Am 8.11.2018 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerliche Vorschriften (kurz auch Jahressteuergesetz 2018, JStG 2018, genannt) in der durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags modifizierten Fassung. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 23.11.2018 zu. Mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2338) ist das Gesetz in Kraft getreten.
Im JStG 2018 finden sich u. a. folgende im Personalbereich relevante Regelungen:
Arbeitgeberzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder ab dem 1.1.2019 steuerfrei
Seit 1.1.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, ebenso steuerfrei wie entsprechende Sachzuwendungen. Die neue Steuerfreiheit führt zudem zur Sozialversicherungsfreiheit. Dadurch will der Gesetzgeber die Nutzung der Verkehrsmittel im Linienverkehr fördern.
Von der Neuregelung des § 3 Nr. 15 Satz 1 EStG begünstigt sind insbesondere Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung eines Jobtickets sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zu dessen Erwerb. Auch Zuschüsse und Sachzuwendungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden, bleiben steuerfrei.
Zu beachten ist, dass diese Leistungen nur dann steuerfrei sind, wenn sie der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Gehaltsumwandlungen sind demzufolge nicht begünstigt.
Von der Begünstigung erfasst sind sowohl Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch Privatfahrten, sofern sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt werden. Zum Linienverkehr gehören Verkehrsmittel, die regelmäßig nach einem festgelegten Fahrplan fahren. Nicht begünstigt sind Arbeitgeberleistungen für den Luftverkehr sowie für Taxifahrten.
Durch die Einführung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG tritt künftig durch entsprechende Arbeitgeberzuschüsse und Sachzuwendungen kein Verbrauch der 44-Euro-Freigrenze bzw. des Rabattfreibetrags mehr ein.
Auch die Privatnutzung kann vom Arbeitgeber steuerfrei bezuschusst werden, und zwar dann, wenn der Zuschuss für Fahrten und Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs gewährt wird. Die steuerfreien Leistungen mindern jedoch die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann. Es besteht daher nach § 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG eine Pflicht zur Bescheinigung dieser steuerfreien Leistungen in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung.
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: steuerliche Behandlung ab 1.1.2019
Die steuerliche Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die ab 1.1.2019 angeschafft oder neu geleast werden, erfolgt zukünftig durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und etwaiger steuerpflichtiger Familienheimfahrten. Bei Anwendung der 1%-Regelung wird demnach der geldwerte Vorteil der Privatnutzung auf Basis des hälftigen Bruttolistenneupreises ermittelt. Wird der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode berechnet, sind die Anschaffungskosten bzw. Leasingkosten zu halbieren, so dass sich entsprechend die Gesamtkosten des Fahrzeugs mindern.
Dieser besondere Steuervorteil darf bei aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 40 Kilometer beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz).
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, dem Fahrzeugschein sowie der Zulassung, welche unbedingt als Nachweise zur Lohnakte genommen werden sollten.
Zu beachten ist zudem, dass dieser Steuervorteil nur befristet für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 gilt. Derzeit herrscht die Meinung vor, dass hierfür der Zeitpunkt die tatsächliche Auslieferung und nicht etwa das Datum des Kaufvertrages maßgeblich ist.
Für vor und nach dem o.g. Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gilt der bisherige sog. Nachteilsausgleich (Minderung des Bruttolistenpreises um pauschale Beträge je nach Batteriekapzität) weiter. Dieser Nachteilsausgleich kommt ferner auch bei Anschaffung in 2019 bis 2021 zur Anwendung, wenn das aufladbare Hybridelektrofahrzeug die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EmoG nicht erfüllt.
Hinweis
Die Minderung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an den Arbeitnehmer gilt nicht für die Umsatzsteuer. Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist vielmehr der nach der 1 %-Methode oder der Fahrtenbuchmethode ermittelte Wert ohne Anwendung der vorgenannten Begünstigungen zu ermitteln.
Nutzung und Überlassung von betrieblichen Fahrrädern
Neben der steuerlichen Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge stellt der Gesetzgeber zudem die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Diese Regelung gilt ab dem 1.1.2019 unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt für alle betrieblichen Fahrräder. Die Anwendung ist zeitlich befristet und ist letztmals in 2021 vorgesehen. Allerdings wird die Lohnsteuerfreiheit nur dann gewährt, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Somit sind Gehaltsumwandlungen nicht begünstigt.
Soweit die Privatnutzung lohnsteuerfrei ist, bleibt sie auch sozialversicherungsfrei (§1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV i.V.m. § 40 Abs. 2 EStG).
Auch Elektrofahrräder können steuerfrei zur Privatnutzung überlassen werden, jedoch ist hier zu unterscheiden, ob es sich um ein E-Bike oder Pedelec handelt und ob es als Fahrrad oder Kraftfahrzeug einzustufen ist. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) fahren nur dann mit Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h gelten die Pedelecs noch als Fahrräder. Darüber hinaus gehören sie zu den zulassungspflichtigen Kfz. Dagegen sind E-Bikes, die auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung fahren bereits ab einer Geschwindigkeit von 6 km/h als zulassungspflichtiges Kfz einzustufen.
Hinweis
Die lohnsteuerfeien Leistungen mindern die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen des Werbungskostenabzugs nicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG).
Die Überlassung der Fahrräder für private Zwecke bleibt trotz der Lohnsteuerfreiheit umsatzsteuerpflichtig. Der Umsatz ist dabei nach der 1 %-Methode zu ermitteln.