Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin bietet bundesweit die Lieferung von Strom und Gas im Onlinevertrieb an. Die Antragsgegnerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen; sie ist fast in allen Ortschaften eines Kreises - allerdings nicht am Ort ihres eigenen Unternehmenssitzes - Grundversorger für Strom. Der Antragsgegnerin war von einer Firma A., die auch für ihr Internetportal verantwortlich ist, das Siegel "TOP-Lokalversorger Strom 2014" verliehen worden. Damit wirbt sie auf Ihrer Homepage.
Das LG wies den Eilantrag der Antragstellerin zurück. Auch ihre Berufung hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens blieb vor dem OLG erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Antragstellerin stand der Unterlassungsanspruch nicht zu, da nach der Glaubhaftmachungslage der Irreführungsvorwurf, der allein Gegenstand des gestellten Antrages war, nicht berechtigt schien.
Das einem Energieversorgungsunternehmen von dritter Seite verliehene Siegel "TOP-Lokalversorger" wird vom Verkehr dahin verstanden, dass der Siegelverleiher nach entsprechender Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, das Unternehmen erbringe über die Lieferung von Energie hinaus in einem lokalen Bereich um seinen Sitz herum weitere Leistungen, die besonderen Qualitätsvorstellungen entsprechen; das lokale Versorgungsgebiet entspricht dabei nicht einem etwaigen Grundversorgungsgebiet, sondern reicht nach der Verkehrsvorstellung so weit, wie insbesondere örtliche Service- und Beratungsleistungen vom Kunden noch sinnvoll in Anspruch genommen werden können.
Die beanstandete Werbung wäre daher irreführend gem. § 5 UWG, wenn der Antragsgegnerin das Siegel "TOP-Lokalversorger" tatsächlich nur für ihr Grundversorgungsgebiet verliehen worden wäre. Davon konnte jedoch nach der Glaubhaftmachungslage nicht ausgegangen werden. Für die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sei das Siegel nur für ihr Grundversorgungsgebiet verliehen worden, sprach zwar der Umstand, dass die Antragsgegnerin auf der von der Firma A. betriebenen Internetseite bei Eingabe der Postleitzahlen zweier Gemeinden, d.h. bei diesen nicht zu ihrem Grundversorgungsgebiet gehörenden Gemeinden, auch nicht als "Top-Lokalversorger" aufgeführt wird. Dem stand jedoch die in mehreren eidesstattlichen Versicherungen bekräftigte Darstellung des Geschäftsführers der Firma A. entgegen, wonach das für die Siegelverleihung maßgebliche regionale Versorgungsgebiet nicht mit dem Grundversorgungsgebiet gleichzusetzen sei.
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