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Steuerberatung

Jahressteuergesetz 2018: Wichtige Neuerungen im Personalbereich

Im JStG 2018 zahl­rei­che Re­ge­lun­gen zur Förde­rung der Mo­bi­lität ent­hal­ten, die im Per­so­nal­be­reich von Be­deu­tung sind.

Am 8.11.2018 be­schloss der Bun­des­tag das Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­ausfällen beim Han­del mit Wa­ren im In­ter­net und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­che Vor­schrif­ten (kurz auch Jah­res­steu­er­ge­setz 2018, JStG 2018, ge­nannt) in der durch die Be­schluss­emp­feh­lung des Fi­nanz­aus­schus­ses des Bun­des­tags mo­di­fi­zier­ten Fas­sung. Der Bun­des­rat stimmte dem Ge­setz am 23.11.2018 zu. Mit sei­ner Veröff­ent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt am 1.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2338) ist das Ge­setz in Kraft ge­tre­ten.

Jahressteuergesetz 2018: Wichtige Neuerungen im Personalbereich © Thinkstock

Im JStG 2018 fin­den sich u. a. fol­gende im Per­so­nal­be­reich re­le­vante Re­ge­lun­gen:

Arbeitgeberzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder ab dem 1.1.2019 steuerfrei

Seit 1.1.2019 sind Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte, die mit öff­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln durch­geführt wer­den, ebenso steu­er­frei wie ent­spre­chende Sach­zu­wen­dun­gen. Die neue Steu­er­frei­heit führt zu­dem zur So­zi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit. Da­durch will der Ge­setz­ge­ber die Nut­zung der Ver­kehrs­mit­tel im Li­ni­en­ver­kehr fördern.

Von der Neu­re­ge­lung des § 3 Nr. 15 Satz 1 EStG begüns­tigt sind ins­be­son­dere Sach­zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers in Form der un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Zur­verfügung­stel­lung ei­nes Jobti­ckets so­wie Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers zu des­sen Er­werb. Auch Zu­schüsse und Sach­zu­wen­dun­gen Drit­ter, die mit Rück­sicht auf das Dienst­verhält­nis er­bracht wer­den, blei­ben steu­er­frei.

Zu be­ach­ten ist, dass diese Leis­tun­gen nur dann steu­er­frei sind, wenn sie der Ar­beit­ge­ber zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­bringt. Ge­halts­um­wand­lun­gen sind dem­zu­folge nicht begüns­tigt.

Von der Begüns­ti­gung er­fasst sind so­wohl Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte als auch Pri­vat­fahr­ten, so­fern sie mit öff­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Li­ni­en­ver­kehr durch­geführt wer­den. Zum Li­ni­en­ver­kehr gehören Ver­kehrs­mit­tel, die re­gelmäßig nach einem fest­ge­leg­ten Fahr­plan fah­ren. Nicht begüns­tigt sind Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen für den Luft­ver­kehr so­wie für Ta­xi­fahr­ten.

Durch die Einführung der Steu­er­frei­heit nach § 3 Nr. 15 EStG tritt künf­tig durch ent­spre­chende Ar­beit­ge­ber­zu­schüsse und Sach­zu­wen­dun­gen kein Ver­brauch der 44-Euro-Frei­grenze bzw. des Ra­batt­frei­be­trags mehr ein.

Auch die Pri­vat­nut­zung kann vom Ar­beit­ge­ber steu­er­frei be­zu­schusst wer­den, und zwar dann, wenn der Zu­schuss für Fahr­ten und Fahr­kar­ten des öff­ent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs gewährt wird. Die steu­er­freien Leis­tun­gen min­dern je­doch die Ent­fer­nungs­pau­schale, die der Ar­beit­neh­mer für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen kann. Es be­steht da­her nach § 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG eine Pflicht zur Be­schei­ni­gung die­ser steu­er­freien Leis­tun­gen in Zeile 17 der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung.

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: steuerliche Behandlung ab 1.1.2019

Die steu­er­li­che Förde­rung von Elek­tro- und ex­tern auf­lad­ba­ren Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeu­gen, die ab 1.1.2019 an­ge­schafft oder neu ge­least wer­den, er­folgt zukünf­tig durch eine Hal­bie­rung der Be­mes­sungs­grund­lage bei der Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils für Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte und et­wai­ger steu­er­pflich­ti­ger Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten. Bei An­wen­dung der 1%-Re­ge­lung wird dem­nach der geld­werte Vor­teil der Pri­vat­nut­zung auf Ba­sis des hälf­ti­gen Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses er­mit­telt. Wird der geld­werte Vor­teil nach der Fahr­ten­buch­me­thode be­rech­net, sind die An­schaf­fungs­kos­ten bzw. Lea­sing­kos­ten zu hal­bie­ren, so dass sich ent­spre­chend die Ge­samt­kos­ten des Fahr­zeugs min­dern.

Die­ser be­son­dere Steu­er­vor­teil darf bei auf­lad­ba­ren Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeu­gen nur dann in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:

  1. eine Koh­len­di­oxid­emis­sion von höchs­tens 50 Gramm je ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter hat oder
  2. des­sen Reich­weite un­ter aus­schließli­cher Nut­zung der elek­tri­schen An­triebs­ma­schine von min­des­tens 40 Ki­lo­me­ter beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Elek­tro­mo­bi­litätsge­setz).

Ob die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, er­gibt sich aus dem Kauf­ver­trag, dem Fahr­zeug­schein so­wie der Zu­las­sung, wel­che un­be­dingt als Nach­weise zur Lohn­akte ge­nom­men wer­den soll­ten.

Zu be­ach­ten ist zu­dem, dass die­ser Steu­er­vor­teil nur be­fris­tet für den Zeit­raum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 gilt. Der­zeit herrscht die Mei­nung vor, dass hierfür der Zeit­punkt die tatsäch­li­che Aus­lie­fe­rung und nicht etwa das Da­tum des Kauf­ver­tra­ges maßgeb­lich ist.  

Für vor und nach dem o.g. Zeit­raum an­ge­schaffte oder ge­leaste Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeuge gilt der bis­he­rige sog. Nach­teils­aus­gleich (Min­de­rung des Brut­to­lis­ten­prei­ses um pau­schale Beträge je nach Bat­te­rie­kap­zität) wei­ter. Die­ser Nach­teils­aus­gleich kommt fer­ner auch bei An­schaf­fung in 2019 bis 2021 zur An­wen­dung, wenn das auf­lad­bare Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug die Vor­aus­set­zun­gen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EmoG nicht erfüllt.

Hinweis

Die Min­de­rung des geld­wer­ten Vor­teils bei Über­las­sung ei­nes Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs an den Ar­beit­neh­mer gilt nicht für die Um­satz­steuer. Als um­satz­steu­er­li­che Be­mes­sungs­grund­lage ist viel­mehr der nach der 1 %-Me­thode oder der Fahr­ten­buch­me­thode er­mit­telte Wert ohne An­wen­dung der vor­ge­nann­ten Begüns­ti­gun­gen zu er­mit­teln.

Nutzung und Überlassung von betrieblichen Fahrrädern

Ne­ben der steu­er­li­chen Förde­rung von Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeuge stellt der Ge­setz­ge­ber zu­dem die Über­las­sung von be­trieb­li­chen Fahrrädern an Ar­beit­neh­mer zur pri­va­ten Nut­zung (inkl. Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte) steu­er­frei (§ 3 Nr. 37 EStG). Diese Re­ge­lung gilt ab dem 1.1.2019 un­abhängig vom An­schaf­fungs­zeit­punkt für alle be­trieb­li­chen Fahrräder. Die An­wen­dung ist zeit­lich be­fris­tet und ist letzt­mals in 2021 vor­ge­se­hen. Al­ler­dings wird die Lohn­steu­er­frei­heit nur dann gewährt, wenn das Fahr­rad zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn über­las­sen wird. So­mit sind Ge­halts­um­wand­lun­gen nicht begüns­tigt.

So­weit die Pri­vat­nut­zung lohn­steu­er­frei ist, bleibt sie auch so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei (§1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV i.V.m. § 40 Abs. 2 EStG).

Auch Elek­tro­fahrräder können steu­er­frei zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen wer­den, je­doch ist hier zu un­ter­schei­den, ob es sich um ein E-Bike oder Pe­delec han­delt und ob es als Fahr­rad oder Kraft­fahr­zeug ein­zu­stu­fen ist. Pe­del­ecs (Pe­dal Elec­tric Cy­cles) fah­ren nur dann mit Mo­tor­un­terstützung, wenn der Fah­rer in die Pe­dale tritt. Bei ei­ner Ge­schwin­dig­keit von bis zu 25 km/h gel­ten die Pe­del­ecs noch als Fahrräder. Darüber hin­aus gehören sie zu den zu­las­sungs­pflich­ti­gen Kfz. Da­ge­gen sind E-Bikes, die auf Knopf­druck ohne Pe­dal­un­terstützung fah­ren be­reits ab ei­ner Ge­schwin­dig­keit von 6 km/h als zu­las­sungs­pflich­ti­ges Kfz ein­zu­stu­fen.

Hinweis

Die lohn­steu­er­feien Leis­tun­gen min­dern die Ent­fer­nungs­pau­schale zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte im Rah­men des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs nicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG).
Die Über­las­sung der Fahrräder für pri­vate Zwecke bleibt trotz der Lohn­steu­er­frei­heit um­satz­steu­er­pflich­tig. Der Um­satz ist da­bei nach der 1 %-Me­thode zu er­mit­teln.

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