Das JStG 2020 enthält neben zahlreichen Änderungen im Zusammenhang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung die gesetzliche Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakts, wobei u. a. der bestehende Mini-One-Stop-Shop auf weitere Leistungen ausgedehnt und ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) für Einfuhren mit Sachwert von maximal 150 Euro eingeführt wird. Daneben gibt es u. a. Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag, eine gesetzliche Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen, Änderungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung und eine Verlängerung der Steuerfreiheit des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld.
Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestags wurden neben den bereits im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen u. a. noch folgende Änderungen in das JStG 2020 aufgenommen:
- Verlängerte Zahlungsfrist für steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis 30.6.2021 (§ 3 Nr. 11a EStG)
- Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG) und der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG)
- Home-Office-Pauschale von 5 Euro pro Tag, max. 600 Euro im Wirtschafts-/Kalenderjahr, für 2020 und 2021 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG)
- Einheitliche Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge von 200.000 Euro (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
- Anhebung der mit dem JStG 2019 eingeführten Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften und aus uneinbringlichen Kapitalforderungen im Privatvermögen von jährlich jeweils 10.000 Euro auf jeweils 20.000 Euro (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)
- Änderung der Anwendungsregelung zur gewerbesteuerlichen Erfassung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 AStG in § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 GewStG: Anwendung erstmals ab Erhebungszeitraum 2017 (§ 36 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 GewStG)
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden bis 300 Euro statt bisher 200 Euro (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV)
- Modifikationen im Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 52 ff AO).