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Italien: Verkürzte Frist für die Verrechnungspreisdokumentation 2023

Un­terhält eine Un­ter­neh­mens­gruppe Ge­sell­schaf­ten oder Be­triebsstätten in Ita­lien, die in grenzüber­schrei­tende In­ter­com­pany-Ge­schäfts­be­zie­hun­gen in­vol­viert sind und will sie sich vor even­tu­el­len (sehr ho­hen) Straf­zu­schlägen schützen, die aus po­ten­zi­el­len Ver­rech­nungs­preis­an­pas­sun­gen im Rah­men ei­ner zukünf­ti­gen Be­triebsprüfung re­sul­tie­ren, muss für die ita­lie­ni­schen Ge­sell­schaf­ten oder Be­triebsstätten in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist eine den ita­lie­ni­schen An­for­de­run­gen genügende und mit ei­ner elek­tro­ni­schen Si­gna­tur ver­se­hene Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion er­stellt wer­den. Ak­tu­ell zu be­ach­ten ist in die­sem Zu­sam­men­hang, dass diese Er­stel­lungs­frist für die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion für das Ge­schäfts­jahr 2023 verkürzt wurde.

An­stelle der grundsätz­lich vor­ge­se­he­nen Er­stel­lungs­frist von 11 Mo­na­ten beträgt diese für das Ge­schäfts­jahr 2023 nur 9,5 Mo­nate. Ent­spricht das Ge­schäfts­jahr dem Ka­len­der­jahr, ist so­mit die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion für 2023 be­reits bis 15.10.2024 - und nicht wie bis­her erst bis 30.11.2024 - fer­tig­zu­stel­len. Dies sollte i. R. d. Do­ku­men­ta­ti­ons­er­stel­lungs­pro­zes­ses in den be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens­grup­pen be­ach­tet wer­den.

Hin­weis: Es bleibt ab­zu­war­ten, ob zukünf­tig wie­der eine Er­stel­lungs­frist von 11 Mo­na­ten oder ggf. eine verkürzte Frist zur An­wen­dung kommt.

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