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Steuerberatung

Irrtümliche Falschüberweisung: Auskunftsanspruch über Kontoinhaber

LG Frankfurt a.M. 8.6.2018, 2-15 S 179/17

Der Gläubi­ger ei­nes Er­stat­tungs­an­spruchs des Fi­nanz­amts hat im Fall der Über­wei­sung des Er­stat­tungs­be­trags auf das Konto ei­nes un­be­kann­ten Drit­ten in­folge Be­nen­nung ei­ner fal­schen IBAN ge­genüber dem Fi­nanz­amt kei­nen Aus­kunfts­an­spruch ge­gen die Empfänger­bank auf Aus­kunft über den Empfänger der fehl­ge­lei­te­ten Zah­lung, so­lange er nicht das Fi­nanz­amt auf­ge­for­dert hat, die fehl­ge­lei­tete Über­wei­sung zurück­zu­ver­lan­gen. Dem Kre­dit­in­sti­tut des Fi­nanz­am­tes steht ein ent­spre­chen­der durch­setz­ba­rer An­spruch kraft Ver­ein­ba­rung zu.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger hatte bei der Be­klag­ten einst ein Gi­ro­konto un­ter­hal­ten. Die Kon­to­num­mer hatte er u.a. sei­nem Fi­nanz­amt we­gen et­wai­ger Er­stat­tun­gen be­nannt. Im Sep­tem­ber 2013 kündigte der Kläger die­ses Konto und be­en­dete die ge­samte Ge­schäfts­be­zie­hung mit der Be­klag­ten. Sein Fi­nanz­amt un­ter­rich­tete er hier­von nicht und teilte ihm auch in der Fol­ge­zeit keine neue Kon­to­num­mer mit.

Die Be­klagte ver­gab die Kon­to­num­mer neu. Im April 2016 ver­an­lasste das Fi­nanz­amt des Klägers eine Über­wei­sung i.H.v. 846 € auf das ihm ein­zig be­kannte Konto, um einen An­spruch des Klägers auf Steu­errücker­stat­tung zu erfüllen. Der Über­wei­sungs­be­trag wurde al­ler­dings dem neuen Kon­to­in­ha­ber gut­ge­schrie­ben.

Nach­dem der Irr­tum be­kannt ge­wor­den war, ver­an­lasste der Kläger die Be­klagte, den - ihm un­be­kann­ten - neuen Kon­to­in­ha­ber an­zu­schrei­ben und die Er­stat­tung des Be­tra­ges ein­zu­for­dern. Da­mit blieb er je­doch er­folg­los. Dar­auf­hin for­derte er die Be­klagte zur Nam­haft­ma­chung des Kon­to­in­ha­bers auf, was diese un­ter Be­ru­fung auf das Bank­ge­heim­nis ver­wei­gerte. Der Kläger er­stat­tete fer­ner Straf­an­zeige ge­gen Un­be­kannt we­gen Un­ter­schla­gung. Die Staats­an­walt­schaft lehnte Er­mitt­lun­gen aber ab, weil der ge­schil­derte Sach­ver­halt un­ter keine straf­recht­li­che Vor­schrift falle. An sein Fi­nanz­amt wandte sich der Kläger nicht.

Das AG gab der Klage, mit wel­cher der Kläger for­derte, ihm den Na­men und die vollständige An­schrift des In­ha­bers sei­nes al­ten Kon­tos mit­zu­tei­len, statt. Es war der An­sicht, es be­stehe ein Aus­kunfts­an­spruch nach § 242 BGB. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hob das LG die Ent­schei­dung auf und wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Dem Kläger steht ein Aus­kunfts­an­spruch ge­gen die Be­klagte nicht zu.

Der Gläubi­ger ei­nes Er­stat­tungs­an­spruchs des Fi­nanz­am­tes hat im Fall der Über­wei­sung des Er­stat­tungs­be­trags auf das Konto ei­nes un­be­kann­ten Drit­ten in­folge Be­nen­nung ei­ner fal­schen IBAN ge­genüber dem Fi­nanz­amt kei­nen Aus­kunfts­an­spruch ge­gen die Empfänger­bank auf Aus­kunft über den Empfänger der fehl­ge­lei­te­ten Zah­lung, so­lange er nicht das Fi­nanz­amt auf­ge­for­dert hat, die fehl­ge­lei­tete Über­wei­sung zurück­zu­ver­lan­gen. Und so lag der Fall hier.

Das Fi­nanz­amt hat ge­genüber sei­nem Kre­dit­in­sti­tut einen An­spruch dar­auf, dass die­ses sich im Rah­men sei­ner Möglich­kei­ten darum bemüht, den Zah­lungs­be­trag wie­der­zu­er­lan­gen. Die­ses Vor­ge­hen ist auch er­folg­ver­spre­chend. Zwar war nach dem für die Ent­schei­dung die­ses Rechts­streits maßgeb­li­chen Recht nicht ko­di­fi­ziert, wel­che Rechte das Kre­dit­in­sti­tut des Fi­nanz­amts in­so­weit ge­genüber dem Kre­dit­in­sti­tut des Zah­lungs­empfängers (hier: der Be­klag­ten) hat. Doch steht dem Kre­dit­in­sti­tut des Fi­nanz­amts ein ent­spre­chen­der durch­setz­ba­rer An­spruch kraft Ver­ein­ba­rung zu. Die­sen An­spruch durch­zu­set­zen, ist das Kre­dit­in­sti­tut sei­nem Kun­den ge­genüber ver­pflich­tet. Zur Wahr­neh­mung die­ser Rechte dürfte das Fi­nanz­amt des Klägers die­sem ge­genüber nach Treu und Glau­ben ver­pflich­tet sein.

Al­ler­dings war die Re­vi­sion zu­zu­las­sen. Denn die Frage, un­ter wel­chen Umständen ein Kre­dit­in­sti­tut bei ei­ner Fehlüber­wei­sung zur Preis­gabe der Iden­tität ei­nes ih­rer Kon­to­in­ha­ber ge­genüber einem Drit­ten ver­pflich­tet ist, ist un­geklärt und hat grundsätz­li­che Be­deu­tung. Dies gilt ins­be­son­dere für den hier als ent­schei­dungs­er­heb­lich an­ge­se­he­nen Um­stand, dass nicht der Ver­such un­ter­nom­men wurde, zu­vor die­je­nige Par­tei in An­spruch zu neh­men, die - ohne dass ihr dies zu­re­chen­bar wäre - die Fehlüber­wei­sung ver­an­lasst hatte, ob­wohl zu­gleich nicht fest­steht, dass diese In­an­spruch­nahme zum Er­folg führen würde.

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