Am 8.11.2018 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerliche Vorschriften (kurz auch Jahressteuergesetz 2018, JStG 2018, genannt) in der durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags modifizierten Fassung. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 23.11.2018 zu.
Das nun beschlossene JStG 2018 enthält u. a. folgende Regelungen:
- Aufhebung der aufschiebenden Bedingung in der Inkrafttretensregelung der Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG, § 7b GewStG,
- Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG, § 7b GewStG auch in Fällen, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden (Altfälle), sofern der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt,
- Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z. B. in Form eines Jobtickets), sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden ab 1.1.2019 (§ 3 Nr. 15 EStG),
- Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sowohl im Falle der Nutzung durch Arbeitnehmer als auch durch den Unternehmer, zeitlich befristete Anwendung von 1.1.2019 bis 31.12.2021 (§ 3 Nr. 37 EStG),
- Halbierung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Werts der Privatnutzung eines E-Kraftfahrzeugs bei Erwerb zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2021 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG),
- Verzinsung des in Fällen des § 6b Abs. 2a EStG gewährten Zahlungsaufschubs durch die Ratenzahlung des auf Veräußerungsgewinne entfallenden Steuerbetrags bei ausbleibender EU-Reinvestition, sofern die Veräußerungsgewinne in nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind,
- dauerhafte Abschaffung der Regelung zum anteiligen Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften bei Anteilserwerb nach dem 31.12.2007 als Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG (§ 34 Abs. 6 Satz 1 KStG),
- rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG (§ 34 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 KStG),
- Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen (§§ 22f und 25e UStG),
- Folgeänderungen zu dem am 1.1.2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreformgesetz, beispielsweise Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG).