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Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Anlocken

OLG Frankfurt a.M. 19.9.2013, 6 U 183/12

Er­weckt der In­halt ei­ner Wer­bung beim Adres­sa­ten eine Fehl­vor­stel­lung über die mit dem An­ge­bot zu er­zie­len­den Vor­teile, die ihn zu ei­ner näheren Be­fas­sung mit dem An­ge­bot ver­an­lasst, kann hierin auch dann ein Ver­stoß ge­gen § 5 UWG lie­gen, wenn der Adres­sat vor der Kauf­ent­schei­dung er­kennt, dass die Vor­teile nur er­reicht wer­den können, wenn wei­tere Vor­keh­run­gen ge­trof­fen wer­den. Der da­mit ver­bun­dene An­lo­ckef­fekt führt je­den­falls dann zu ei­ner re­le­van­ten Ir­reführung, wenn dem An­bie­ter ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an ei­ner sol­chen Wer­bung nicht zu­ge­bil­ligt wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Spe­zial-Che­mie-Kon­zern und Her­stel­le­rin ei­nes che­mi­schen Mit­tels zur Kal­tent­keimung von al­ko­hol­freien und von sog. Misch­getränken. Ihr Pro­dukt ist das ein­zige che­mi­sche Kal­tent­keimungs­mit­tel die­ser Art auf dem Markt. Ver­gleich­bar sind al­len­falls die che­mi­schen Zusätze Sor­bat und Ben­zoat, die als sog. Kon­ser­vie­rungs­mit­tel ver­stan­den wer­den. Die Be­klagte ver­treibt einen sog. "Rein­raum" zur ste­ri­len Abfüllung von Getränken. Sie be­wirbt ihr Pro­dukt u.a. mit dem im In­ter­net veröff­ent­lich­ten Wer­be­pro­spekt "REIN­RAUM RICH­TIG! Ohne Kal­tent­keimungs- und Kon­ser­vie­rungs­stoffe".

Die Kläge­rin warf der Be­klag­ten vor, in die­sem Pro­spekt meh­rere wett­be­werbs­wid­rige Be­haup­tun­gen auf­ge­stellt zu ha­ben, we­gen de­rer sie Un­ter­las­sung, Aus­kunft und Scha­dens­er­satz ver­langte. Die Kläge­rin be­an­stan­dete, dass die Be­klagte so tue, als ob der "Rein­raum" die rich­tige Me­thode und die che­mi­sche Kal­tent­keimung die fal­sche Me­thode sei. Zum an­de­ren täusche die Be­klagte die Wer­be­empfänger darüber, dass auch bei Ein­satz ih­res "Rein­raums" ge­ge­be­nen­falls Kal­tent­keimungs­mit­tel oder Kon­ser­vie­rungs­stoffe ein­ge­setzt wer­den müss­ten um die Keim­be­las­tung aus dem Getränk zu be­sei­ti­gen.

Das LG wies die Klage ab. Die Äußerun­gen würden von dem an­ge­spro­che­nen Fach­pu­bli­kum rich­tig ver­stan­den. Der Fach­mann setze na­ment­lich die wie­der­holte Aus­lo­bung "Ohne Kal­tent­keimungs­mit­tel" in den Kon­text ei­nes asep­ti­schen Her­stel­lungs- und Abfüll­pro­zes­ses, wo sie des­we­gen auch zu­tref­fend sei. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hob das OLG das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf und gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläge­rin ste­hen ge­gen die Be­klagte Aus­kunfts- und Scha­dens­er­satz­an­sprüche we­gen der wett­be­werbs­wid­ri­gen Hand­lun­gen zu, die der Ge­schäftsführer zu ver­ant­wor­ten und für die die Be­klagte gem. § 8 Abs. 2 UWG ein­zu­ste­hen hat.

Er­weckt der In­halt ei­ner Wer­bung beim Adres­sa­ten eine Fehl­vor­stel­lung über die mit dem An­ge­bot zu er­zie­len­den Vor­teile, die ihn zu ei­ner näheren Be­fas­sung mit dem An­ge­bot ver­an­lasst, kann hierin auch dann ein Ver­stoß ge­gen § 5 UWG lie­gen, wenn der Adres­sat bei näherer Prüfung vor der Kauf­ent­schei­dung er­kennt, dass diese Vor­teile nur er­reicht wer­den können, wenn wei­tere von dem An­ge­bot un­abhängige Vor­keh­run­gen ge­trof­fen wer­den. Der da­mit ver­bun­dene An­lo­ckef­fekt führt je­den­falls dann zu ei­ner re­le­van­ten Ir­reführung, wenn dem An­bie­ter ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an ei­ner sol­chen Wer­bung nicht zu­ge­bil­ligt wer­den kann.

Ge­gen die Be­klagte sprach, dass der von ihr be­an­spruchte Aus­sa­ge­ge­halt nicht le­dig­lich eine Re­la­ti­vie­rung der Aus­sage "Rein­raum rich­tig! Ohne Kal­tent­keimungs­mit­tel und Kon­ser­vie­rungs­stoffe" dar­stellte son­dern viel­mehr eine mas­sive Ein­schränkung der Aus­lo­bung. Die Umrüstung ei­ner herkömm­li­chen Pro­duk­ti­ons­an­lage hin zu ei­ner asep­ti­schen Pro­duk­tion bringt aus­weis­lich der dazu er­for­der­li­chen zahl­rei­chen und ein­schnei­den­den Vor­ga­ben um­fang­rei­che fi­nan­zi­elle und or­ga­ni­sa­to­ri­sche An­stren­gun­gen mit sich, die hier nicht auf der Hand la­gen und in dem Wer­be­pro­spekt noch nicht ein­mal an­satz­weise an­ge­spro­chen wur­den. Hinzu kam, dass sich die Wer­bung der Be­klag­ten nicht nur an Tech­ni­ker rich­tete, son­dern auch an die Ge­schäfts­lei­tun­gen und die Ein­kaufs­ab­tei­lun­gen von Getränke­her­stel­lern. Diese sind er­fah­rungs­gemäß mit dem Pro­duk­ti­ons­pro­zess zwar im Gro­ben, nicht aber in al­len Ein­zel­hei­ten ver­traut. Für sie spielt der Kos­ten­druck durch die Ver­wen­dung von Kal­tent­keimungs­mit­teln eine er­heb­li­che Rolle.

Da es le­dig­lich dar­auf an­kommt, ob die Wer­be­aus­sage ge­eig­net ist, eine Ir­reführung des an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­ses her­bei­zuführen, kam es nicht dar­auf an, ob bei der wei­te­ren Ent­schei­dungs­fin­dung von tech­ni­scher Seite die asep­ti­sche Her­stel­lung der Getränke ins Spiel ge­bracht wurde. Auch der wei­tere In­halt des Pro­spekts, wie etwa die Aus­sage "Ein­zig­ar­ti­ges Luft­ma­nage­ment ge­gen Se­kundärkon­ta­mi­na­tion", die sich nur auf die Kon­ta­mi­na­ti­ons­ge­fahr beim Füll­vor­gang be­zieht, ebenso wie der Um­stand, dass die Be­klagte nur Reinräume, nicht aber voll in­te­grierte Abfüll­an­la­gen ver­treibt, ver­moch­ten die von der Wer­be­aus­sage aus­ge­hende Ir­reführungs­ge­fahr nicht be­sei­ti­gen.

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