Weiterbildungsförderung
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind für den Arbeitnehmer auch jetzt schon steuerfrei, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Durch die neue Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 19 EStG mehr Rechtssicherheit herbeigeführt werden. Danach sind Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III steuerbefreit. eiun Die Steuerbefreiung gilt dann auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Dienstwagenbesteuerung bei betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Bereits derzeit wird die Privatnutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge in der Weise steuerlich begünstigt, dass zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der 1 %-Methode nur der hälftige Bruttolistenneupreis und bei der Fahrtenbuchmethode nur die hälftigen Anschaffungskosten zugrunde zu legen sind. Diese Regelung gilt weiterhin für Anschaffungen vor dem 1.1.2022.
Mit dem JStG 2019 wurde diese Begünstigung dahingehend ausgedehnt, dass bei Kraftfahrzeugen, die keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer haben und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, lediglich ein Viertel des inländischen Bruttolistenpreises (statt bisher 50 %) bei der 1 %-Methode anzusetzen ist und entsprechend nur 25 % der Anschaffungskosten bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode einbezogen werden. Diese Regelung gilt bereits für Fahrzeuge, die im Jahr 2019 angeschafft wurden, und erfasst Anschaffungen bis 31.12.2030.
Soweit die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und das Fahrzeug nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 angeschafft wurde, wird die Bemessungsgrundlage weiterhin auf 50 % reduziert. Dies setzt eine CO2-Emmission von maximal 50 Gramm je gefahrenem Kilometer und eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs des Fahrzeuges von 60 km voraus. Diese Regelung ist weiter bei Anschaffungen nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 anwendbar, wenn das Fahrzeug eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer und die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt.
Hinweis: Es sollte geprüft werden, ob die Nutzungswertermittlung für reine Elektrofahrzeuge in 2019 aufgrund der Gesetzesänderung zu berichtigen ist. Bei der Neuanschaffung betrieblicher Fahrzeuge sollten die Vorteile der sog. Dienstwagenbesteuerung berücksichtigt werden. Dadurch lässt sich u. U. auch gewährleisten, dass Mitarbeiter im Falle von Fahrbeschränkungen nach dem CO2-Ausstoß von Kraftfahrzeugen weiterhin uneingeschränkt den Betrieb und andere betriebliche Zielen erreichen können.
Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Um die Anschaffung neuer Elektronutzfahrzeuge anzukurbeln, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2019 für Erwerbe vom 1.1.2020 bis 31.12.2030 eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten eingeführt. Diese kann im Jahr der Anschaffung neben der regulären linearen Abschreibung berücksichtigt werden.
Die Fahrzeuge müssen dazu den EG-Fahrzeugklassen N1, N2 oder N3 angehören und ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanisch oder elektrochemischen Energiespeichern oder emissionsfreien Energiewandlern gespeist werden.
Pauschalbesteuerung bei Gewährung von Jobtickets
Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. entsprechende Sachbezüge an seine Arbeitnehmer (sog. Jobtickets), ist der geldwerte Vorteil daraus bereits seit bisher geltender Regelung steuerfrei. Allerdings sind die vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu berücksichtigenden Werbungskosten entsprechend zu mindern.
Um die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch für solche Arbeitnehmer attraktiver zu machen, die ggf. ein Jobticket nicht arbeitstäglich nutzen wollen, wurde durch eine Neuregelung im Rahmen des JStG 2019 die Möglichkeit eingeräumt, dass der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % versteuert. Dem Arbeitnehmer wäre dann der Werbungskostenabzug nicht mehr verwehrt, so dass er keine wirtschaftlichen Nachteile durch die Inanspruchnahme eines Jobtickets hätte. Die Alternative besteht bereits rückwirkend in 2019.
Hinweis: Arbeitgeber sollten prüfen, ob eine Umstellung zumindest für künftige Lohnabrechnungszeiträume sinnvoll erscheint.
Steuerbefreiung von Dienstfahrrädern und elektrischen Ladevorrichtungen
Wird ein betriebliches Fahrrad auch für private Zwecke genutzt, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, kostenlos ein Elektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers zu laden oder ihm eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlassen, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil steuerfrei. Die Steuerfreiheit, die zunächst 2021 enden sollte, wurde mit dem JStG 2019 bis 2030 verlängert.
Hinweis: Damit dürfte sich die Attraktivität dieser Zusatzleistungen des Arbeitgebers weiter erhöhen und - wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - ggf. auch den Umstieg auf die E-Mobilität fördern.
Außerdem wurde eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1) für den Fall eingeführt, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird.
Sachbezug in Form von Gutscheinen und Geldkarten/Mitarbeiterkarten
Im Rahmen des JStG 2019 wurde § 8 Abs. 1 EStG ergänzt, so dass nun auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld gehören und keine Sachbezüge mehr darstellen. Dagegen sind künftig Gutscheine und Geldkarten nicht als Geldleistungen zu behandeln, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Das heißt, dass insbesondere Geldkarten mit Barauszahlungsfunktion oder mit eigener IBAN, die für Überweisungen oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können, nicht begünstigt sind.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gelten Dienste, die auf Zahlungsinstrumente beruhen, nicht als Zahlungsmittel, wenn einer der nachfolgenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:
- Einsatz bei begrenzten Akzeptanzstellen im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung,
- Einsatz für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums oder
- Einsatz beschränkt auf das Inland und für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke
Mit dieser Gesetzesänderung wird die Behandlung der Gutscheine und Mitarbeiterkarten als Sachbezug sehr eingeschränkt und führt mit Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG zu Zweifelsfragen und Auslegungsproblemen. Nach derzeitigem Stand wird die Finanzverwaltung zeitnah zu den Einzelfragen in einem BMF-Schreiben Stellung beziehen.
Gutscheine und Geldkarten, die als Sachbezüge nach den obigen Kriterien zu bewerten sind, bleiben grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn sie die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht überschreiten. Der Gesetzgeber hat diese Regelung ab 2020 ebenfalls ergänzt. Danach bleiben die als Sachbezug einzuordnenden Gutscheine und Geldkarten nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgereicht werden. Damit wird insbesondere der steuerliche Vorteil im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Dies wird voraussichtlich auch nicht das aktuelle BFH-Urteil vom 1.8.2019 (Az. VI R 32/18) ändern.
Tipp: Die Regelungen zu den Gutscheinen und Mitarbeiterkarten im Unternehmen sollten zeitnah überprüft werden, damit an die Rechtsänderungen angepasste Lösungen gefunden werden können. Insbesondere Gehaltsumwandlungen, die im Zusammenhang mit Gutscheinen und Geldkarten in den Vorjahren zulässig waren, wachsen ab 2020 in die Steuerpflicht hinein.
Sachbezugsermittlung bei Mitarbeiterwohnungen
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vergünstigt oder unentgeltlich eine Mitarbeiterwohnung, ist der daraus erzielte Sachbezug steuerpflichtig. Um insb. Mitarbeiter in Ballungszentren zu entlasten, ist laut einer entsprechenden Änderung durch das JStG 2019 ab 1.1.2020 ein Sachbezug nur dann anzusetzen, soweit die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete weniger als zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Dieser Bewertungsabschlag soll allerdings nicht gewährt werden, wenn die ortsübliche Miete ohne umlagefähige Kosten mehr als 25 Euro pro Quadratmeter beträgt.
Hinweis: Die steueroptimierte Überlassung von Mitarbeiterwohnungen könnte ggf. als Mittel zur Anwerbung von Mitarbeitern und Standortvorteil genutzt werden.
Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Bislang besteht bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für das in Deutschland ansässige Unternehmen, wenn es die Lohnkosten tatsächlich wirtschaftlich trägt. Mit dem JStG 2019 ist vorgesehen, dass das inländische Unternehmen, das den Arbeitnehmer eines ausländischen verbundenen Unternehmens einsetzt, ab 2020 auch dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, wenn es den Arbeitslohn nach Fremdvergleichsgrundsätzen hätte tragen müssen.
Hinweis: Um das daraus resultierende Steuerrisiko zu miniminieren, sollte ein intensiver Informationsaustausch zwischen dem Personalbüro und der für die Ermittlung von Verrechnungspreisen zuständigen Stelle sichergestellt werden.