­den. Der bloße Weg­fall der Störung genügt zur Be­sei­ti­gung der Wie­der­ho­lungs­ge­fahr nicht.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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