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Wirtschaftsprüfung

Jahresabschlüsse zum 31.12.2021: Offenlegungsfrist wird nicht verlängert

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz hat der Bitte der BStBK eine Ab­sage er­teilt, die Frist zur Of­fen­le­gung der Jah­res­ab­schlüsse für das Ge­schäfts­jahr mit dem Bi­lanz­stich­tag 31.12.2021 zu verlängern.

Mit Schrei­ben vom 09.08.2022 for­derte die BStBK ge­genüber dem BMJ eine sol­che Verlänge­rung. In sei­nem Ant­wort­schrei­ben, auf das die BStBK am 04.11.2022 hin­wies, ver­sagt das BMJ je­doch eine Verlänge­rung der Of­fen­le­gungs­frist, so dass die Of­fen­le­gung grundsätz­lich bis 31.12.2022 zu er­fol­gen hat.

Hin­weis: Das Bun­des­jus­tiz­amt weist be­reits hin­sicht­lich der Of­fen­le­gung früherer Ab­schlüsse dar­auf hin, dass eine Frist­verlänge­rung zur Ab­gabe der Steu­er­erklärun­gen kei­nen Ein­fluss auf die Of­fen­le­gungs­frist hat. Ent­spre­chend geht auch das BMJ auf das Ar­gu­ment der BStBK, einen Gleich­lauf der Of­fen­le­gungs­fris­ten mit den der­zeit verlänger­ten Steu­er­erklärungs­fris­ten her­zu­stel­len, nicht ein.

Up­date: Nach ak­tu­el­lem Hin­weis des Bun­des­jus­tiz­amts wird al­ler­dings ge­gen Un­ter­neh­men, de­ren ge­setz­li­che Frist zur Of­fen­le­gung von Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen für das Ge­schäfts­jahr mit dem Bi­lanz­stich­tag 31.12.2021 am 31.12.2022 en­det, vor dem 11.04.2023 kein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet.

 

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