Inhaltlich stimmt der Regierungsentwurf weitgehend mit dem vorgehenden Referentenentwurf vom 17.7.2020 überein. Allerdings wurde die erstmalige Anwendung des in nationales Recht umzusetzenden sog. MwSt-Digitalpakets und weiterer umsatzsteuerlicher Regelungen modifiziert. Diese sollen nicht bereits für nach dem 31.12.2020, sondern erst für nach dem 30.6.2021 erbrachte Umsätze gelten.
Im Regierungsentwurf finden sich u. a. folgende Maßnahmen:
- Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, die zeitlich befristet für nach dem 29.2.2020 beginnende und vor dem 1.1.2021 endende Lohnzahlungszeiträume vorgesehen ist, soll verlängert werden. Diese soll laut § 3 Nr. 28a EStG-E für bis vor dem 1.1.2022 endende Lohnzahlungszeiträume Anwendung finden.
- Die Voraussetzungen zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrags, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, sollen gelockert werden. Zudem soll dieser bis zu 50 %, statt bislang bis zu 40 %, der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der geplanten Investition betragen können (§ 7g EStG-E).
- Als Reaktion auf die weite Auslegung des Rechtsbegriffs der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des BFH soll gesetzlich festgeschrieben werde, dass hierunter nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers fallen (§ 8 Abs. 4 EStG-E). Bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in 2020 käme eine Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 in Betracht.
- In Umsetzung des sog. MwSt-Digitalpaket sollen zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht vorgenommen werden. U. a. ist vorgesehen, das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop), auszudehnen. Erfasst werden sollen nun in einem sog. One-Stop-Shop auch Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführte Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Gebiet (§§ 18i, 18j UStG-E). Diese Regelungen sollen grundsätzlich bereits zum 1.4.2021 in Kraft treten. Die neuen Verfahren soll für nach dem 30.6.2021 augeführte Umsätze zur Anwendung kommen.
- Zudem soll für Fernverkäufe von Gegenständen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von bis zu höchstens 150 Euro ein neuer Import-One-Stop-Shop eingeführt werden (§ 18k UStG-E). Auch diese Regelung soll grundsätzlich zum 1.4.2021 in Kraft treten.
- Unternehmer, die mittels einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Onlinemarktplatz) Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in das EU-Gebiet in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützen, sollen so behandelt werden, als ob sie den Gegenstand für ihr Unternehmen erhalten und an den Endkunden geliefert hätten (§ 3 Abs. 3a UStG-E). Dies gilt auch in den Fällen, in denen Unternehmer Warenversendungen innerhalb der EU durch Händler mit Sitz im Drittland mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützen. Es wird somit ein Reihengeschäft fingiert und der mittels elektronischer Schnittstelle agierende Unternehmer zum Steuerschuldner. In diesem Zusammenhang wird der Ort der Lieferung beim Fernverkauf in § 3c UStG-E neu geregelt und orientiert sich grundsätzlich am Bestimmungslandprinzip. Die Regelungen sollen für nach dem 30.6.2021 ausgeführte Umsätze anzuwenden sind.
- Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) soll auf sonstige Leistungen im Bereich der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer (Unternehmer) ausgeweitet werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG-E). Auch diese Regelung soll ab 1.7.2021 anzuwenden sein.