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Steuerberatung

Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 für die Personalabteilung

Bun­des­tag und Bun­des­rat ei­nig­ten sich auf eine Viel­zahl steu­er­li­cher Ände­run­gen, die in dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2019, kurz JStG 2019, ent­hal­ten sind. Darin sind u. a. zahl­rei­che Maßnah­men ge­re­gelt, die für die Per­so­nal­ab­tei­lung von Be­deu­tung sind.

Weiterbildungsförderung

Be­ruf­li­che Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers sind für den Ar­beit­neh­mer auch jetzt schon steu­er­frei, wenn die Bil­dungsmaßnah­men im ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers durch­geführt wer­den. Durch die neue Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift nach § 3 Nr. 19 EStG mehr Rechts­si­cher­heit her­bei­geführt wer­den. Da­nach sind Maßnah­men nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III steu­er­be­freit. eiun Die Steu­er­be­frei­ung gilt dann auch für Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers, die der Ver­bes­se­rung der Be­schäfti­gungsfähig­keit des Ar­beit­neh­mers die­nen. Dar­un­ter sind sol­che Maßnah­men zu ver­ste­hen, die eine An­pas­sung und Fort­ent­wick­lung der be­ruf­li­chen Kom­pe­ten­zen des Ar­beit­neh­mers ermögli­chen und so­mit zur bes­se­ren Be­geg­nung der be­ruf­li­chen Her­aus­for­de­run­gen bei­tra­gen (z. B. Sprach­kurse oder Com­pu­ter­kurse, die nicht ar­beits­platz­be­zo­gen sind). Diese Leis­tun­gen dürfen kei­nen über­wie­gen­den Be­loh­nungs­cha­rak­ter ha­ben.

Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 für die Personalabteilung© iStock

Dienstwagenbesteuerung bei betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Be­reits der­zeit wird die Pri­vat­nut­zung be­trieb­li­cher Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeuge in der Weise steu­er­lich begüns­tigt, dass zur Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils bei der 1 %-Me­thode nur der hälf­tige Brut­to­lis­ten­neu­preis und bei der Fahr­ten­buch­me­thode nur die hälf­ti­gen An­schaf­fungs­kos­ten zu­grunde zu le­gen sind. Diese Re­ge­lung gilt wei­ter­hin für An­schaf­fun­gen vor dem 1.1.2022.

Mit dem JStG 2019 wurde diese Begüns­ti­gung da­hin­ge­hend aus­ge­dehnt, dass bei Kraft­fahr­zeu­gen, die keine CO2-Emis­sio­nen je ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter ha­ben und de­ren Brut­to­lis­ten­preis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, le­dig­lich ein Vier­tel des inländi­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses (statt bis­her 50 %) bei der 1 %-Me­thode an­zu­set­zen ist und ent­spre­chend nur 25 % der An­schaf­fungs­kos­ten bei An­wen­dung der Fahr­ten­buch­me­thode ein­be­zo­gen wer­den. Diese Re­ge­lung gilt be­reits für Fahr­zeuge, die im Jahr 2019 an­ge­schafft wur­den, und er­fasst An­schaf­fun­gen bis 31.12.2030.

So­weit die vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt wer­den und das Fahr­zeug nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 an­ge­schafft wurde, wird die Be­mes­sungs­grund­lage wei­ter­hin auf 50 % re­du­ziert. Dies setzt eine CO2-Em­mis­sion von ma­xi­mal 50 Gramm je ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter und eine Reich­weite un­ter aus­schließli­cher Nut­zung des Elek­tro­an­triebs des Fahr­zeu­ges von 60 km vor­aus. Diese Re­ge­lung ist wei­ter bei An­schaf­fun­gen nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 an­wend­bar, wenn das Fahr­zeug eine CO2-Emis­sion von höchs­tens 50 Gramm je ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter und die Reich­weite un­ter aus­schließli­cher Nut­zung der elek­tri­schen An­triebs­ma­schine min­des­tens 80 km beträgt.

Hin­weis: Es sollte geprüft wer­den, ob die Nut­zungs­wert­er­mitt­lung für reine Elek­tro­fahr­zeuge in 2019 auf­grund der Ge­set­zesände­rung zu be­rich­ti­gen ist. Bei der Neu­an­schaf­fung be­trieb­li­cher Fahr­zeuge soll­ten die Vor­teile der sog. Dienst­wa­gen­be­steue­rung berück­sich­tigt wer­den. Da­durch lässt sich u. U. auch gewähr­leis­ten, dass Mit­ar­bei­ter im Falle von Fahr­be­schränkun­gen nach dem CO2-Aus­stoß von Kraft­fahr­zeu­gen wei­ter­hin un­ein­ge­schränkt den Be­trieb und an­dere be­trieb­li­che Zie­len er­rei­chen können.

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Um die An­schaf­fung neuer Elek­tro­nutz­fahr­zeuge an­zu­kur­beln, wurde mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 für Er­werbe vom 1.1.2020 bis 31.12.2030 eine Son­der­ab­schrei­bung von 50 % der An­schaf­fungs­kos­ten ein­geführt. Diese kann im Jahr der An­schaf­fung ne­ben der re­gulären li­nea­ren Ab­schrei­bung berück­sich­tigt wer­den.

Die Fahr­zeuge müssen dazu den EG-Fahr­zeug­klas­sen N1, N2 oder N3 an­gehören und aus­schließlich durch Elek­tro­mo­to­ren an­ge­trie­ben wer­den, die ganz oder über­wie­gend aus me­cha­ni­sch oder elek­tro­che­mi­schen En­er­gie­spei­chern oder emis­si­ons­freien En­er­gie­wand­lern ge­speist wer­den.

Pauschalbesteuerung bei Gewährung von Jobtickets

Zahlt der Ar­beit­ge­ber zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn Zu­schüsse für Fahr­ten mit öff­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte bzw. ent­spre­chende Sach­bezüge an seine Ar­beit­neh­mer (sog. Jobti­ckets), ist der geld­werte Vor­teil dar­aus be­reits seit bis­her gel­ten­der Re­ge­lung steu­er­frei. Al­ler­dings sind die vom Ar­beit­neh­mer im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung zu berück­sich­ti­gen­den Wer­bungs­kos­ten ent­spre­chend zu min­dern.

Um die Nut­zung öff­ent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel auch für sol­che Ar­beit­neh­mer at­trak­ti­ver zu ma­chen, die ggf. ein Jobti­cket nicht ar­beitstäglich nut­zen wol­len, wurde durch eine Neu­re­ge­lung im Rah­men des JStG 2019 die Möglich­keit ein­geräumt, dass der Ar­beit­ge­ber den geld­wer­ten Vor­teil pau­schal mit 25 % ver­steu­ert. Dem Ar­beit­neh­mer wäre dann der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht mehr ver­wehrt, so dass er keine wirt­schaft­li­chen Nach­teile durch die In­an­spruch­nahme ei­nes Jobti­ckets hätte. Die Al­ter­na­tive be­steht be­reits rück­wir­kend in 2019.

Hin­weis: Ar­beit­ge­ber soll­ten prüfen, ob eine Um­stel­lung zu­min­dest für künf­tige Lohn­ab­rech­nungs­zeiträume sinn­voll er­scheint.

Steuerbefreiung von Dienstfahrrädern und elektrischen Ladevorrichtungen

Wird ein be­trieb­li­ches Fahr­rad auch für pri­vate Zwecke ge­nutzt, dem Ar­beit­neh­mer die Möglich­keit ein­geräumt, kos­ten­los ein Elek­tro­fahr­zeug im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers zu la­den oder ihm eine be­trieb­li­che La­de­vor­rich­tung zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, ist der dar­aus re­sul­tie­rende geld­werte Vor­teil steu­er­frei. Die Steu­er­frei­heit, die zunächst 2021 en­den sollte, wurde mit dem JStG 2019 bis 2030 verlängert.

Hin­weis: Da­mit dürfte sich die At­trak­ti­vität die­ser Zu­satz­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers wei­ter erhöhen und - wie vom Ge­setz­ge­ber be­ab­sich­tigt - ggf. auch den Um­stieg auf die E-Mo­bi­lität fördern.

Außer­dem wurde eine neue Möglich­keit zur Pau­scha­lie­rung der Lohn­steuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1) für den Fall ein­geführt, dass einem Ar­beit­neh­mer zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt ein be­trieb­li­ches Fahr­rad übe­reig­net wird.

Sachbezug in Form von Gutscheinen und Geldkarten/Mitarbeiterkarten

Im Rah­men des JStG 2019 wurde § 8 Abs. 1 EStG ergänzt, so dass nun auch zweck­ge­bun­dene Geld­leis­tun­gen, nachträgli­che Kos­ten­er­stat­tun­gen, Geld­sur­ro­gate und an­dere Vor­teile, die auf einen Geld­be­trag lau­ten, zu den Ein­nah­men in Geld gehören und keine Sach­bezüge mehr dar­stel­len. Da­ge­gen sind künf­tig Gut­scheine und Geld­kar­ten nicht als Geld­leis­tun­gen zu be­han­deln, wenn sie aus­schließlich zum Be­zug von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen be­rech­ti­gen und die Kri­te­rien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zah­lungs­dienst­auf­sichts­ge­set­zes (ZAG) erfüllen. Das heißt, dass ins­be­son­dere Geld­kar­ten mit Bar­aus­zah­lungs­funk­tion oder mit ei­ge­ner IBAN, die für Über­wei­sun­gen oder als ge­ne­rel­les Zah­lungs­in­stru­ment hin­ter­legt wer­den können, nicht begüns­tigt sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gel­ten Dienste, die auf Zah­lungs­in­stru­mente be­ru­hen, nicht als Zah­lungs­mit­tel, wenn ei­ner der nach­fol­gen­den Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:

  • Ein­satz bei be­grenz­ten Ak­zep­tanz­stel­len im Rah­men ei­ner Ge­schäfts­ver­ein­ba­rung,
  • Ein­satz für den Er­werb ei­nes sehr be­grenz­ten Wa­ren- oder Dienst­leis­tungs­spek­trums oder
  • Ein­satz be­schränkt auf das In­land und für be­stimmte so­ziale oder steu­er­li­che Zwecke

Mit die­ser Ge­set­zesände­rung wird die Be­hand­lung der Gut­scheine und Mit­ar­bei­ter­kar­ten als Sach­be­zug sehr ein­ge­schränkt und führt mit Ver­weis auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG zu Zwei­fels­fra­gen und Aus­le­gungs­pro­ble­men. Nach der­zei­ti­gem Stand wird die Fi­nanz­ver­wal­tung zeit­nah zu den Ein­zel­fra­gen in einem BMF-Schrei­ben Stel­lung be­zie­hen.

Gut­scheine und Geld­kar­ten, die als Sach­bezüge nach den obi­gen Kri­te­rien zu be­wer­ten sind, blei­ben grundsätz­lich nur dann steu­er­frei, wenn sie die mo­nat­li­che Frei­grenze von 44 Euro nicht über­schrei­ten. Der Ge­setz­ge­ber hat diese Re­ge­lung ab 2020 eben­falls ergänzt. Da­nach blei­ben die als Sach­be­zug ein­zu­ord­nen­den Gut­scheine und Geld­kar­ten nur dann steu­er­frei, wenn sie zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn aus­ge­reicht wer­den. Da­mit wird ins­be­son­dere der steu­er­li­che Vor­teil im Rah­men von Ge­halts­um­wand­lun­gen aus­ge­schlos­sen. Dies wird vor­aus­sicht­lich auch nicht das ak­tu­elle BFH-Ur­teil vom 1.8.2019 (Az. VI R 32/18) ändern.

Tipp: Die Re­ge­lun­gen zu den Gut­schei­nen und Mit­ar­bei­ter­kar­ten im Un­ter­neh­men soll­ten zeit­nah überprüft wer­den, da­mit an die Rechtsände­run­gen an­ge­passte Lösun­gen ge­fun­den wer­den können. Ins­be­son­dere Ge­halts­um­wand­lun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit Gut­schei­nen und Geld­kar­ten in den Vor­jah­ren zulässig wa­ren, wach­sen ab 2020 in die Steu­er­pflicht hin­ein.

Sachbezugsermittlung bei Mitarbeiterwohnungen

Überlässt der Ar­beit­ge­ber einem Ar­beit­neh­mer vergüns­tigt oder un­ent­gelt­lich eine Mit­ar­bei­ter­woh­nung, ist der dar­aus er­zielte Sach­be­zug steu­er­pflich­tig. Um insb. Mit­ar­bei­ter in Bal­lungs­zen­tren zu ent­las­ten, ist laut ei­ner ent­spre­chen­den Ände­rung durch das JStG 2019 ab 1.1.2020 ein Sach­be­zug nur dann an­zu­set­zen, so­weit die vom Ar­beit­neh­mer ge­zahlte Miete we­ni­ger als zwei Drit­tel der ortsübli­chen Miete beträgt. Die­ser Be­wer­tungs­ab­schlag soll al­ler­dings nicht gewährt wer­den, wenn die ortsübli­che Miete ohne um­la­gefähige Kos­ten mehr als 25 Euro pro Qua­drat­me­ter beträgt.

Hin­weis: Die steu­er­op­ti­mierte Über­las­sung von Mit­ar­bei­ter­woh­nun­gen könnte ggf. als Mit­tel zur An­wer­bung von Mit­ar­bei­tern und Stand­ort­vor­teil ge­nutzt wer­den.

Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

Bis­lang be­steht bei grenzüber­schrei­ten­der Ar­beit­neh­merüber­las­sung eine Ver­pflich­tung zum Lohn­steu­er­ab­zug für das in Deutsch­land ansässige Un­ter­neh­men, wenn es die Lohn­kos­ten tatsäch­lich wirt­schaft­lich trägt. Mit dem JStG 2019 ist vor­ge­se­hen, dass das inländi­sche Un­ter­neh­men, das den Ar­beit­neh­mer ei­nes ausländi­schen ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens ein­setzt, ab 2020 auch dann zum Lohn­steu­er­ab­zug ver­pflich­tet ist, wenn es den Ar­beits­lohn nach Fremd­ver­gleichs­grundsätzen hätte tra­gen müssen.

Hin­weis: Um das dar­aus re­sul­tie­rende Steu­er­ri­siko zu mi­ni­mi­nie­ren, sollte ein in­ten­si­ver In­for­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen dem Per­so­nalbüro und der für die Er­mitt­lung von Ver­rech­nungs­prei­sen zuständi­gen Stelle si­cher­ge­stellt wer­den.

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