Unterhält eine Unternehmensgruppe Gesellschaften oder Betriebsstätten in Italien, die in grenzüberschreitende Intercompany-Geschäftsbeziehungen involviert sind und will sie sich vor eventuellen (sehr hohen) Strafzuschlägen schützen, die aus potenziellen Verrechnungspreisanpassungen im Rahmen einer zukünftigen Betriebsprüfung resultieren, muss für die italienischen Gesellschaften oder Betriebsstätten innerhalb einer bestimmten Frist eine den italienischen Anforderungen genügende und mit einer elektronischen Signatur versehene Verrechnungspreisdokumentation erstellt werden. Aktuell zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Erstellungsfrist für die Verrechnungspreisdokumentation für das Geschäftsjahr 2023 verkürzt wurde.
Anstelle der grundsätzlich vorgesehenen Erstellungsfrist von 11 Monaten beträgt diese für das Geschäftsjahr 2023 nur 9,5 Monate. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, ist somit die Verrechnungspreisdokumentation für 2023 bereits bis 15.10.2024 - und nicht wie bisher erst bis 30.11.2024 - fertigzustellen. Dies sollte i. R. d. Dokumentationserstellungsprozesses in den betroffenen Unternehmensgruppen beachtet werden.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob zukünftig wieder eine Erstellungsfrist von 11 Monaten oder ggf. eine verkürzte Frist zur Anwendung kommt.
29.04.2024
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