Der Sachverhalt:
Die Beklagte vergab die Kontonummer neu. Im April 2016 veranlasste das Finanzamt des Klägers eine Überweisung i.H.v. 846 € auf das ihm einzig bekannte Konto, um einen Anspruch des Klägers auf Steuerrückerstattung zu erfüllen. Der Überweisungsbetrag wurde allerdings dem neuen Kontoinhaber gutgeschrieben.
Nachdem der Irrtum bekannt geworden war, veranlasste der Kläger die Beklagte, den - ihm unbekannten - neuen Kontoinhaber anzuschreiben und die Erstattung des Betrages einzufordern. Damit blieb er jedoch erfolglos. Daraufhin forderte er die Beklagte zur Namhaftmachung des Kontoinhabers auf, was diese unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigerte. Der Kläger erstattete ferner Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Unterschlagung. Die Staatsanwaltschaft lehnte Ermittlungen aber ab, weil der geschilderte Sachverhalt unter keine strafrechtliche Vorschrift falle. An sein Finanzamt wandte sich der Kläger nicht.
Das AG gab der Klage, mit welcher der Kläger forderte, ihm den Namen und die vollständige Anschrift des Inhabers seines alten Kontos mitzuteilen, statt. Es war der Ansicht, es bestehe ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Auf die Berufung der Beklagten hob das LG die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Der Gläubiger eines Erstattungsanspruchs des Finanzamtes hat im Fall der Überweisung des Erstattungsbetrags auf das Konto eines unbekannten Dritten infolge Benennung einer falschen IBAN gegenüber dem Finanzamt keinen Auskunftsanspruch gegen die Empfängerbank auf Auskunft über den Empfänger der fehlgeleiteten Zahlung, solange er nicht das Finanzamt aufgefordert hat, die fehlgeleitete Überweisung zurückzuverlangen. Und so lag der Fall hier.
Das Finanzamt hat gegenüber seinem Kreditinstitut einen Anspruch darauf, dass dieses sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Dieses Vorgehen ist auch erfolgversprechend. Zwar war nach dem für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgeblichen Recht nicht kodifiziert, welche Rechte das Kreditinstitut des Finanzamts insoweit gegenüber dem Kreditinstitut des Zahlungsempfängers (hier: der Beklagten) hat. Doch steht dem Kreditinstitut des Finanzamts ein entsprechender durchsetzbarer Anspruch kraft Vereinbarung zu. Diesen Anspruch durchzusetzen, ist das Kreditinstitut seinem Kunden gegenüber verpflichtet. Zur Wahrnehmung dieser Rechte dürfte das Finanzamt des Klägers diesem gegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet sein.
Allerdings war die Revision zuzulassen. Denn die Frage, unter welchen Umständen ein Kreditinstitut bei einer Fehlüberweisung zur Preisgabe der Identität eines ihrer Kontoinhaber gegenüber einem Dritten verpflichtet ist, ist ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt insbesondere für den hier als entscheidungserheblich angesehenen Umstand, dass nicht der Versuch unternommen wurde, zuvor diejenige Partei in Anspruch zu nehmen, die - ohne dass ihr dies zurechenbar wäre - die Fehlüberweisung veranlasst hatte, obwohl zugleich nicht feststeht, dass diese Inanspruchnahme zum Erfolg führen würde.
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