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Steuerberatung

Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020

Die Bun­des­re­gie­rung be­schloss am 2.9.2020 den Ent­wurf ei­nes Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2020 und brachte die­sen in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein. Laut vorläufi­gem Zeit­plan könnte der Bun­des­tag am 6.11.2020 und der Bun­des­rat am 27.11.2020 fi­nal über das Ge­setz be­schließen.

In­halt­lich stimmt der Re­gie­rungs­ent­wurf weit­ge­hend mit dem vor­ge­hen­den Re­fe­ren­ten­ent­wurf vom 17.7.2020 übe­rein. Al­ler­dings wurde die erst­ma­lige An­wen­dung des in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen­den sog. MwSt-Di­gi­tal­pa­kets und wei­te­rer um­satz­steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen mo­di­fi­ziert. Diese sol­len nicht be­reits für nach dem 31.12.2020, son­dern erst für nach dem 30.6.2021 er­brachte Umsätze gel­ten.

Im Re­gie­rungs­ent­wurf fin­den sich u. a. fol­gende Maßnah­men:

  • Die mit dem Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz ein­geführte Steu­er­be­frei­ung von Zu­schüssen des Ar­beit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld, die zeit­lich be­fris­tet für nach dem 29.2.2020 be­gin­nende und vor dem 1.1.2021 en­dende Lohn­zah­lungs­zeiträume vor­ge­se­hen ist, soll verlängert wer­den. Diese soll laut § 3 Nr. 28a EStG-E für bis vor dem 1.1.2022 en­dende Lohn­zah­lungs­zeiträume An­wen­dung fin­den.
  • Die Vor­aus­set­zun­gen zur Nut­zung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags, die in nach dem 31.12.2019 en­den­den Wirt­schafts­jah­ren in An­spruch ge­nom­men wer­den, sol­len ge­lo­ckert wer­den. Zu­dem soll die­ser bis zu 50 %, statt bis­lang bis zu 40 %, der vor­aus­sicht­li­chen An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten der ge­plan­ten In­ves­ti­tion be­tra­gen können (§ 7g EStG-E). 
  • Als Re­ak­tion auf die weite Aus­le­gung des Rechts­be­griffs der zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­brach­ten Leis­tun­gen des BFH soll ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben werde, dass hier­un­ter nur echte Zu­satz­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers fal­len (§ 8 Abs. 4 EStG-E). Bei Ab­schluss des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens noch in 2020 käme eine An­wen­dung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 in Be­tracht.
  • In Um­set­zung des sog. MwSt-Di­gi­tal­pa­ket sol­len zahl­rei­che Ände­run­gen im Um­satz­steu­er­recht vor­ge­nom­men wer­den. U. a. ist vor­ge­se­hen, das bis­he­rige be­son­dere Be­steue­rungs­ver­fah­ren für nicht im Ge­mein­schafts­ge­biet ansässige Un­ter­neh­mer, die sons­tige Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer er­brin­gen (sog. Mini-One-Stop-Shop), aus­zu­deh­nen. Er­fasst wer­den sol­len nun in einem sog. One-Stop-Shop auch Lie­fe­run­gen in­ner­halb ei­nes Mit­glied­staa­tes über eine elek­tro­ni­sche Schnitt­stelle, in­ner­ge­mein­schaft­li­che Fern­verkäufe und alle am Ort des Ver­brauchs aus­geführte Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer im EU-Ge­biet (§§ 18i, 18j UStG-E). Diese Re­ge­lun­gen sol­len grundsätz­lich be­reits zum 1.4.2021 in Kraft tre­ten. Die neuen Ver­fah­ren soll für nach dem 30.6.2021 au­geführte Umsätze zur An­wen­dung kom­men.
  • Zu­dem soll für Fern­verkäufe von Ge­genständen von aus dem Dritt­lands­ge­biet ein­geführ­ten Ge­genständen in Sen­dun­gen mit einem Sach­wert von bis zu höchs­tens 150 Euro ein neuer Im­port-One-Stop-Shop ein­geführt wer­den (§ 18k UStG-E). Auch diese Re­ge­lung soll grundsätz­lich zum 1.4.2021 in Kraft tre­ten. 
  • Un­ter­neh­mer, die mit­tels ei­ner elek­tro­ni­schen Schnitt­stelle (z. B. On­line­markt­platz) Fern­verkäufe von aus dem Dritt­lands­ge­biet ein­geführ­ten Ge­genständen in das EU-Ge­biet in Sen­dun­gen mit einem Sach­wert von höchs­tens 150 Euro un­terstützen, sol­len so be­han­delt wer­den, als ob sie den Ge­gen­stand für ihr Un­ter­neh­men er­hal­ten und an den End­kun­den ge­lie­fert hätten (§ 3 Abs. 3a UStG-E). Dies gilt auch in den Fällen, in de­nen Un­ter­neh­mer Wa­ren­ver­sen­dun­gen in­ner­halb der EU durch Händ­ler mit Sitz im Dritt­land mit­tels ei­ner elek­tro­ni­schen Schnitt­stelle un­terstützen. Es wird so­mit ein Rei­hen­ge­schäft fin­giert und der mit­tels elek­tro­ni­scher Schnitt­stelle agie­rende Un­ter­neh­mer zum Steu­er­schuld­ner. In die­sem Zu­sam­men­hang wird der Ort der Lie­fe­rung beim Fern­ver­kauf in § 3c UStG-E neu ge­re­gelt und ori­en­tiert sich grundsätz­lich am Be­stim­mungs­land­prin­zip. Die Re­ge­lun­gen sol­len für nach dem 30.6.2021 aus­geführte Umsätze an­zu­wen­den sind. 
  • Die Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Re­verse-Charge-Ver­fah­ren) soll auf sons­tige Leis­tun­gen im Be­reich der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion an sog. Wie­der­verkäufer (Un­ter­neh­mer) aus­ge­wei­tet wer­den (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG-E). Auch diese Re­ge­lung soll ab 1.7.2021 an­zu­wen­den sein.
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