Mit Schreiben vom 09.08.2022 forderte die BStBK gegenüber dem BMJ eine solche Verlängerung. In seinem Antwortschreiben, auf das die BStBK am 04.11.2022 hinwies, versagt das BMJ jedoch eine Verlängerung der Offenlegungsfrist, so dass die Offenlegung grundsätzlich bis 31.12.2022 zu erfolgen hat.
Hinweis: Das Bundesjustizamt weist bereits hinsichtlich der Offenlegung früherer Abschlüsse darauf hin, dass eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen keinen Einfluss auf die Offenlegungsfrist hat. Entsprechend geht auch das BMJ auf das Argument der BStBK, einen Gleichlauf der Offenlegungsfristen mit den derzeit verlängerten Steuererklärungsfristen herzustellen, nicht ein.
Update: Nach aktuellem Hinweis des Bundesjustizamts wird allerdings gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.04.2023 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.