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Rechtsberatung

Irreführung durch Energieetiketten auf Staubsaugern?

EuGH 25.7.2018, C-632/16

Es stellt keine ir­reführende Un­ter­las­sung dar, wenn dem Ver­brau­cher die In­for­ma­tio­nen über die Test­be­din­gun­gen, die zu der auf dem En­er­giee­ti­kett von Staub­sau­gern an­ge­ge­be­nen Ein­stu­fung geführt ha­ben, vor­ent­hal­ten wer­den. Zu­dem dürfen die Staub­sau­gerhänd­ler und -lie­fe­ran­ten keine ergänzen­den Eti­ket­ten ver­wen­den, die die In­for­ma­tio­nen auf dem En­er­giee­ti­kett wie­der­ho­len oder präzi­sie­ren, wenn dies beim Ver­brau­cher zu Ir­reführung oder Un­klar­heit hin­sicht­lich des En­er­gie­ver­brauchs führen könnte.

Der Sach­ver­halt:

Seit dem 1.9.2014 müssen alle Staub­sau­ger, die in der EU ver­kauft wer­den, mit einem En­er­giee­ti­kett ver­se­hen sein, des­sen Ein­zel­hei­ten von der Kom­mis­sion in ei­ner die En­er­gie­kenn­zeich­nungs­richt­li­nie ergänzen­den Ver­ord­nung ge­re­gelt wur­den. Die Kenn­zeich­nung dient u.a. dazu, die Ver­brau­cher über den En­er­gie­ef­fi­zi­enz­grad und die Rei­ni­gungs­leis­tun­gen des Staub­sau­gers zu in­for­mie­ren.

Dy­son ver­mark­tet Staub­sau­ger, die ohne Staub­beu­tel ar­bei­ten, während BSH un­ter den Mar­ken Sie­mens und Bosch Staub­sau­ger des klas­si­schen Typs mit in­te­grier­tem Staub­beu­tel ver­treibt. Dy­son be­an­stan­det die En­er­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nung der von BSH ver­trie­be­nen Staub­sau­ger. Diese Kenn­zeich­nung gebe gem. der Ver­ord­nung die Er­geb­nisse der En­er­gie­ef­fi­zi­enz­tests wie­der, die mit einem lee­ren Beu­tel durch­geführt wor­den seien. Die En­er­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nung die­ser Staub­sau­ger täusche den Ver­brau­cher, da sich bei nor­ma­lem Be­trieb die Po­ren des Beu­tels, wenn sich die­ser mit Staub fülle, schlössen, so dass der Mo­tor eine höhere Leis­tung ent­wi­ckeln müsse, da­mit der Staub­sau­ger die glei­che Saug­kraft bei­be­halte. Die von ihr ver­trie­be­nen ohne Staub­beu­tel ar­bei­ten­den Staub­sau­ger seien bei nor­ma­lem Be­trieb nicht von die­sem En­er­gie­ef­fi­zi­enz­ver­lust be­trof­fen.

Dy­son er­hob ge­gen BSH eine Klage vor dem Han­dels­ge­richt in Bel­gien. Die­ses möchte vom EuGH wis­sen, ob es i.S.d. Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken eine ir­reführende Un­ter­las­sung dar­stellt, wenn dem Ver­brau­cher In­for­ma­tio­nen über die Test­be­din­gun­gen, die zu der auf dem En­er­giee­ti­kett der Staub­sau­ger an­ge­ge­be­nen Ein­stu­fung geführt ha­ben, vor­ent­hal­ten wer­den. Das Han­dels­ge­richt weist zu­dem dar­auf hin, dass BSH le­dig­lich den Vor­schrif­ten der Ver­ord­nung Rech­nung trage. Darüber hin­aus weist das bel­gi­sche Ge­richt dar­auf hin, dass BSH ne­ben dem En­er­giee­ti­kett wei­tere Eti­ket­ten oder Sym­bole an­bringt, die nicht in der Ver­ord­nung vor­ge­se­hen sind, und zwar ein grünes Eti­kett mit der An­gabe "En­ergy A", ein oran­ge­far­be­nes Eti­kett mit der An­gabe "AAAA Best ra­ted: A in all clas­ses" und ein schwar­zes Eti­kett mit der Ab­bil­dung ei­nes Tep­pichs und der An­gabe "Class A Per­for­mance". Es hegt Zwei­fel, ob das Uni­ons­recht eine sol­che Prak­tik zulässt.

Die Gründe:

Die Richt­li­nie und die Ver­ord­nung sind da­hin aus­zu­le­gen, dass auf dem En­er­giee­ti­kett keine In­for­ma­tio­nen über die Be­din­gun­gen, un­ter de­nen die En­er­gie­ef­fi­zi­enz der Staub­sau­ger ge­mes­sen wurde, hin­zu­gefügt wer­den dürfen. In­so­weit ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Ver­ord­nung Ge­stal­tung und In­halt des Eti­ketts ge­nau fest­legt und vor­sieht, dass nur das Um­welt­zei­chen der EU auf die­sem Eti­kett hin­zu­gefügt wer­den kann. Diese Ein­heit­lich­keit soll dem End­ver­brau­cher eine bes­sere Les­bar­keit und eine bes­sere Ver­gleich­bar­keit der darin ent­hal­te­nen In­for­ma­tio­nen ermögli­chen. Die Ver­ord­nung steht da­her der Hin­zufügung an­de­rer An­ga­ben als dem Um­welt­zei­chen der EU auf dem En­er­giee­ti­kett, ein­schließlich sol­cher zu den Test­be­din­gun­gen für die En­er­gie­ef­fi­zi­enz der Staub­sau­ger, ent­ge­gen.

Was die feh­len­den In­for­ma­tio­nen über die Test­be­din­gun­gen an an­de­rer Stelle als auf dem En­er­giee­ti­kett an­be­langt, ist fest­zu­stel­len, dass eine Ge­schäfts­prak­tik i.S.d. Richt­li­nie über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken nur als ir­reführend gilt, wenn die In­for­ma­tio­nen als we­sent­lich gel­ten. Die Ver­ord­nung erwähnt aber in der ab­schließen­den Liste der In­for­ma­tio­nen, die den Ver­brau­chern mit­tels des En­er­giee­ti­ketts mit­ge­teilt wer­den müssen, nicht die Test­be­din­gun­gen. Da­her kann eine sol­che In­for­ma­tion nicht als we­sent­lich an­ge­se­hen wer­den und die feh­lende An­gabe der Test­be­din­gun­gen keine ir­reführende Un­ter­las­sung dar­stel­len.

Zu prüfen war fer­ner, ob die Ver­ord­nung dem ent­ge­gen­steht, dass, wie es BSH ge­tan hat, wei­tere Eti­ket­ten oder Sym­bole an­ge­bracht wer­den, die auf die In­for­ma­tio­nen auf dem En­er­giee­ti­kett ver­wei­sen. Dazu ist fest­zu­stel­len, dass eine sol­che An­brin­gung un­ter­sagt ist, wenn ers­tens diese Eti­ket­ten oder Sym­bole den An­for­de­run­gen der Richt­li­nie nicht ent­spre­chen und zwei­tens diese An­brin­gung beim End­ver­brau­cher zu Ir­reführung oder Un­klar­heit hin­sicht­lich des En­er­gie­ver­brauchs führen kann.

Die Eti­ket­ten oder Sym­bole, die von BSH auf der Ver­pa­ckung der von ihr ver­kauf­ten Staub­sau­ger an­ge­bracht wur­den, ent­spre­chen nicht den An­for­de­run­gen der Richt­li­nie. Auch wenn es Sa­che des in­ner­staat­li­chen Ge­richts ist, fest­zu­stel­len, ob eine sol­che An­brin­gung den End­ver­brau­cher ir­reführen kann, ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es, wenn die von BSH ver­wen­de­ten Sym­bole gra­fi­sch nicht mit den auf dem En­er­giee­ti­kett ver­wen­de­ten Sym­bo­len iden­ti­sch sind und sie die­selbe In­for­ma­tio­nen, aber für je­des Eti­kett eine an­dere Gra­fik ver­wen­den, den Ein­druck er­we­cken könnte, dass es sich um un­ter­schied­li­che In­for­ma­tio­nen han­delt.

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