Die italienischen Bestimmungen zur Ermittlung von Verrechnungspreisen wurden durch eine Gesetzesänderung in 2017 neu geregelt. Zusammen mit im Mai 2018 veröffentlichten Durchführungsbestimmungen wurden wichtige Grundsätze der OECD-Verrechnungspreisstandards in das italienische Steuerrecht aufgenommen. Sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch der Finanzverwaltung ergibt sich dadurch ein höheres Maß an Rechtssicherheit.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei, dass ein neues Verfahren zur unilateralen Gegenberichtigung bei Verrechnungspreisberichtigungen eingeführt wurde. Werden Verrechnungspreise im Ausland korrigiert und droht dadurch eine Doppelbesteuerung, sieht Italien unter bestimmten Voraussetzungen eine einseitige Gegenberichtung vor. Diese erfolgt ohne das sonst erforderliche internationale Verständigungs- oder Schiedsgerichtsverfahren.
Darüber hinaus wurde kürzlich das bei der OECD hinterlegte Transfer Pricing Country Profile für Italien durch das italienische Finanzministerium aktualisiert (dieses finden Sie hier). Für die Praxis erwähnenswert ist, dass es laut Transfer Pricing Country Profile im Rahmen von Benchmarkanalysen, die als Nachweis der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen für italienische Unternehmen genutzt werden, keine Präferenz für inländische Vergleichsunternehmen gegenüber ausländischen Vergleichsunternehmen geben soll. Bisher wurden im Rahmen von italienischen Betriebsprüfungen ausländische Vergleichsunternehmen regelmäßig nicht anerkannt. Auch in diesem Aspekt scheint sich Italien somit den Grundsätzen der OECD-Verrechnungspreisstandards anzunähern.
Hinweis
In der Praxis muss sich erst noch erweisen, ob das neue Verfahren zur unilateralen Gegenberichtigung funktioniert. Auch wird man sehen, wie die Betriebsprüfungen künftig mit ausländischen Vergleichsunternehmen in Benchmarkanalysen umgehen. Gerne klären wir weitergehende Fragen zu den italienischen Verrechnungspreisstandards in Abstimmung mit unseren italienischen Kooperationspartnern.